lange erwartet, jetzt ist es auch mir *endlich* mal passiert - ein Porträtfotograf aus Düsseldorf hat auf meiner Webring-Homepage www.femmefatale.de eines seiner Bilder entdeckt und schickt mir eine mail (!), in der er mir mitteilt, daß er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Urheberrechtsverletzung gestellt habe. Er bietet mir an, ihm 5000 DM auf sein Privatkonto zu überweisen, dann würde er die Klage fallenlassen.
Das Bild stammt von der Homepage einer der Webringteilnehmerinnen, die mir per email die Verwendung zugesagt hat. Laut ihrer Aussage ist sie die fotografierte Person; der Fotograf gibt jedoch als Model „Manuela P.“ an… auf meiner Seite steht selbstverständlich auch der Hinweis, daß ich für Inhalte und Copyright-Verletzungen auf den Teilnehmerseiten nicht verantwortlich bin.
Insgesamt eine sehr merkwürdige Angelegenheit, zumal der Fotograf mir „rät“, Rechtsbeistand zu suchen, selbst aber als Privatmensch diese „Abmahnung“ per email schickt.
Ist es nicht so (ich hoffe, jemand von Euch kann mir dazu vielleicht einen Link bzw. eine Gerichtsentscheidung nennen), daß er mich zunächst ermahnen muß, das Bild zu entfernen, bevor er zur Staatsanwaltschaft (!) läuft?! Ist es nicht 2. so, daß ich im schlimmsten Fall eine Unterlassungserklärung unterzeichnen muß?
Neben den 5000 DM erwartet er übrigens, daß ich die Seiten (nicht das Bild - das ist nebenbei natürlich geschehen - sondern die ganzen Seiten!) vom Server nehme.
Das ist doch wohl ein kleiner Scherzkeks, oder???
Meiner Meinung nach ist höchstens die Betreiberin der Webseite, zu der ich verlinke und auf der mehrere dieser Bilder zu finden sind, dafür verantwortlich.
Ich kann nicht sagen, ob du gegen Bestimmungen verstoßen hast, aber dieser Photograf ist auf jeden Fall ein Erpresser!!
Er bietet mir an, ihm
5000 DM auf sein Privatkonto zu überweisen, dann würde er die
Klage fallenlassen.
Dies ist im höchsten Maße kriminell! Es ist schlichtweg Erpressung und ich würde SOFORT Strafantrag gegen diesen Typen stellen! Abgesehen davon hege ich Zweifel, ob dieser Typ überhaupt Klage eingereicht hat!
Laß Dich net einschüchtern, stelle Strafanzeige und wehr Dich!!!
Urheberrechtsverletzung gestellt habe. Er bietet mir an, ihm
5000 DM auf sein Privatkonto zu überweisen, dann würde er die
Klage fallenlassen.
Ooops, Griff ins Klo. Das sieht ja ganz nach NÖTIGUNG aus. Zu dumm, wenn man so was auch noch schriftlich macht. Na, wenn das mal keine Anzeige gibt… Könnte recht teuer werden. Wer anderen eine Grube gräbt…
Der Verstoß gegen das Urheberrecht an einem Bild 0kann strafbar sein, § 33 I Kunsturhebergesetz. Diese Straftat wird nur auf Strafantrag verfolgt, § 33 II KunstUrhG, und der Antrag muß binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangte (§ 77b StGB [eine versteckte, aber verdammt wichtige Norm]).
Die e-mail beweist, daß der Fotograf spätestens an dem Tag Kenntnis usw. hatte, an dem er die e-mail absandte. x+3 Monate ist alles gegessen.
Es müßte ein Verstoß vorliegen. Ob die Verwendung des Bildes in der Weise, die Du beschreibst, überhaupt ein Verstoß sein kann, möchte ich nicht „auf die Schnelle“ beurteilen; es erscheint mir nicht ausgeschlossen.
Der Fotograf müßte Inhaber des Urheberrechts sein. Hier habe ich stärkste Zweifel. Das Urheberrecht an einem Bild liegt beim Abgebildeten und nicht beim Abbilder, § 22 Kunsturhebergesetz. Das Model auf dem von Dir beschriebenen Bild müßte die Rechte an dem Bild an den Fotografen abgetreten haben.
ERKUNDIGE DICH BEI DER FRAU!
Ist ein Urheberrecht verletzt, kommen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz in Frage, § 823 BGB, eventuell auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB und auf Schmerzensgeld. DEM GRUNDE NACH bekäme der Fotograf dann etwas - aber nicht DM 5.000,-. Der Anspruch bliebe DER HÖHE NACH streitig.
Ergebnis: Ein Problem könnte es nur geben, wenn das Model das Urheberrecht AN DEM KONKRETEN BILD an den Fotografen abgetreten hätte. Ob eine Abtretung vorliegt, muß der Fotograf beweisen. Schreibe dem Fotografen, er möge darlegen, wieso er glaubt, Inhaber der Rechte an diesem Bild zu sein. Erwähne die §§ nicht. Halte ihn die bewußten drei Monate hin, dann ist die Strafbarkeit auf jeden Fall weg. Und was die Geldforderung angeht - soll der Fotograf doch klagen!
Ich stimme den Vorrednern zu.
Wenn er bereits Anzeige erstattet hätte, wäre ein Brief von seinem Anwalt gekommen. Ich würde auch Anzeige erstatten, aber erst mit einem Anwalt darüber reden.
roland
eine Abmahnung hat eigentlich einen anderen zeitlichen Ablauf als der von Dir geschilderte Fall.
Die Abmahnung dient der Vermeidung von unnötigen rechtlichen Schritten, und nicht dem Widerruf einer Anzeige.
Sollte also die Anzeige schon erfolgt sein, und nur durch Zahlung der Summe diese wieder zurückgezogen werden soll, würde ich doch schwer eine Erpressung vermuten.
Mein Tip : Homepage ändern und Anzeige wegen Erpressung erstatten.
Erpressung setzt RECHTSWIDRIGE Drohung voraus
Erpressung ist RECHTSWIDRIGE Drohung mit dem Ziel, einen Vermögensvorteil zu erlangen, § 253 StGB. Wenn ich einem zahlungsunwilligen Schuldner mit einem Konkursantrag drohe, ist das eine Drohung, mit der ich einen Vermögensvorteil (nämlich Bezahlung meiner Rechnung) erlangen will - aber diese Drohung ist nicht rechtswidrig. Und diese „Abmahnung“, um die es geht, muß nicht unbedingt rechtswidrig gewesen sein; siehe meinen Beitrag.
Wer übrigens einen „Inkassomitarbeiter“ schickt, der sagt: Ich werfe Dir die Fensterscheiben ein, wenn Du nicht zahlst, der begeht schlichte Erpressung, § 253 StGB, denn Drohung mit Gewaltanwendung (hier gegen eine SACHE), ist rechtswidrig. Läßt er sagen: Ich poliere Dir die Fresse, wenn Du nicht … (Drohung mit Gewalt gegen eine PERSON), begeht er räuberische Erpressung, § 255 StGB, und das ist Verbrechen. Ob das Opfer der Straftat wirklich etwas schuldete, spielt keine Geige.
Sofort Anzeigen den Typ
Ohne auch nur eine Sekunde zu zögern würde ich gegen diese Person sofort schriftliche Strafanzeige wegen Erpressung und/oder Betrug machen.
Vielleicht vorher nochmal wegen der genauen Formulierung eine kostenfreie Beratung (meißt die erste bei einer Rechtschutzversicherung) bei einem Anwalt machen laßen.