Angenommen jemand hat einen pocketPC bei Ebay ersteigert udn Ihn jemand ausgelien derjenige hat Ihn in der Bank aus dem Rucksack fallen lassen
da es sich um einen Privatkauf hanelt und über den kauf daher keinerlei Rechnungen oder sonstiges vorliegen
der jenige möchte den schaden jetzt seiner Haftpflicht melden da jetzt ein Kostenforanschlag vorliegt jedoch meint er das die haftpflich dies nur bearbeiten würde wen auch eine rechnung da währe da man dieses gerät ja sonst auh geschenkt bekommen haben könte
was stimt nun hat jemand 1 recht den auch ein Privatkauf bei dem keine schriftlicher kaufvertrag / rechnung usw gemacht werden mus ist rechtens udn soltevon der Haftpflicht bezahlt wreden der Schaden ist ja Nachweislich
oder hat jemand 2 recht ohne rechnung könte das Gerät ja auch ein geschenk sein udn wird daher nicht von der haftpflicht ersetzt
jedoch meint jemand 1 hierzu wieder auch ein Geschenk hätte einen Wert
Meines Wissens gilt folgendes:
Wenn das Gerät kostenlos verliehen wurde (ohne Leihvertrag) dann ist das Pech für Beide!
Dann gilt das Gerät als Defekt wie wenn es dem Eigentümer selbst heruntergefallen wäre.
Dann zahlt keine Haftpflicht.
Ich lasse mich gern korrigieren, bin mir aber ziemlich sicher, dass es so ist - das Risiko bleibt beim Verleiher.
Somit ist es auch unerheblich ob der Wert des Gerätes nachweisbar ist.
Jetzt kann nur noch der Verleiher vom Entleiher Schadensersatz fordern, wofür aber keine Versicherung eintritt.
MfG
M.Fenner
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Angenommen jemand hat einen pocketPC bei Ebay ersteigert udn
Ihn jemand ausgelien derjenige hat Ihn in der Bank aus dem
Rucksack fallen lassen
Darf man anderer Meineung sein?
Sorgfaltspflicht verletzt.
Es ist eben nicht der Fall das ein so wertvolles Gerät zu Boden fällt.
Ein Vermögensschaden muss ersetzt werden.
Könnte allerdings der Fall sein die VS sagt Grob Fahrlässig und die Zahlen nicht dann muss der Freund ran.
Ein Fall für die Privathaftpflicht.
Jakob
da es sich um einen Privatkauf hanelt und über den kauf daher
keinerlei Rechnungen oder sonstiges vorliegen
der jenige möchte den schaden jetzt seiner Haftpflicht melden
da jetzt ein Kostenforanschlag vorliegt jedoch meint er das
die haftpflich dies nur bearbeiten würde wen auch eine
rechnung da währe da man dieses gerät ja sonst auh geschenkt
bekommen haben könte
Die hat man bei Ebay doch
Klarnamen + Ersteigerungsbelege
was stimt nun hat jemand 1 recht den auch ein Privatkauf bei
dem keine schriftlicher kaufvertrag / rechnung usw gemacht
werden mus ist rechtens udn soltevon der Haftpflicht bezahlt
wreden der Schaden ist ja Nachweislich
oder hat jemand 2 recht ohne rechnung könte das Gerät ja auch
ein geschenk sein udn wird daher nicht von der haftpflicht
ersetzt
jedoch meint jemand 1 hierzu wieder auch ein Geschenk hätte
einen Wert
DANKE
Meines Wissens gilt folgendes:
Wenn das Gerät kostenlos verliehen wurde (ohne Leihvertrag)
dann ist das Pech für Beide!
Dann gilt das Gerät als Defekt wie wenn es dem Eigentümer
selbst heruntergefallen wäre.
Dann zahlt keine Haftpflicht.
Ich lasse mich gern korrigieren, bin mir aber ziemlich sicher,
dass es so ist - das Risiko bleibt beim Verleiher.
Somit ist es auch unerheblich ob der Wert des Gerätes
nachweisbar ist.
Jetzt kann nur noch der Verleiher vom Entleiher Schadensersatz
fordern, wofür aber keine Versicherung eintritt.
Sorry, wenn ich die Expertenrunde störe, aber von welcher Rechtsordnung ist die Rede? Was man sich ausleiht, kann man nach Belieben beschädigen? Nicht in diesem Land.
Es macht auch keinen Unterschied, ob die Sache dem Eigentümer gescvhenkt worden ist oder nicht. Schenkungen machen die Dinge nicht wertlos!
Den Wert kann man schön nachweisen durch Ausdruck der Artikelbeschreibung, Kontoauszüge, oder man bittet den Verkäufer einfach um eine Quittung, sowas gibt’s auch beim sog. „Privatverkauf“.
Sorry, wenn ich die Expertenrunde störe, aber von welcher
Rechtsordnung ist die Rede? Was man sich ausleiht, kann man
nach Belieben beschädigen? Nicht in diesem Land.
Ohne Frage.
Aber die Tatsache, daß die Privathaftpflicht nach gewöhnlicher Vereinbarung nicht zahlt, sollte doch herausgestellt werden.