Ich bräuchte mal eine Info zur aktuellen Gewährleistung:
Fallen darunter auch sog. Verschleißartikel?
Wenn man also etwas mit Akku kauft, hat man dann Anspruch darauf, dass der auch funktioniert und nicht von Anfang an kaputt ist (wenn der ein wesentlicher Bestandteil ist)?
Welche Möglichkeiten hat man, wenn man eine Wandlung ablehnt und der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert?
Wenn man also etwas mit Akku kauft, hat man dann Anspruch
darauf, dass der auch funktioniert und nicht von Anfang an
kaputt ist (wenn der ein wesentlicher Bestandteil ist)?
Das sollte wohl so sein (abgesehen davon, dass ein Akku in aller Regel kein „wesentlicher Bestandteil“ iSd BGB ist).
Welche Möglichkeiten hat man, wenn man eine Wandlung ablehnt
und der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert?
Hm, da stellt sich doch die Frage: Was will man denn?
die grundsätzlichen Zusammenhägen wie in den FAQ dargestellt, sind mir durch meine Ausbildung geläufig - nur wurde heute mir gegenüber behauptet, für den Akku eines Laptops (der nun wirklich ein wesentlicher Bestandteil ist) gelte das nicht, da ein Akku ein Verschleißteil sei und daher von der Gewährleistung ausgenommen. Ich halte das in diesem Zusammenhang für Blödsinn (Gerät unbenutzt) - wollte aber lieber doch noch mal nachfragen, bevor ich mich in die Nesseln setze.
die grundsätzlichen Zusammenhägen wie in den FAQ dargestellt,
sind mir durch meine Ausbildung geläufig - nur wurde heute mir
gegenüber behauptet, für den Akku eines Laptops (der nun
wirklich ein wesentlicher Bestandteil ist) gelte das nicht, da
ein Akku ein Verschleißteil sei und daher von der
Gewährleistung ausgenommen.
bist Du sicher, daß der Mann von Gewährleistung und nicht Garantie sprach? Bei den Garantien sind die Akkus nämlich in der Tat regelmäßig ausgenommen.
Ein Ausschluß der Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) für den Akku ist m.E. jedenfalls nicht drin und zu behaupten, ein defekter Akku ließe den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu, geht m.E. auch ein bißchen an der Sache vorbei. Man kann die Kiste ja bei Flugreisen nicht an einem 12.000 km langen Kabel betreiben.
die obige Aussage kommt von einem Yakumo-Mitarbeiter, der tatsächlich behauptet hat, sowohl Gewährleistung (weil Verschleißteil) als auch Garantie (weil runtergesetzt) seien ausgeschlossen! Dass die Garantie bei solchen Geräten ausschließen, sehe ich ja ein, aber wie gesagt, IMO ist das mit der Gewährleistung Blödsinn.
Daraufhin habe ich bei Conrad Electronic angerufen und vereinbart, dass wir uns das heute abend mal anschauen, dass Garantie nicht möglich ist und ich das mit der Gewährleistung prüfen werde. Nur zurückgeben will ich den Compi auch nicht - das sehe ich nicht ein.
Viele Grüße aus Hamburg, Andrea
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Hallo nochmal, und: was für ein Unsinn. Wenn die Argumentation stimmte, wäre es auch erlaubt, Autos ohne Bremsbeläge zu verkaufen. Entweder das Ding taugt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, oder nicht. Ein Akku ist nicht zum Anschauen und Einlegen da, sondern um Energie zu liefern. Wenngleich er kein wesentlicher Bestandteil im Sinne des BGB ist…: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__93.html
und: was für ein Unsinn. Wenn die Argumentation
stimmte, wäre es auch erlaubt, Autos ohne Bremsbeläge zu
verkaufen.
ganz genau, aber man hört schon die dollsten Dinge. Ich hatte mal ein Cassettendeck, das irgendwie am ersten Tag nach Kauf schon streikte. Ich hab das Ding 20 Kilometer durch die Gegend transportiert und im Laden freundlich um Reperatur gebeten. Im Laufe der folgenden Diskussion konnte ich folgende Kernaussagen des Verkäufers festhalten:
Das BGB gilt nicht für elektrische Geräte.
Die AGB gelten nur für tragbare Geräte.
Wieder was gelernt, dachte sich der junge Mann, der gerade aus der BGB II-Vorlesung kam und klärte die Angelegenheit mit dem Filialleiter und informierte anschließend den Geschäftsführer dieser mittelgroßen Elektrofachmarktkette im westlichen Nordrhein-Westfalen. Beide schlossen sich meiner Meinung sowohl bzgl. BGB-Interpretation als auch bzgl. der Kompetenzen des fraglichen Mitarbeiters an.
