Habe eine allgemeine Frage.Kann man 1295.00 Euro Arbeitslosengeld Pfänden wegen Unterhalt trotz das ich mit meiner Freundin wohne die habe kaum einkommen hat wobei ich alle kosten bezahle wäre Dankbar wenn man antwortet
Hallo!
Warum sollte man das Einkommen deswegen nicht pfänden können, weil du bei deiner Freundin wohnst?
Gruß
Tom
Hi
Nun, vor deiner Freundin hast du die Verantwortung für die Unterhaltsberechtigten. Der aktuelle Selbstbehalt für Erwerbstätige liegt bei 840€, was darüber liegt, wird dir wohl abgeknöpft.
HH
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/f…
Habe eine allgemeine Frage.Kann man 1295.00 Euro
Arbeitslosengeld Pfänden wegen Unterhalt trotz das ich mit
meiner Freundin wohne die habe kaum einkommen hat wobei ich
alle kosten bezahle wäre Dankbar wenn man antwortet
leider falsch
Hi,
die Antwort ist bezüglich des Selbstbehalts von Unterhaltspflichtigen zwar richtig, aber zu der Frage passen die Freibeträge für Pfändungen und die liegen etwas höher - da gibt es auch Tabellen. Als Single ohne Unterhaltsverpflichtung sind momentan 940 Euro unpfändbar.
Diese tabellarischen Werte kommen dann zum Ansatz, wenn der Schuldner z.B. ein eigenes Einkommen hat. Dann muss er zum Gericht laufen, die Sachen vorzeigen und bekommt einen Beschluss für die Bank, wonach x Euronen unpfändbar sind. Der Betrag hängt von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen ab - ich denke, dass die Freundin da mitzählen würde, wenn sie aus keiner anderen Sozialkasse etwas beantragt.
In diesem vorliegenden Fall ist das aber auch egal, denn der Fragesteller bekommt Arbeitslosengeld. Dies ist eine Sozialleistung gemäss § 55 SGB und innerhalb von 7 Tagen nach Gutschrift auf dem Konto in voller Höhe (!) unpfändbar. Hierfür gibts beim Gericht keine Freigabe, dies muss die Bank von sich aus beachten (auch wenn einige Mitarbeiter das nicht wissen und vielleicht erstmal abstreiten - nicht abwimmeln lassen und sonst anregen, dass die mal in ihrer Pfändungsabteilung anrufen und sich informieren)
Gruss Hans-Jürgen
***
Wegen Unterhalt (vor allen wegen minderjährigen Kindesunterhalt) kann aber auf Antrag des Gläubigers die Pfändungsfreigrenze auf etwa das Zweifache des Sozialhilfesatzes gesenkt werden - BGH IXa ZB 151/03. Gepfändet kann auch direkt bei der Arbeitsagentur (Arbeitsamt) werden, die zahlen dann nur noch den unpfändbaren Betrag aus.
Gruß
Ingrid
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