Hallo
Angenommen jemand hat einen MP3 Player mit Videofunktion gekauft, die Grundfunktionen des Players waren von anfang an schlecht ZB. fehlende stop taste, nun hat nach noch nicht einmal 2 Monaten das Gerät den geist aufgegeben und der verkäufer verweigert dem kunden die Garantie abwicklung über sein haus, er solle sich doch selbst an den hersteller wenden, zu diesem Zweck gab er dem Kunden dan eine email und einer ausländischen Telefonnumer des herstellers.
Der kunde ist jetzt sehr erbost nicht nur das das gerät nicht seinen erwartungen entspricht da es zb. wegen der fehlenden stop taste sehr unhandlich ist und es sehr schnell kaput gegangen ist nein jetzt soll er auch noch den ganzen kram am hals haben.
der kunde beschliest ich will das gerät nicht mehr
was soll er tun?
Danke eucht
Feivel21
Hallo!
IMHO ist der Verkäufer der richtige Ansprechpartner. Er muß das Gerät umtauschen/einschicken/reparieren. Nicht Du mßt Dich darum kümmern.
Gruß
Florian
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Hallo
Angenommen jemand hat einen MP3 Player mit Videofunktion
gekauft, die Grundfunktionen des Players waren von anfang an
schlecht ZB. fehlende stop taste, nun hat nach noch nicht
einmal 2 Monaten das Gerät den geist aufgegeben und der
verkäufer verweigert dem kunden die Garantie abwicklung über
sein haus, er solle sich doch selbst an den hersteller wenden,
Braucht er nicht der Händler muss für Mangelfreie Ware sorgen.
zu diesem Zweck gab er dem Kunden dan eine email und einer
ausländischen Telefonnumer des herstellers.
Der kunde ist jetzt sehr erbost nicht nur das das gerät nicht
seinen erwartungen entspricht da es zb. wegen der fehlenden
stop taste sehr unhandlich ist und es sehr schnell kaput
gegangen ist nein jetzt soll er auch noch den ganzen kram am
hals haben.
Das wusstest Du doch vorher oder?
der kunde beschliest ich will das gerät nicht mehr
was soll er tun?
Mit einem Zeugen zum Händler und Mängelbeseitigug verlangen.
alternativ ein Neues Gerät oder Geld zurück, das darf der Händler entscheiden.
Auch ob er es reparieren lässt.
Falls er Geld zurück gibt kann er für die vorrangegangene Nutzung eine Abzug vornehmen.
Drohe mit einem Anwalt wenn er Störrisch ist.
Rede nicht von Garantie sondern von Gewährleistung.
Jakob
Danke eucht
Feivel21
Hallo,
Falls er Geld zurück gibt kann er für die vorrangegangene
Nutzung eine Abzug vornehmen.
Drohe mit einem Anwalt wenn er Störrisch ist.
Rede nicht von Garantie sondern von Gewährleistung.
AFAIK ist ein Abzug bei Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nicht möglich, da ja davon ausgegangen wird, dass das Gerät bereits defekt ausgeliefert wurde. Bei der Garantie sieht das anders aus.
Ciao
Kaj
Hallo
erstmal danke für die Antworten
derjenige hat das Gerät über das Internet bestellt und er hat gerade nochmal nachgeschaut in den Servicebemerkungen schreibt der Händler das auch das man es an den Hersteller schicken muss
Die Garantieabwicklung erfolgt je nach Hersteller unterschiedlich. Bei vielen können die Geräte direkt vom Kunden in die jeweiligen Servicewerkstätten gesandt werden. Eine Übersicht finden Sie am Ende dieser Seite.
Bei allen anderen nicht in der Liste aufgeführten Herstellern werden die Geräte zu uns gesandt und dann beim Hersteller zur Reparatur eingereicht. Bitte kontaktieren Sie uns im Vorfeld, damit wir mit Ihnen den schnellsten Weg zu einer Garantiereparatur besprechen können.
Bitte legen Sie dem Paket eine ausführliche Fehlerbeschreibung und eine Rechnungskopie bei. Notieren Sie sich die Seriennummer des Gerätes, damit es in Einzelfällen nicht zu Verwechselungen kommt. Schicken Sie bitte die Sendung immer als versichertes Paket, nicht als Päkchen
Welche Begründungen kann er vorbringen / welche Rechte hat er das Gerät zurückzugeben? Laut seinen Aussagen möchte er die unbedingt
THX Feivel21
:von David Datum: 8.3.2005 08:42 Uhr Gelesen: 64 mal
Hallo
Angenommen jemand hat einen MP3 Player mit Videofunktion gekauft, die Grundfunktionen des
layers waren von anfang an schlecht ZB. fehlende stop taste, nun hat nach noch nicht einmal 2 :Monaten das Gerät den geist aufgegeben und der verkäufer verweigert dem kunden die Garantie :abwicklung über sein haus, er solle sich doch selbst an den hersteller wenden, zu diesem Zweck :gab er dem Kunden dan eine email und einer ausländischen Telefonnumer des herstellers.
