eben wurde mir zugetragen, daß in einer großen Deutschen Bank Mitarbeiter verpflichtet sind, ihre private Telephonnummer ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Diese Telephonnumern sind mehr oder weniger allen Mitarbeitern zugänglich, vornehmlich für den Fall einer Betriebsunterbrechung oder eines anderen Notfalls.
Was meint die Gemeinde dazu?
Gruß,
Christian
P.S.
Es geht wohlgemerkt nicht um Mitarbeiter der Führungsebene, sondern um einen großen Teil (wenn nicht alle) Mitarbeiter.
Ich möchte mal anzweifeln, ob es so eine besondere Wichtigkeit hat, solche Nummern dem Unternehmen zu geben.
In manchen Unternehmen gibt es schon mal Unfälle, da kann ich es verstehen, wenn der Unternehmer ein Nummer zum Anrufen haben möchte, und dann darum bittet. Auch ist es wohl sinnvoll, eine telefonische Erreichbarbarkeit herzustellen(z.B. eigene Handynummer).
Allerdings möchte sicher nicht jeder die Handynummer seines Partners oder seiner Liebsten bekanntmachen…
Hier wird in den Firmen gerne ignoriert, was für Bakterien es unter den Mitmenschen gibt, und somit sollte der Unternehmer keinen Zwang ausüben.
MfG
Matthias
danke für Deine Antwort. Ich wollte allerdings mehr auf die rechtlichen Aspekte hinaus. Daß ich das vom Gefühl her unpassend finde, will ich nicht verhehlen. Ich denke aber insbesondere an datenschutzrechtliche Konsequenzen.
Ich wollte allerdings mehr auf die
rechtlichen Aspekte hinaus. Daß ich das vom Gefühl her
unpassend finde, will ich nicht verhehlen. Ich denke aber
insbesondere an datenschutzrechtliche Konsequenzen.
Sicherlich sollten die Nummern nicht jedem zugänglich sein, sondern nur den entsprechenden Vorgesetzten bzw. der Personalabteilung. Diese hat die Tel-Nummer in der Regel sowieso von den Bewerbungsunterlagen.
Also solange der berechtige Personenkreis Zugriff hat - kein Problem!
Zunächst einmal kann man m.E. davon ausgehen, dass die Personalabteilung generell über die Privatnummern der Mitarbeiter verfügt, da selbige während der Bewerbungsphase vom Bewerber an das U. gegeben wird.
Die Frage sollte also zunächst sein, ob diese Nummern über einen gewissen Zeitraum hinweg gespeichert werden dürfen.
Dies würde ich, fußend auf der üblichen Praxis, bejahen, denn es sind Notfälle denkbar, anlässlich welcher der Mitarbeiter erreicht werden muss bzw. die Familie des MA informiert werden muss.
Die zweite Frage hinsichtlich der Veröffentlichung der privaten Telefonnummern von MA innerhalb des U. würde ich verneinen. Die mir bekannte Praxis sieht so aus, dass die privaten Telefonnummern beim Abteilungsleiter und/oder bei der Personalabteilung hinterlegt sind. Diese Leute führen dann ggf. das Telefonat mit einem MA zu Hause. Sonst niemand.
Aus diesem Grund denke ich, ist die gängige Praxis in besagter Bank dahingehend zu ändern, wobei ich als unerheblich erachte, dass nicht ausschließlich alle MA betroffen sind.
private Tel.-Nummer - NEIN, auf keinen Fall!
Hallo Rolf,
natürlich sind dem Arbeitgeber die privaten Telefonnummern bekannt, aber nach meinem Empfinden dürfen sie ohne Zustimmung nicht veröffentlicht werden, weil Dienst Dienst ist und Privat Freizeit bleiben muß.
In unserer Dienststelle gibt es aber auch so eine Liste der Erreichbarkeit, und dort steht NICHT meine private Telefonnummer, weil ich grundsätzlich privat nicht erreichbar bin (echte Notfälle natürlich ausgenommen).
