In unserem Stadtteil gibt es eine ziemlich viel befahrene Hauptstraße (eine Spur je Richtung, 50 km/h) mit einem abgetrennten Fuß- und Radweg. Früher herrschte dort Radwegbenutzungspflicht mit entsprechender Kennzeichnung. Durch viele Ausfahrten, Bushaltestellen, Fußgänger usw. war die Benutzung des Radwegs nicht immer sehr ungefährlich; auch ich hatte dort mal einen Unfall, bei dem ein in die Einfahrt fahrendes Auto mich angefahren hat. Glücklicherweise wurde die Radwegbenutzungspflicht vor einigen Monaten aufgehoben, die Schilder (rund, blau mit weißem Fahrradsymbol) wurden entfernt. Baulich ist der Radweg noch vorhanden.
Nun ist es den Radfahrern ja gestattet, auf der Straße zu fahren. Nehmen wir mal an, ein Autofahrer akzeptiert dies nicht, und hupt Fahradfahrer an. Handelt es sich in einem solchen Fall um eine Nötigung? Ich bin kein Jurist, meine aber mal gehört zu haben, dass der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr viel schneller erfüllt ist als im normalen Leben. Reicht das Hupen aus, auch wenn der Radfahrer nicht besonders stark in Bedrängnis oder in Gefahr gebracht wurde?
Darf man das überhaupt noch auf dem Radweg fahren, auch wenn die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wurde? Ist man als Fahrradfahrer nicht vielmehr sogar verpflichtet, auf der Straße zu fahren? Was ist, wenn ein Radfahrer jetzt auf dem nur noch baulich vorhanden Radweg fährt und einen Fußgänger anfährt oder von einem Auto angefahren wird? Würde in einem solchen Fall der Radfahrer nicht (Mit-) Schuld bekommen?
Nein: §2 (4) StVO sagt „[…] Andere [also nicht durch
237/240/241 gekennzeichnete] rechte Radwege dürfen sie
benutzen. […]“
Jo, stimmt, man sollte nach dem Feierabend-Bierchen einfach mal die Klappe halten…
Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“ führt hierzu aus:
„Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt. Sie sind jedoch nicht mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr in Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.“
In unserem Stadtteil gibt es eine ziemlich viel befahrene
Hauptstraße (eine Spur je Richtung, 50 km/h) mit einem
abgetrennten Fuß- und Radweg. Früher herrschte dort
Radwegbenutzungspflicht mit entsprechender Kennzeichnung.
Durch viele Ausfahrten, Bushaltestellen, Fußgänger usw. war
die Benutzung des Radwegs nicht immer sehr ungefährlich; auch
ich hatte dort mal einen Unfall, bei dem ein in die Einfahrt
fahrendes Auto mich angefahren hat. Glücklicherweise wurde die
Radwegbenutzungspflicht vor einigen Monaten aufgehoben, die
Schilder (rund, blau mit weißem Fahrradsymbol) wurden
entfernt. Baulich ist der Radweg noch vorhanden.
lass mich raten: Du wohnst in Hamburg. Dort hat der ADFC durch Unterstützung von Klagen seiner Mitglieder in einigen Fällen die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht bei unzumutbaren Radwegen erreicht.
Nun ist es den Radfahrern ja gestattet, auf der Straße zu
fahren. Nehmen wir mal an, ein Autofahrer akzeptiert dies
nicht, und hupt Fahradfahrer an. Handelt es sich in einem
solchen Fall um eine Nötigung? Ich bin kein Jurist, meine aber
mal gehört zu haben, dass der Tatbestand der Nötigung im
Straßenverkehr viel schneller erfüllt ist als im normalen
Leben. Reicht das Hupen aus, auch wenn der Radfahrer nicht
besonders stark in Bedrängnis oder in Gefahr gebracht wurde?
Ich glaube nicht, dass das Nötigung ist. Für mich selber sehe ich das als gutes Zeichen an, wie sicher man als Radfahrer auf der Straße fährt, da die Autofahrer einem ja sogar signalisieren, dass sie unsereinen gesehen haben.
Darf man das überhaupt noch auf dem Radweg fahren, auch wenn
die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wurde?
Wie schon erwähnt: Ja.
Ist man als Fahrradfahrer nicht vielmehr sogar verpflichtet, auf der
Straße zu fahren? Was ist, wenn ein Radfahrer jetzt auf dem
nur noch baulich vorhanden Radweg fährt und einen Fußgänger
anfährt oder von einem Auto angefahren wird? Würde in einem
solchen Fall der Radfahrer nicht (Mit-) Schuld bekommen?
Ich weiß nicht, wie das bei euch ist, aber hier in München habe ich sogar auf einem benutzungspflichtigen Radweg von einem Amtsrichter eine Mitschuld afgebrummt bekommen, als ich wegen einer unvorsichtigen Fußgängerin einen Unfall erlitt.
Die Mitschuld wird sich sicher immer aus den Umständen des einzelnen Falles und auch aus der Sicht des entscheidenden Richters ergeben.
Richtig, ich wohne in HH. Es ist auch richtig, dass hier an manchen Stellen die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wurde. Eigentlich eine gute Sache. Aber auch nur eigentlich, denn ständig von Autofahrern angehupt zu werden finde ich nicht so toll.
Scheinbar hat man dagegen keine rechtliche Handhabe, wenn der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Mein früherer Rechtskunde-Lehrer sagte immer: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wenn man mal von einer eventuellen Ordnungswidrigkeit absieht ist also auch das Anhupen von Radfahrern, die sich absolut korrekt verhalten, erlaubt.
Nehmen wir mal folgenden Fall: Autofahrer A fährt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft exakt 50 km/h. Hinter ihm fährt Autofahrer B. Er kann es nicht verstehen, wieso jemand die Geschwindigkeitsbegrenzung einhält, schließlich fahren die meisten ja gewöhnlich 70 oder 80 oder noch mehr. Aufgrund des Gegenverkehrs kann B auch nicht überholen. Deshalb hupt B mehrfach, betätigt die Lichthupe und gestikuliert wild. Den vorgeschriebenen Abstand zu A hält er aber ein.
Wenn ich euch recht verstanden habe ist ein solches Verhalten also keine Nötigung, sondern höchstens eine kleine Ordnungswidrigkeit. Das kann es doch nicht sein. OK, wenn jemand bei einem Fehlverhalten des anderen hupt oder Zeichen macht, kann ich es noch verstehen. Nicht aber, wenn der andere Verkehrsteilnehmer alles richtig macht. In meinen Augen liegt hier eine klare Gesetzeslücke vor.