Hallo,
es wird ja nun viel geschrieben bzgl. der Verpflichtungen auf der Website. MUSS in diesem Zusammenhang eine GmbH auch ihre AGBs auf der Website hinterlegen oder ist ihr das freigestellt?
Danke für eure Hilfe.
Lilly
Hallo,
es wird ja nun viel geschrieben bzgl. der Verpflichtungen auf der Website. MUSS in diesem Zusammenhang eine GmbH auch ihre AGBs auf der Website hinterlegen oder ist ihr das freigestellt?
Danke für eure Hilfe.
Lilly
Hallo,
MUSS in diesem Zusammenhang eine GmbH auch ihre
AGBs auf der Website hinterlegen oder ist ihr das
freigestellt?
Sicherlich das letztere. Was sollten sonst GmbHs ohne eigene AGB tun? 
Grüße,
Anwar
Wenn du über die Webseite Dienste eines Gewerbes anbietest oder deine Firmenpräsenz die Webseite ist musst du wenn du AGB hast diese natürlich auf der Webseite leicht ersichtlich einbringen.
Ist doch logisch (hoff ich)
Zoomi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
kommt drauf an:
wenn die gmbh lediglich infos zur verfügung stellt (repräsentanz), müsen die agb’s nicht veröffentlichen.
wenn die gmbh allerdings auch ihre dienste übers internet anbietet (z.b. onlineshop) dann müssen sie veröffentlich werden, damit sie bestandteil des vertrages werden. sonst gelten sie nicht! (s. BGB §305ff http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/)
gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
wenn die gmbh allerdings auch ihre dienste übers internet
anbietet (z.b. onlineshop) dann müssen sie veröffentlich
werden, damit sie bestandteil des vertrages werden.
es bringt gar nichts, wenn die AGB im Bundesanzeiger oder sonstwo veröffentlicht werden. Es reicht auch nicht, sie irgendwo auf der Seite zu verlinken, sondern es gilt § 312c BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html
Mit anderen Worten: Der Kunde muß die Möglichkeit haben, sie bei Vertragsabschluß zur Kenntnis zu nehmen und sie zu speichern.
Gruß,
Christian
Hi,
Wenn du über die Webseite Dienste eines Gewerbes anbietest
oder deine Firmenpräsenz die Webseite ist musst du wenn du AGB
hast diese natürlich auf der Webseite leicht ersichtlich
einbringen.
nein, muß man nicht. Es geht lediglich um die Frage, ob sie Teil des Vertrages werden und daraus ergibt sich, daß jemand, der online keine verträge abschließt, auch die AGB (sofern er berhaupt welche hat) nicht online verfügbar machen muß.
Ist doch logisch (hoffe ich).
Gruß,
Christian
Hallo,
wie andere schon schrieben, müssen muss man nicht, dann werden sie halt nicht Vertragsbestandteil.
Ich denke, dass jeder Verwender von AGBs sich an die vom OLG Hamburg sehr restriktiv beschriebenen Vorgaben halten sollte, auch wenn das LG Essen das scheinbar etwas lockerer sieht.
Bitte z.B. daran denken, dass jemand auch über einen deep link auf die Seite gekommen sein könnte - d.h. bloß auf der Startseite groß auf die AGBs hinzuweisen, dürfte nicht ausreichen.
