Kündigung - Vertrag mit Mindestlaufzeit

Hallo

Ich hoffe das ist kein komplizierter Fall mit viel wenn und aber :smile:

Falls ein Vertrag/Abo eine bestimmte Mindestlaufzeit hat, muss in der Kündigung dieser Termin genau angegeben werden oder reicht ersatzweise „zum nächstmöglichen Termin“. Weiterhin, kann der Leistungsgeber eine Kündigung zum falschen Termin einfach abweisen ohne, selbst auf Nachfrage, den richtigen Termin zu nennen?
Wenn aus irgendeinem Grund der Originalvertrag nicht vorliegt, sieht es für den Leistungsnehmer ja schlecht aus, er müsste ja ne Menge Kündigungen losschicken, bis er mal das richtige Datum findet :smile:

Danke im voraus
Gruß, DW.

Hi,
der früheste Termin zur Kündigung ist das Datum der Mindestlaufzeit, danach tritt die dann herrschende Kündigunbgsfrist nach der in diesem Vertrag genannten Frist ein.
Üblicherweise kann man „zum nächstmöglichen Ternin“ bzw. zu einem „festen Tag“ kündigen und und den Leistungsgeber um eine Bestätigung der Kündigung bitten. Falls der Leistungsgeber diese Kündigung nicht anerkennt, wird er den nächstmöglichen Kündigungstermin mit dem Antwortschreiben nennen.
Falls der Vertrag abhanden gekommen ist, kann man den Leistungsgeber um eine Vertragskopie bitten oder (falls man sich nicht blamieren will:smile: einen aktuellen Vertrag anschauen, da sich die Kündigungsfristen bei ein und derselben Firma bei Nachfolgeverträgen nicht wesentlich ändern.

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