Grüßt euch,
eine Kundin warf im Unterricht folgende Frage auf.
wann kann ein Hund beschlagnahmt werden, darf die Polizei auch in tierschutzrelevanten Fällen Tiere den Besitzern entziehen
Wie beurteilt ihr diese Frage? Gibt es eine allgemeingültige Aussage dazu? Welche §en könnten hier relevant werden?
eine Kundin warf im Unterricht folgende Frage auf.
wann kann ein Hund beschlagnahmt werden, darf die Polizei auch
in tierschutzrelevanten Fällen Tiere den Besitzern entziehen
Wie beurteilt ihr diese Frage? Gibt es eine allgemeingültige
Aussage dazu? Welche §en könnten hier relevant werden?
das geht über die Landespolizeigesetze im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. D.h. es gibt hierfür meines Wissens keine Spezialnorm. Üblicherweise wird allerdings in solchen Fällen nicht die Polizei sondern der zuständige Amtstierarzt tätig. Auch dessen Einschreiten richtet sich dann nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz (sofern keine Sonervorschrift gilt).
Die Konstruktion sieht dabei so aus, dass man den tierschutzwidrigen Zustand als „Gefahr“ im Sinne des Gesetzes ansieht. Diese Gefahr besteht dann für das betroffene Tier selbst. Aufgrund dieser Gefahrensituation kann man dann die laut Polizeigesetz vorgesehenen Standardmaßnahmen (je nach Art der Gefahr) ergreifen. Die Beschlagnahme ist eine solche Standardmaßnahme und dürfte somit unproblematisch sein (bin allerdings kein ausgewiesener Öff-Rechtler oder Tierschützer).