Urheberrecht 'Bootlegs'

Liebe Rechtskundige,

angenommen der Musiker M., der bei der Plattenfirma P. unter Vertrag steht, gibt ein Konzert in Kanada. Zuschauer Z. schmuggelt, obwohl das auf der Eintrittskarte ausdrücklich untersagt wird, ein Aufnahmegerät in die Veranstaltung und schneidet das Konzert unbemerkt mit. Anschließend produziert er aus diesem Mitschnitt eine CD-R, die er im Tauschverfahren gegen andere ebenso erstellte CD-Rs anderer Konzerte tauscht. Es handelt sich hierbei um das hinlänglich bekannte jährlich 1000fach betriebene „bootlegging“ euphemistisch auch „field recording“ genannt.

Fan F. aus den USA ertauscht diesen illegalen Bootleg und stellt ihn mittels BitTorrent-Technologie über einen File-Sharing-Anbieter via Internet anderen Interessierten (I. und J. aus Deutschland) zur Verfügung. Dieses File-Sharing funktioniert im Prinzip, indem F. die Daten zur Verfügung stellt (upload) und I. und J. dann gleichzeitig die Daten down- und wiederum up-loaden, sodass ein schnellerer Datenaustausch zustande kommt (ich hoffe, dies technisch korrekt wiedergegeben zu haben!).

Ein offizieller Konzertmitschnitt ist nicht käuflich erwerbbar, es gibt also keinen finanziell Geschädigten, es kann vorausgesetzt werden, dass sowohl F. als auch I. und J. bereits alle offiziellen Platten von M. legal käuflich erworben haben und keiner von ihnen ein kommerzielles Weiterverwertungsinteresse hat.

Machen sich die drei Musikfreunde strafbar?

Wer kann Klage erheben? Die Plattenfirma, die zwar nicht geschädigt wurde, aber einen Teil der Rechte innehält? Der Musiker mit seinen Urheberrechten?

Vielen Dank für eure Mühen schon im Voraus

FM

Im Grundsatz ist die Antwort einfach: Nachdem der Mitschnitt schon verboten war, bleibt auch alles Nachfolgende verboten! Sicherlich sieht es so aus, daß die Plattenfirma nicht geschädigt ist, ist sie aber tatsächlich nicht? Doch nur dann, wenn im Vertrag mit der Gruppe drin steht, daß illgegalen Aufnahmen „erlaubt“ sind. Dann ist der Veranstaltet geschädigt, denn der darf - theoretisch - das Konzert verwerten. Ob Mitschnitte im Vertrag drinstehen? Auch die Künstler sind geschädigt. Durch den illegalen Mitschnitt versaut man deren Geschäft an genehmigten Mitschnitten; wenn diese darauf verzichten, dann - siehe oben.

Sollte es sich bei der obigen Frage um eine jur. Hausarbeit handeln, dann war natürlich meine Antwort zu kurz. Es gibt zu diesem Thema umfangreiche Infos im Web.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

angenommen der Musiker M., der bei der Plattenfirma P. unter
Vertrag steht, gibt ein Konzert in Kanada. Zuschauer Z.
schmuggelt, obwohl das auf der Eintrittskarte ausdrücklich
untersagt wird, ein Aufnahmegerät in die Veranstaltung und
schneidet das Konzert unbemerkt mit. Anschließend produziert
er aus diesem Mitschnitt eine CD-R, die er im Tauschverfahren
gegen andere ebenso erstellte CD-Rs anderer Konzerte tauscht.
Es handelt sich hierbei um das hinlänglich bekannte jährlich
1000fach betriebene „bootlegging“ euphemistisch auch „field
recording“ genannt.

Also erst mal die untersagte Aufnahme. Ich bin nicht sicher, aber in den USA wurden schon welche allein dafür verurteilt (bzw. fürs Abfilmen in Kinos), in D würde wohl nur ein Hausverbot ausgesprochen, Anklagen oder Urteile sind mir nicht bekannt. Wie es in CAN aussieht, denke es ist ähnlich wie in den USA…

Fan F. aus den USA ertauscht diesen illegalen Bootleg und

Hier handelt F. schon illegal, er „kauft“ etwas illegales, da Z. offensichtlich nicht die Rechte an der Aufnahme hat.

stellt ihn mittels BitTorrent-Technologie über einen

Dazu kommt, das Z. ohne die Verbreitungsrechte zu besitzen, die Aufnahme zum Download bereitstellt.

File-Sharing-Anbieter via Internet anderen Interessierten (I.
und J. aus Deutschland) zur Verfügung. Dieses File-Sharing
funktioniert im Prinzip, indem F. die Daten zur Verfügung
stellt (upload) und I. und J. dann gleichzeitig die Daten
down- und wiederum up-loaden, sodass ein schnellerer
Datenaustausch zustande kommt (ich hoffe, dies technisch
korrekt wiedergegeben zu haben!).

I. und J. machen zwei illegale Sachen, erstens der Download aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle (da diese Aufnahme so nicht im Laden erhältlich ist, darf man von der Rechtswidrigkeit ausgehen) und durch die Technik von P2P-Diensten verbreiten sie die Aufnahme auch noch, ohne die Rechte zu besitzen.

Ein offizieller Konzertmitschnitt ist nicht käuflich
erwerbbar, es gibt also keinen finanziell Geschädigten, es

Doch, der Vertrieb anderer CDs (Studio- und Live-Aufnahmen) könnte dadurch behindert werden und evtl. genügt diese Aufnahme nicht bestimmten Qualitätsansprüchen und könnte der Band/dem Label einen schlechten „Ruf“ einbringen.

kann vorausgesetzt werden, dass sowohl F. als auch I. und J.
bereits alle offiziellen Platten von M. legal käuflich
erworben haben und keiner von ihnen ein kommerzielles
Weiterverwertungsinteresse hat.

Im Gesetz wird gewerbliche oder geschäftsmässige Verbreitung nicht besonders erwähnt, auch die „private“ Verbreitung ist illegal. Ausserdem sind die Absichten auch unwichtig, ob sie nun schon alles haben oder nicht ist nicht von Interesse da andere ja die Aufnahme herunterladen können, obwohl sie keine einzige gekaufte CD besitzen. Viellecht spielt das später eine Rolle bei der Strafbemessung, das sie als Fan, aber nicht aus kommerziellem Interesse gehandelt haben.

Machen sich die drei Musikfreunde strafbar?

Erstens die Aufnahme, da bin ich mir nicht sicher.
Zweitens der Erwerb einer „illegalen“ Ware.
Drittens Download aus einer rechtswidrigen Quelle.
Viertens Verbreitung der Aufnahme ohne die Rechte zu besitzen.

Wer kann Klage erheben? Die Plattenfirma, die zwar nicht
geschädigt wurde, aber einen Teil der Rechte innehält? Der
Musiker mit seinen Urheberrechten?

Bei 1. und 2. bin ich nicht sicher, welche Rechte betroffen sind.
Bei 3. zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz durch die Inhaber der Verbreitungsrechte, in der Regel die Plattenfirma.
Bei 4. Strafrecht. Keine Ahnung ob das nur auf Antrag verfolgt wird, aber prinzipiell Sache der Staatsanwälte, nicht der Plattenfirma.

Das ganze natürlich nur meine Éinschätzung der Dinge, IANAL.

Gruß, DW.

Tausend Dank für eure Antworten (owT)
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