Der kunde ist jetzt sehr erbost nicht nur das das gerät nicht seinen erwartungen entspricht da es zb. :wegen der fehlenden stop taste sehr unhandlich ist und es sehr schnell kaput gegangen ist nein jetzt :soll er auch noch den ganzen kram am hals haben.
der kunde beschliest ich will das gerät nicht mehr
AFAIK ist ein Abzug bei Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche nicht möglich, da ja davon
ausgegangen wird, dass das Gerät bereits defekt ausgeliefert
wurde. Bei der Garantie sieht das anders aus.
Ciao
Kaj
Hallo!
Bezieht sich auch darauf.
Kunde beschließt, dass er das Gerät nicht mehr will.
Daraufhin hast Du geschrieben, dass es in der Entscheidung des Verkäufers liegt, ob er dem Kunden ein mangelfreies Gerät gibt (evtl. durch Reparatur) oder den Kaufpreis erstattet.
Erstattet er nun aber den Kaufpreis, so kann er keinen Abzug geltend machen. Schliesslich geht es hier ja um ein defektes Gerät. Die Sache mit der Stop-Taste ist ja wieder was anderes. Hier liegt es sowieso in der Kulanz des Händlers, ob er das Gerät zurücknimmt oder nicht.
Ciao
Kaj
Hallo David
Als Kaufmann müsstest du eigentlich wissen, wie sowas läuft. Wenn Du
Bedingungen zitierst, dann bitte in Anführungszeichen.
Sinnvoll wäre es auch, wenn Du diese Bedingungen selber mal liest,
dann brauchst Du hier auch nicht zu löchern.
Frage: Wie kann man ein Gerät nach 14 Tagen zurückgeben, wenn man es
schon 2 Monate in Gebrauch hat? Grübel…
Gruss
Heinz
Der Händler darf das entscheiden, soso…
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Hallo
ich bin kein Kaufmann hab also auch leider nicht die geringste ahnung von sowas
ich weis immer nur von dem 14 Tage rückgabe recht
udn versuche halt herauszufinden was man danach machen kann
vielen dank
Hallo,
nimm es mir nicht allzu übel, aber wenn ein Kaufmann !!! so fragt …finde ich das schon ganz schön hart.
Zusatzfrage: bist Du über Dein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ?
Und frag jetzt bloß nicht, was das ist.
Gruß
Peter
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…
http://www.frankfurt-main.ihk.de/presse/ihk-wirtscha…
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…
Hier die kritische Anmerkung zu diesem BGH-Urteil: also Vorsicht bei vorschnellen Aussagen zur Beweislastumkehr im Rahmen der 6-Monatsfrist.
"…Es geht um einen nach neuem Schuldrecht zu beurteilenden Verbrauchsgüterkauf, also wohl die erste Entscheidung des BGH zum neuen Kaufrecht (s. aber zur Frage des Erfüllungsortes sowie zur Sachgefahr bereits BGH NJW 2003, 3341). Das gekaufte Kfz erleidet nach Gefahrübergang kurz vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 476 BGB einen Motorschaden. Unklar ist, ob dieser Motorschaden auf einen fehlerhaften Zahnriemen oder aber auf eine falsche Fahrweise des Käufers zurückzuführen ist.
Der BGH geht - vollkommen zutreffend - davon aus, daß nach „Entgegennahme“ der Sache die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Käufer liegt. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 der Gefahrübergang. „Gefahrübergang“ i.S.v. § 434 ist der Zeitpunkt, in welchem die Preisgefahr auf den Käufer übergeht bzw. (bei Gattungsschulden) übergehen würde, wenn die Sache mangelfrei wäre. Die Beweislast knüpft dagegen an die Übergabe der Kaufsache an den Käufer an. Vor diesem Zeitpunkt trifft den Verkäufer, der die Erfüllungstauglichkeit der Sache behauptet, nach allgemeinen Regeln die Beweislast über die Fehlerfreiheit. Mit der Übergabe an den Käufer geht diese Beweislast nach § 363 BGB auf diesen über.
(Nur) im Ausgangspunkt zutreffend ist auch, daß die Vermutung des § 476 BGB zugunsten eines Verbrauchers sich nicht auf die Mangelhaftigkeit der Sache selbst, sondern auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines Mangels bezieht. Auf dieser Basis legt der BGH die Regelung aber viel zu eng aus. Er ist der Meinung, daß die Regelung erst eingreife, wenn das Vorliegen eines Sachmangels nachgewiesen sei, der z.Zt. des Gefahrübergangs vorgelegen haben könne. Da der Motorschaden selbst unstr. erst später eingetreten war, müsse also zunächst einmal nachgewiesen werden, daß dieser auf einen (anderen) Sachmangel zurückzuführen sei. Erst dann könne die Vermutung des § 476 BGB eingreifen (und ggf. widerlegt werden), daß dieser „Grundmangel“, der zum Motorschaden geführt hat, seinerseits z.Zt. des Gefahrübergangs bereits vorlag.
