Winterdienst bei zurückgesetzem Haus

Hallo zusammen,

Deutschland ersäuft teilweise im Schnee (juhuu!!!) und dabei kommt mir folgedne Frage:

Herr Müller besitzt ein Haus, welches in 2. Reihe steht. Die Erschließung erfolgt über ein Wegerecht auf dem davorliegende Grundstück. Bei der Straße vorne halndelt es sich um eine innerorts gelegene Kreisstraße. Jetzt wurde diese Kreisstraße ausgebaut und beidseitig mit Gehweg verschönert. Allerdings hat Herr Müllers Nachber ein ziemlich großes Grundstück und dadurch fallen ca. 100 m Gehweg zum Räumen an. Das Wegerecht bzw. der Zugang zum hinteren Haus liegt etwa in der Mitte der 100 m:


-------------------------------- Gehweg
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Wer von den beiden Herren (Der Eigentümer des hinteren Hauses oder des an der Straße stehende Hauses) ist für die Räum- und Streupflich verantwortlich?

Grüße
Wolfgang

Hallo,

es ist meines Wissens uninteressant, wer an der Straße sein Anliegen hat. Es sind im Fall des Falles beide Eigentümer beider Häuser haftbar zu machen. Andersrum: Beide müssen sich einigen, wer wann die Wege und den Fußweg der Straße fegt. Wirds nicht gemacht, es entsteht jemandem ein Schaden, so werden beide Eigentümer haftbar gemacht, diese wiederum werden sich zivilrechtlich einigen müssen. Anders bei den Wegen im Grundstück, da ist jeder selbst verantwortlich.

Bitte korrigieren, wenn ich mich irren sollte.

Gruß
André

Hallo ,

es ist so, dass die Räum- und Streupflicht grundsätzlich bei der Kommune liegt. Im Allgemeinen wird diese Pflicht aber an die Anlieger abgetreten. Per Satzung.
Diese Satzungen können unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Definition von „Anliegern“ und ihren Verpflichtungen enthalten. Meistens gibt es tatsächlich diese gesamtschuldnerische Haftung aber um sicher zu sein, muß man sich die örtliche Satzung einmal zu Gemüte führen. Ich habe auch schon welche gelesen, in denen wurde ein wöchentlicher Wechsel vorgeschrieben.

Die Leute vom Ordnungsamt werden’s wissen.

Schneelose aber eisglatte Grüße
Heike