Ich habe schon Fälle erlebt, wo sich Kollegen ein anderes Handy zugelegt haben, weil der direkte Vorgesetzte „Ereichbarkeit im Notfall“ mit „ständigem Bereitschaftsdienst“ verwechselt hat. Wenn man die Konfrontation des NEIN-sagens vermeiden will, gibt man halt eine Telefonnummer mit Zahlendreher an oder kauft sich einen AB und ist dann halt nicht zuhause.
Grüße
Gordie
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Unter dem Datenschutzaspekt ist zu unterscheiden zwischen Telefonnummern, die sowieso öffentlich sind (Telefonbuch) und solchen, die da nicht drin stehen (Handy oder Geheimnummer). Wenn ich dem Arbeitgeber - konkret wohl dem direkten Vorgesetzten - diese Nummer freiwillig mitteile, hat dieser die Pflicht, diese Daten mit Sorgfalt zu behandeln, d.h. auch im Innenverhältnis nicht ohne weiteres an Dritte weiterzuleiten. Eine Pflichtveranstaltung daraus zu machen, dürfte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil es für so etwas eine betriebliche Notwendigkeit geben muss. Mag sein, dass in der Bank für manche Arbeitsplätze so eine Notwendigkeit gegeben ist - aber sicher nicht für alle per Gießkanne.
Öffentlich (per Telefonbuch) verfügbare Nummern sind ein anderes Paar Schuhe, zumal bei Missbrauch der Beweis schwer fallen dürfte, dass der Missbrauchende die Daten nicht aus dem Telefonbuch, sondern aus den Aufzeichnungen des Arbeitgebers hat. Das heißt aber nicht , dass der Arbeitgeber die Nummern aller Mitarbeiter z.B. aus dem Telefonbuch abschreiben und dann am Schwarzen Brett oder im Intranet ver(betriebs)öffentlichen darf. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstoßen.
Unter dem Datenschutzaspekt ist zu unterscheiden zwischen
Telefonnummern, die sowieso öffentlich sind (Telefonbuch) und
solchen, die da nicht drin stehen (Handy oder Geheimnummer).
hier: Sowohl als auch.
Mag sein, dass in der Bank für manche Arbeitsplätze so eine
Notwendigkeit gegeben ist - aber sicher nicht für alle per
Gießkanne.
Ob Hausmeister und Kantinenpersonal auch betroffen sind, entzieht sich meiner Kenntnis, aber es sind auf jeden Fall nicht nur Leute, von denen der Fortbestand der Bank abhängt (wobei man jetzt diskutieren könnte, ob für den Fortbestand eher das Kantinenpersonal oder der Vorstand von Bedeutung ist).
Nummern aller Mitarbeiter z.B. aus dem Telefonbuch abschreiben
und dann am Schwarzen Brett oder im Intranet
ver(betriebs)öffentlichen darf. Eine solche Vorgehensweise
würde nämlich gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit
verstoßen.
Naja, da wäre mal die Frage, ob ein Aushang noch ein Datenverarbeitungssystem i.s.d. Gesetzes (Datensparsamkeit–>§ 3a BDSG)ist. Aber ich denke, insgesamt ist das der richtige Ansatz - in Verbindung mit der Zugriffskontrolle (Nr. 3 des Anhangs).
im BDSG gilt: Es ist verboten, was nicht erlaubt wurde. Es gilt insbesondere für alle Speicherungen das Gebot der Datensparsamkeit. Eine Berechtigung des Arbeitgebers, die Privatnummer zu speichern, kann sich nur dann aus dem Anstellungsvertrag ergeben, wenn es hierfür eine betriebliche Notwendigkeit gibt. Vorratsspeicherungen sind grds. unzulässig.
Die nächste Frage ist, ob die Telefonnummer dann an andere Mitarbeiter einfach weitergegeben werden darf. Auch hierfür bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes. Die pauschale Veröffentlichung geht sicherlich nicht. Dafür gibt es keinen hinreichenden betrieblichen Rechtfertigungsgrund, wenn es reichen würde, wenn z.B. der Personalabteilung die Nummer bekannt ist und im Einzelfall herausgegeben wird.
Beste Grüße
E.K.
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