BfA / theoretisches Szenario / Übergangsgeld

Hallo zusammen,

zum theoretischen Sachverhalt:

Mal angenommen jemand hätte als Softwareentwickler gearbeitet und wäre arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 26. März 2003 hätte diese Person Krankengeld als Lohnersatzleistung bezogen und wäre zum August 2003 gekündigt worden. Da die Arbeitsunfähigkeit aber anhielt wurde weiterhin Krankengeld bezogen. Am 02. Februar 2004 stellte diese Person dann einen Antrag auf eine Rehabilitation durch die BfA, eine Umschulung. Diese Entscheidung zog sich jedoch hin. Am 10. August 2004 wurde er dann aus der Krankenkasse ausgesteuert und bezog daraufhin trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit als Ersatzleistung Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt sagte dann, dass diese Person schon als anerkannter Rehabilitationsfall geführt werden würde und keine weiteren Bescheinigungen beizubringen wären. Am 14. Februar 2005 lief dann endlich die Maßnahme zur Rehabilitation an, eine Umschulung zum Informatik-Kaufmann. Nun gibt es Probleme bei der Feststellung des Übergangsgeldes:

a) Der ehemalige Arbeitgeber füllt die erforderlichen Formulare nicht aus.
b) Die BfA behauptet, dass nach der Aussteuerung aus der Krankenkasse Arbeitslosengeld bezogen wurde und dies ein Beweis dafür wäre, dass keine bis zur Rehabilitationsmaßnahme andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand obwohl sich die Ärzte schon sehr schwer taten dieser Person überhaupt die Fähigkeit zur Umschulung aus medizinischen Gründen zu bescheinigen. Daher gilt angeblich nicht der Grundsatz der Kontinuität der Bemessungsgrundlage (sonst würde das Krankengeld als Mindestgrenze für das Übergangsgeld angesetzt).
c) Da die Berechnung des Übergangsgeldes noch nicht erfolgen kann, da vom ehemaligen Arbeitgeber die Unterlagen fehlen, hätte die Person um einen Vorschuss gebeten, es werden maximal 15 Euro pro Tag angesetzt. Damit könnte diese jedoch für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen und müsste eventuell die Umschulung abbrechen um wieder ins wesentlich höhere Arbeitslosengeld zu fallen.

Was könnte diese Person tun um wenigstens halbwegs über die Runden zu kommen? Ist es wahr, dass die BfA sich an die im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Kontinuität der Bemessungsgrundlage nicht halten muss? Wie sollte sich die Person nun verhalten?

Danke für Antworten
Thorsten

Hallo,
ich denke dass hier das Datum der Antragstellung bei der BfA massgebend ist. Wenn die BfA damals dem
Antrag nicht stattgegeben hätte, muesste sie eine med. Reha-Maßnahme als Alternative angeboten haben.
Nachdem dem Antrag nunmehr verspätet stattgegeben wurde sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt
der Antragstellung amssgebend (meiner Meinung nach) und deshalb das Krankengeld für die Berechnung
des Übergangsgeldes zugrunde zu legen (normalerweise gleich hoch).
Vielleicht reicht das als Widerspruchsbegründung.

Gruss

Günter Czauderna