@levay Wenn das Brett nicht so geduldig wäre
Ich wäre da mit der Formulierung sehr vorsichtig. Für
„Bedürftige“ ist sicher ein weiter Begriff, aber ich würde
darunter nur jemanden verstehen, der zumindest nicht über dem
Niveau eines Sozialhilfeempfängers lebt. Trifft das auf deinen
Bekannten nicht zu, dann kann Betrug (§ 263 StGB) vorliegen.
Das wäre etwa auch der Fall, wenn jemand in abgetragenen
Klamotten betteln geht, der eigentlich ziemlich viel Kohle
hat. Denn das ist eine Täuschungshandlung.
Darf man lachen Täuschungshandlung Alte Kleidung.
Nun gut
Levay
Wenn das Brett nicht so geduldig wäre.
Die (bewußte) Vermögenseinbuße soll, wie für diese Fälle kennzeichnend ist, nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zweckes ausgeglichen werden. Wird dieser Zweck verfehlt, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe, die auf Täuschung beruht. Allerdings kann, soll § 263 StGB nicht seines Charakters als einer Vorschrift zum Schutze des Vermögens beraubt und zu einer Vorschrift zum Schutze der Dispositionsfreiheit umgestaltet werden, nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, daß er einen sozialen, sei es, daß er einen indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (vgl. BGH NJW 1992, 2167; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 101 ff.; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 167 ff.).
Dies bedeutet das der Verfügende den Zweck auch kennt, „Bedürftige“ ist ein dehnbarer Begriff der nicht Wertgeschützt, sondern neutral ist.
Anders wäre das wir sammeln für´s Rote Kreuz oder Caritas da wären wir einer Meinung.
aber so ???
Betrug NEIN.
Nur bei deiner Vorstellung.
Jakob
Gegner glauben uns zu widerlegen, wenn sie ihre Meinung wiederholen und auf die unsrige nicht achten.
Johann Wolfgang von Goethe