Gruß
Peter
http://www.flick-sass.de/AGBen_OLGHH.html
OLG Hamburg; Urteil vom 13.06.2002; ger. Az.: 3 U 168/00
„…Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn man mit einem Teil der Literatur davon ausgehen würde, daß AGB bei Online-Angeboten in bestimmten Fällen schon dann als wirksam einbezogen angesehen werden können, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, diese durch Herunterladen kostenlos zu kopieren (Palandt/Heinrichs, § 2 AGBG, Rn. 12 m.w.Nachw.). diese Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft nur das Tatbestandsmerkmal der „Kenntnisnahmemöglichkeit“. Dagegen entfällt auch nach dieser Meinung nicht das Erfordernis, daß der Verwender der AGB zunächst erkennbar auf seinen Einbeziehungswillen und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen muß. Dies könnte etwa durch die Verknüpfung des AGB-Textes mit den Angeboten oder durch eindeutigen Hinweis hierauf an einer Stelle, die jeder Nutzer passieren muß, erfolgen
Schon an einem solchen Hinweis fehlt es hier. Die AGB des Klägers befanden sich auf einer unteren Ebene des Internet-Auftritts des Klägers, die nicht zwangsläufig von jedem Kunden wahrgenommen wird. Daß es einen eindeutiger Verweis oder Link hierauf an geeigneter Stelle gegeben hätte, ist nicht dargetan. Es genügt nicht, daß der Vertragspartner lediglich die Möglichkeit hat, bei seiner Recherche im Internet-Auftritt auf die AGB des Verwenders zu stoßen…“
http://www.internetrecht-rostock.de/eccommerce45.htm
Landgericht Essen,
Urteil vom 13.02.2003 AZ. 16 O 416/02
„…Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam gemäß § 305 Abs. 2 vereinbart. Die Beklagte hat auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen, wie sich aus der vorliegenden Bestellübersicht vom 29. April 2002 ergibt (Blatt 9 und 10 der Akte). Wegen seiner Anordnung direkt oberhalb der Bestell‑Schaltfläche war der Hinweis so gestaltet, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden konnte. Die Beklagte hat der Klägerin durch die Links auf der Internetseite die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen…“
Hallo Lilly!
es wird ja nun viel :geschrieben bzgl. der :Verpflichtungen auf der :Website.
Ganz einfache Überlegung: Im Internet gelten die gleichen Regeln wie auch sonst im realen Leben. Wenn es nur um Information wie in einem Schaufenster geht, brauchst Du keine AGB - sofern Du überhaupt welche hast - auszustellen. Geht es aber um Vertragsabschlüsse, egal ob im Laden oder online, muß der Käufer natürlich vor Vertragsabschluß Kenntnis der AGB haben. Dabei helfen u. U. auch im Laden ausgelegte oder online lesbare AGB nicht weiter, wenn etwa auf mehrseitigen und nur mit der Lupe entzifferbaren AGB mitten im Text versteckt ist, daß es sich beim Preis für die Waschmaschine nicht etwa um den Kaufpreis, sondern um die Monatsmiete nebst einem nur zum Ende des Jahrzehnts kündbaren Abonnement für eine Fernsehzeitschrift sowie um die Prämie für einen Lebensversicherungsvertrag handelt. Wesentliche Vertragsbestandteile müssen also offenkundig und ohne (branchen-)unübliche Überraschungen erkennbar sein.
Es kann aber Fälle geben, bei denen Besonderheiten schon im Schaufenster (oder in der Internet-Darstellung) zur Kenntnis gebracht werden müssen, um Irreführungen zu vermeiden. Eine offenkundige Schaufensterdekoration braucht kein Schild, daß es sich um Deko handelt. So kannst Du ein Preisschild ans Auto kleben und mußt nicht erwähnen, daß die Schaufensterpuppe nicht zum Lieferumfang gehört. Wenn aber die Ledersitze, das Radio und die Sonderlackierung nicht im Preis enthalten sind, muß das erkennbar sein.
Je nach Art des Angebots braucht man auch nicht die vollständigen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu bringen und es kann sogar schädlich sein, wenn die zwar nicht überraschende, aber entscheidende Passage unter Punkt 27 im Kleingedruckten steht. So hast Du sicher schon Schilder gesehen, die sinngemäß lauten „Herausgabe von Reparaturen nur gegen Barzahlung“. Ein eng bedruckter und dem Kunden in die Hand gedrückter Zettel ist dafür kein Ersatz.
Hört sich alles komplizierter an, als es ist. Einfach klar, mit offenem Visier handeln und nichts verstecken, dann kann nichts passieren.
Gruß
Wolfgang
Wenn ich richtig informiert bin, muss z.B. im Rahmen der Fernabsatzverträge mit 14-tägigem Rückgaberecht darauf hingewiesen werden. Sollte das nicht geschehen wird Dir früher oder später eine Abmahnung ins Haus flattern. Dies wiederum wird praktischerweise in den AGBs nochmals deklaratorisch geregelt, so dass nach den Umständen des Einzelfalles wohl eine zumindest faktische AGB-Pflicht besteht.
