Kündigung Arbeitsvertrag (eilt!)

In meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigung von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart. Allerdings habe ich gehört, dass das „Günstigkeitsprinzip“ hier greifen soll und ich somit auch nach der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann.
Stimmt das?
Gruss Annette

Du sitzt in der Falle

Nein.

  1. Das „Günstigkeitsprinzip“, § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz, gilt im Verhältnis eines Tarifvertrags zum individuellen Arbeitsvertrag; man kann einzelvertraglich eine Frist für die Kündigung durch den ArbeitNEHMER vereinbaren, die kürzer ist als die tarifliche.
    Ob für Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, weiß ich nicht.

  2. Die gesetzliche Frist, mit der ein Arbeitnehmer kündigen kann, sind vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 I BGB. Längere Fristen dürfen vereinbart werden, § 622 Abs. 5 S. 2 BGB.

Und das heißt: Falls für Dich kein Tarifvertrag gilt, der Dir eine kürzere Frist einräumt, bist Du an die Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gebunden.

Django

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Hi Django,
möglicherweise (muss ich aber erst morgen in der Firma nachschauen) ist es so, dass in unserer Vertriebsvereinbarung irgendwas mit der gesetzl. Kündigungsfrist steht. Allerdings steht in meinem Vertrag nirgendwo was, dass die Vertriebsvereinbarung dem Arbeitsvertrag zugrunde liegt (was aber praktisch der Fall ist). Also, falls nun in der Vertriebsvereinbarung (die vor meinem Vertrag zwischen AG + Betriebsrat geschlossen wurde) etwas mit gesetzlicher Kündigungsfrist steht (die sich ja vor 3 Jahren auf eben diese 4 Wochen geändert hat), würde das dann auch gelten???
Herzlichen Dank übrigens für Deine Antwort, hast mir schon sehr geholfen!!!

Annette

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Hallo Anette,

schau mal unter
http://www.arbeitsrecht4free.de/
und suche dort nach Kündigungsfrist, vielleicht hilft Dir das weiter

Gruß, Thomas

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War vier Tage offline …
Sorry, daß ich erst jetzt antworte; mein Internet-Zugang war vier Tage „breit …“

„Vertriebsvereinbarungen“ gibt es nicht. Du meinst vermutlich Betriebsvereinbarungen, das sind Absprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz [Tarifverträge werden zwischen GEWERKSCHAFT und Arbeitgeber geschlossen, § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz].

Eine Betriebsvereinbarung gilt auch für Dich, selbst wenn nichts davon in Deinem Arbeitsvertrag steht, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Aber das, was „durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird“, kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, § 77 Abs. 3 BetrVG. Und dazu gehören Kündigungsfristen.

Will sagen: Was immer Dein Betriebsrat auch ausgekokelt haben mag - über Kündigungsfristen kann er nichts bestimmen. Es bleibt beim Gesetz.

Django