Diese Sichtweise widerspricht der ratio, aber auch dem Wortlaut der Regelung. Nach § 476 BGB wird, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang „ein“ (lies: irgendein!) Sachmangel zeigt, vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es wird also nicht (nur) vermutet, daß gerade der auftretende Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (diese Vermutung wäre nämlich hier in der Tat widerlegt, da der Motorschaden unstr. erst später eingetreten ist!), sondern es wird (auch) vermutet, daß ein innerhalb der ersten 6 Monaten auftretender Mangel Folge eines bereits bei Gefahrübergang bestehenden „Grundmangels“ war. Insoweit vermutet § 476 BGB entgegen der Ansicht des BGH gerade auch das Vorliegen eines Mangels, wenn der „Folgemangel“ und sein Auftreten innerhalb der ersten 6 Monate nachgewiesen ist.
Hallo
ich bin kein Kaufmann hab also auch leider nicht die geringste
ahnung von sowas
Und wieso steht es dann in Deiner Visitenkarte !!!
Peter
hy
da steht IT-kaufmann das at icht wirklich was mit kaufmann sondern eher was mit IT zu tun / arbeit mit und an computern
David
Hallo,
nimm es mir nicht allzu übel, aber wenn ein Kaufmann !!! so
fragt …finde ich das schon ganz schön hart.
Hallo Peter,
hier liegt doch gar keine Kaufmannseigenschaft nach HGB vor!
IT-Kaufmann ist ein Ausbildungsberuf wie Bankkaufmann, Bürokaufmann, Reiseverkehrskaufmann, Industriekaufmann usw.
Mag sein, dass das an dir vorbeigegangen ist…
Ich finde es daher gar nicht hart.
Gruß Ivo
Auch Hallo,
nimm es mir nicht allzu übel, aber wenn ein Kaufmann !!! so
fragt …finde ich das schon ganz schön hart.
Hallo Peter,
hier liegt doch gar keine Kaufmannseigenschaft nach HGB vor!
IT-Kaufmann ist ein Ausbildungsberuf wie Bankkaufmann,
Bürokaufmann, Reiseverkehrskaufmann, Industriekaufmann usw.
was hat denn das mit der Kaufmannseigenschaft des HGB zu tun?
Oder braucht ein Bürokaufmann oder Einzelhandelskaufmann nichts über die Schuldrechtsreform bzw. deren neue Regelungen zu wissen ? Vejährungsfristen oder Fernabsatzregelungen z.B. sind dann ausbildungsfernes Zeugs ??
Na dann wundert mich nix mehr.
Gruß
Peter
Das Posting verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Die Kaufmanns-Eigenschaft im Sinne des HGB ist doch hier völlig unerheblich.
Kaufleute (im Sinne des Ausbildungsberufes „Kaufmann“) haben aber Rechtskunde in ihrer Ausbildung. Und das war doch offensichtlich gemeint.
Levay
14-tägiges Widerrufsrecht nur beim FERNabsatz. Lag das hier vor?
Und wenn ja, wie lange ist es denn nun wirklich her?
Levay
Hallo Ivo,
http://berufenet.arbeitsamt.de/data/pdf/r_02397.pdf
Gruß
Peter
R A H M E N L E H R P L A N
für den Ausbildungsberuf
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Verkäufer/Verkäuferin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.06.20041))
Lernfeld 10: Besondere Verkaufssituationen
bewältigen
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Zielformulierung:
Ausgehend von der Unternehmensphilosophie handeln die Schülerinnen und Schüler bei Sonderfällen im Verkauf situations- und fachgerecht.
In unterschiedlichen Situationen reagieren sie angemessen auf das Verhalten ihrer Kunden.
Hierbei wenden sie zielgerichtet verbale und nonverbale Ausdrucksmöglichkeiten an. Die Schülerinnen und Schüler beraten fachgerecht, gegebenenfalls auch unter Nutzung fremdsprachlicher
Kenntnisse. Insbesondere beim Umtausch und bei der Reklamation von Waren handeln die Schülerinnen und Schüler im Interesse des Unternehmens und der Kunden und beachten dabei rechtliche und betriebliche Regelungen. In der Beratungssituation erkennen sie
mögliche Konflikte, bewältigen Stresssituationen und tragen durch situationsadäquates Verhalten zu deren Lösung bei. Die Schülerinnen und Schüler werden den individuellen Ansprüche ihrer Kunden gerecht.
Inhalte:
Kundenverhalten
Verkaufen bei Hochbetrieb
Kunden in Begleitung
Verkaufen kurz vor Ladenschluss
Geschenk- und Besorgungskauf
Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung
Kulanz
Wenn wir schon dabei sind…
Hallo Peter,
abgesehen davon, dass der Stoff im Rahmenlehrplan dieses Bereichs nur wenig Zeit für jedes einzelne Thema läßt, solltest du dir lieber den Rahmenlehrplan des IT-Kaufmanns anschauen.
http://berufliche.bildung.hessen.de/p-rahmenplaene-k…
Letztendlich ist es in vielen Bereichen der sog. „Kaufleute“ nur ein Randbereich, der leider auch nur so entsprechend behandelt wird.
Gruß Ivo