Seltsamerweise bekam ich nicht nur das Gerät sofort repariert, sondern erhielt einige Tage nach Abholung des reparierten Geräts noch ein zweites, neues ins Haus geschickt. Ich habe natürlich nur eins behalten.
???
Was ich sagen wollte: Es spielt doch keine Rolle, ob es ein Verschleißteil ist, denn die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Mängelfreiheit für einen Zeitpunkt, nicht für einen Zeitraum.
Was ich sagen wollte: Es spielt doch keine Rolle, ob es ein
Verschleißteil ist,
Dann sind wir uns einig. Ich wollte nur für alle Mitesserleser klarstellen, daß der Mangel nicht schon beim Kauf vorgelegen haben muß, sondern daß das für die ersten sechs Monate vorbehaltlich einer Widerlegung durch den Verkäufer angenommen wird.
Ich will der Andrea um Himmels willen nichts unterstellen - bitte Andrea - bekomme das jetzt nicht in den falschen Hals: aber wie soll denn der Händler kontrollieren, dass es sich um die ausgelieferte Batterie handelt ?? Auch hier Beweislastumkehr?
Gruß
Peter
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Keine Sorge Peter - die Hypothese nehme ich Dir nicht übel. Ich war gestern noch mal in dem Laden und habe die das Teil selbst kontrollieren lassen und es wurde zugegeben, dass der Akku die Lagerzeit nicht überlebt hat. Heute soll ich mal den Filialleiter anrufen… mal sehen, was der dazu sagt.
Viele Grüße, Andrea
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Es geht um nichts weiter als einen Akku! Die Filialleitung hat gesagt: Gerät zurück oder an die Geschäftsführung in der Zentrale wenden oder klagen. Die GL prüft jetzt und will zurückrufen. Das kann doch so schwer nicht sein…
Jedenfalls habe ich mir - falls die sich querlegen - schon mal einen Termin bei der Rechtsschutzversicherung geben lassen.
Ich möchte Euch hier auch nicht weiter mit uninteressanten Details langweilen, sondern nur ein kurzs Feedback geben.
Vielen Dank nochmal Euch allen und viele Grüße von Andrea
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Ich will der Andrea um Himmels willen nichts unterstellen -
bitte Andrea - bekomme das jetzt nicht in den falschen Hals:
aber wie soll denn der Händler kontrollieren, dass es sich um
die ausgelieferte Batterie handelt ?? Auch hier
Meist haben Akkus von Notebooks eigene Seriennummern.
Anhand dieser kann der Händler sich also vergewissern,
dass es sich noch um den Originalakku handelt.
Keine Ahnung, ob das hier noch jemand liest. Vielleicht ist es von Interesse, daher eine kuze Schlußbemerkung: die „Meinungsverschiedenheit“ wurde zu guter Letzt mehr oder weniger gütlich geregelt. Ob nun ein Anspruch vorliegt oder nicht, kann IMHO nur noch von einem Fachmann geklärt werden, da ein Beweis ggf. schwierig zu sein scheint. Der Kompromiß ist nun: neues Teil zum Einkaufspreis des Verkäufers, damit ist beiden Seiten irgendwie geholfen, die Angelegenheit aus der Welt geschafft und viel Ärger vermieden.
Viele Grüße, Andrea
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Dann sind wir uns einig. Ich wollte nur für alle
Mitesserleser klarstellen, daß der Mangel
nicht schon beim Kauf vorgelegen haben muß, sondern daß das
für die ersten sechs Monate vorbehaltlich einer Widerlegung
durch den Verkäufer angenommen wird.
Da bin ich aber jetzt nicht der Meinung - jedenfalls ist das juristisch nicht korrekt, sagen wir mal so. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben, sonst gibt es keine Gewährleistung. Nur muss der Käufer diese Tatsachenbehauptung innerhalb der ersten sechs Monate nicht beweisen. Das sind also zwei verschiedene Paar Schuhe, die man nicht verwechseln darf.
Da bin ich aber jetzt nicht der Meinung - jedenfalls ist das
juristisch nicht korrekt, sagen wir mal so. Der Mangel muss
zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben, sonst gibt es
keine Gewährleistung. Nur muss der Käufer diese
Tatsachenbehauptung innerhalb der ersten sechs Monate nicht
beweisen. Das sind also zwei verschiedene Paar Schuhe, die man
nicht verwechseln darf.
ich darf dann mal aus dem Gesetz zitieren:
BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.