Gruß Akkon
Wenn ich richtig informiert bin, muss z.B. im Rahmen der
Fernabsatzverträge mit 14-tägigem Rückgaberecht darauf
hingewiesen werden. Sollte das nicht geschehen wird Dir früher
oder später eine Abmahnung ins Haus flattern. Dies wiederum
wird praktischerweise in den AGBs nochmals deklaratorisch
geregelt, so dass nach den Umständen des Einzelfalles wohl
eine zumindest faktische AGB-Pflicht besteht.
Hallo,
Wenn Du die Widerrufsbelehrung meinst, die muss eh gesondert erfolgen und nicht via AGB.
Ich müsste jetzt nachsehen, aber ich meine, mich dazu richtig zu erinnern.
Ansonsten muss es doch auch hier dem Verkäufer freigestellt sein, ob er seine AGBs verwenden will oder nicht.
Gruß
Peter
Hallo Peter,
sie muss gerade nicht gesondert sondern in „geeigneter Weise“ erfolgen. Und im Ergebnis stimme ich euch ja auch zu. Daher auch nur die „faktische“ Pflicht, da es sich über AGBs im Regelfall sehr schön anbietet. Sag mir, wenn ich falsch liege.
Gruß
Klaus
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Warum abmahnen, wenn es sich so gut einkauft…
Wenn ich richtig informiert bin, muss z.B. im Rahmen der
Fernabsatzverträge mit 14-tägigem Rückgaberecht darauf
hingewiesen werden. Sollte das nicht geschehen wird Dir früher
oder später eine Abmahnung ins Haus flattern.
Wo sonst hätte ich denn ein unbeschränktes Widerrufsrecht? Schließlich gilt es doch erst ab Belehrung…
Gruß Ivo
sie muss gerade nicht gesondert sondern in „geeigneter Weise“
erfolgen. Und im Ergebnis stimme ich euch ja auch zu. Daher
auch nur die „faktische“ Pflicht, da es sich über AGBs im
Regelfall sehr schön anbietet. Sag mir, wenn ich falsch liege.
Hallo Klaus,
Du liegst grundsätzlich nicht nicht falsch sondern ich.
Ich glaube, das war ein Punkt im Zusammenhang mit der "Textform"diskussion, der bei mir im Gedächtnis blieb.
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/faq_fernabsa…
Ob es aber ratsam ist, das in den AGBs abzuhandeln ???
Wobei ich aber jetzt nicht weiß, ob die AGBs immer neu einbezogen werden müssen oder ob es auch ausreicht, wenn der Käufer die einmalig zur Kenntnis genommen hat im Hinblick auch auf zukünftige Bestellungen. (wird sowas im Fernabsatz überhaupt gemacht?? §312c klingt so, als ob die immer neu einbezogen werden müssen, wenn sie gelten sollen ??) Dann siehe folgendes:
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/fern/fern16.htm
„…Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass der BGH nichts gegen den klarstellenden (und zutreffenden) Zusatz hat, sondern vielmehr der Praxis einen Riegel vorschieben möchte, wonach der Zeitpunkt der Belehrung und der Vertragsschluss deutlich auseinanderfallen. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher zwar über sein Widerrufsrecht belehrt wird, bei einem späteren Kauf daran aber überhaupt nicht mehr denkt.
Fernabsatzhändlern ist angesichts der Entscheidung zu raten, den Verbraucher für jedes Geschäft gesondert über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine einmalige allgemeine Belehrung in Textform ist nicht genügend. Stets muss der Unternehmer darlegen können, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Verbraucher noch Kenntnis über das Widerrufsrecht haben musste…“
Sinnvoller ist es wohl, außerhalb der AGBs auf das amtliche Muster zurückzugreifen.
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/widerrufsbeleh…
„Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster für eine Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV:“
Gruß
Peter
ohje hab mich wohl nicht ganz richtig ausgedrückt… ich meinte natürlich auf der webseite veröffentlichen.
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Hi Ivo,
wird deswegen gemacht, weil damit gleich eine Honorarnote des Rechtanwalts über (kommt drauf an) 500,- € beigelgt wird und dies wohl des öfteren bezahlt wurde. Hat aber im Regelfall keinen Erfolg da diese Praxis Gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, weil im Normallfall das Rechtschutzbedürfnis des Abmahnenden fehlt.
Im Ergebnis ist es so für den Kunden näturlich besser, da geb ich Dir vollkommen recht.
Gruß
Klaus
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