Hallo, ich hoffe ich bin jetzt (Dank an Ulf) im richtigen Forum gelandet.
Mich würde mal etwas grundsätzliches interessieren.
Angenommen jemand schließt einen Vertrag ab und kann ihn innerhalb von drei Monaten kündigen.
Beispieldaten:
Antwort vom Vetrieb: 02.11.04 (via eMail)
Auftragbsstätigung: 03.11.04 (via eMail)
Kündigung: 02.02.04
Aus der sicht „Antwort vom Vertrieb“ gesehen erfolgte die Kündigung nicht innerhalb der drei Monate.
Aus der Sicht der Auftragbestätigung jedoch schon.
Aber welcher Zeitraum zählt nun und ist voll abrechnungsfähig?
Auch unter der Berücksichtigung, dass in der Auftragbestätigung Sätze wie: „Wir beginnen jetzt damit Ihren Dienst einzurichten“ enthalten sind.
Was eindeutig darauf hinweist, dass der Dienst am 02.11.04 noch nicht zur Verfügung stand.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Auf gut Deutsch es muss noch mehr kommen an Daten
Genannt sind die §§ im BGB die das regeln.
Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ein Vertrag gilt sobald er gültig geschlossen wurde - kurz wenn das Vertragsangebot wirksam angenommen wurde (also die Annahmeerklärung dem Anbietenden zuging).
Damit kein Missverständnis aufkommt: das ist jetzt eine allgemeine Rechtsausführung und muss nicht heissen, ob in dem von dir wahrscheinlich dahingerstehenden Einzelfall die Kündigung fristgerecht war oder nicht.
Antwort vom Vetrieb: 02.11.04 (via eMail)
Auftragbsstätigung: 03.11.04 (via eMail)
Kündigung: 02.02.04
Aus der sicht „Antwort vom Vertrieb“ gesehen erfolgte die
Kündigung nicht innerhalb der drei Monate.
Aus der Sicht der Auftragbestätigung jedoch schon.
Leider doch. Da musst Du schon andere Zahlen als Beispiel wählen, wenn Du ein Problem kreieren willst. Schau in § 188 Abs.2 BGB! Insofern ist sogar dem Herrn Opgen heute ein hilfreicher Beitrag gelungen.