A verkauft dem B ein Bild für 2,500 Euro. B möchte dass A das Bild in sein Privathaus bringt!
Ist die Übergabe erst vollzogen, wenn A das Bild in das Privathaus gebracht hat oder bereits vorher, wenn B den A beispielsweise als Besitzdiener fungieren lässt???
Über alle Antworten, die mich zum Weiterdenken anregen, freue ich mich sehr!
Warum sollte A denn Besitzdiener sein?
Wenn die Übergabe noch nicht stattgefunden hat, dann ist das Eigentum grundsätzlich noch nicht übergegangen.
Folglich hat A noch das Eigentum UND den Besitz.
siehe 929 BGB:
Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Hi
Das stimmt so nicht immer. Denn nach § 269 BGB ist Erfüllungsort der des Schuldners. Nun ist die Frage was ausgemacht wurde. Wurde Ausgemacht " ich kaufe das Bild, Erfüllungsort ist aber der des A" ist dieses auch so. Wurde jedoch gesagt „ich kaufe das BIld, könntest Du es mir jedoch Liefern?“ Ist der Erfüllungsort beim B und die Gefahr geht bei Übergabe an den Spediteur an den Käufer über.