Strafe für den 'Flitzer' !?

Guten Tag ihr Wissenden,
man hört und sieht ja ab und zu mal Bilder im Fernsehen von einem „Flitzer“.
Also diesen Personen, welche aus was für Gründen auch immer, mehr oder weniger nackt über „unseren Bildschirm flitzen“.
Mit was für einer Strafe, wenn es denn so eine gibt, muß denn derjenige rechnen, der sein -Hinterteil- so der Öffentlichkeit präsentiert? Ist das ein Kavaliersdelikt oder eine Straftat?
Bin mal sehr auf eure Antworten gespannt. Es grüßt wie immer
der Frank

Ja

Ist das ein Kavaliersdelikt oder eine Straftat?

Straftat. § 183 (Exhibitionistische Handlungen) bzw. 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses) StGB. Teilweise fällt es auch unter Beleidigung.

Ciao, Wotan

etwas OT

Teilweise fällt es auch unter Beleidigung…

… vmtl. unter „Beleidigung für die Augen“ :wink:

Nein

Straftat. § 183 (Exhibitionistische Handlungen) bzw. 183a
(Erregung öffentlichen Ärgernisses) StGB. Teilweise fällt es
auch unter Beleidigung.

§ 183 ist es sicher nicht, denn exhibitionische Handlung i.S.d. Norm bedeutet, dass der Täter sich dadurch sexuell stimulieren will, und das ist bei den Flitzern, die das eher als Mutprobe oder so verstehen, nicht der Fall. § 183 a greift ebenfalls nicht, denn es steht ja schon im §, dass dafür eine „sexuelle Handlung“ vonnöten ist.

Das wäre ja auch noch schöner, wenn so was eine Straftat wäre.

Es dürfte eine Ordnungswidrigkeit sein. Genauer weiß ich es nicht.

Levay

PS
Ach ja, und mit der Beleidigung tu ich mich da auch reichlich schwer.

Doch

§ 183 ist es sicher nicht

doch, vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluß v. 04.05.2000, Az. 2 Ss 166/99.

Es dürfte eine Ordnungswidrigkeit sein. Genauer weiß ich es
nicht.

§ 118 OWiG.

Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an. Die Delikte, die ich genannt habe, kommen meiner Ansicht nach aber alle in Betracht, hängen aber bzgl. ihrer tatsächlichen Verwirklichung von vielen subjektiven und objtkiven Faktoren ab.
Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder sexuelle Beleidigung sind ohnehin Antragsdelikte, d.h. sie werden normalerweise nur verfolgt, wenn die Geschädigten, d.h. diejenigen, die sich durch den Nackten belästigt oder beleidigt fühlen, Anzeige erstatten. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch von sich aus wegen „besonderem öffentlichen Interesse“ ein Verfahren einleiten, wenn sie irgendwie von einer exhibitionistischen Handlung erfährt.

Ciao, Wotan

§ 183 ist es sicher nicht

doch, vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluß v. 04.05.2000, Az. 2
Ss 166/99.

Und wo in dem Urteil steht das bitte drin? Verhandelt wurde ein Bußgeld, keine Strafsache.

Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder
sexuelle Beleidigung sind ohnehin Antragsdelikte, d.h. sie
werden normalerweise nur verfolgt, wenn die Geschädigten, d.h.
diejenigen, die sich durch den Nackten belästigt oder
beleidigt fühlen, Anzeige erstatten.

Alles schön und gut, trotzdem ist das tatbestandlich nicht einschlägig, es fehlt offensichtlich an der sexuellen Komponente (daran würde übrigens auch eine falsche OLG-Entscheidung nichts ändern).

Levay

Aber hallo

§ 183 ist es sicher nicht

doch, vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluß v. 04.05.2000, Az. 2
Ss 166/99.

Und wo in dem Urteil steht das bitte drin? Verhandelt wurde
ein Bußgeld, keine Strafsache.

Wieso Urteil? Wie ich auch geschrieben habe, ist es ein Beschluß. Da der Mensch, um den es ging, einfach sein Verhalten nicht ändert und völlig uneinsichtig ist, sah sich das Gericht veranlaßt, in dem Beschluß zwischen den Zeilen darauf hinzuweisen, daß man ihn nicht nur gutmütig als Spinner nach dem OWiG, sondern demnächst durchaus auch nach dem StGB behandeln könnte. Zitat:

„Der Betroffene präsentierte sich innerhalb eines als Erholungs- und Freizeitgebiet genutzten Stadtwaldes in F. zu einer Zeit, in der damit zu rechnen war, dass andere Personen mit seinem nackten Körper konfrontiert und dadurch provoziert wurden. Der Anblick des entblößten Gliedes des Betroffenen war objektiv geeignet, einen anderen in seinem Empfinden nicht unerheblich zu beeinträchtigen, d.h. Abscheu, Ekel, Schock, Schrecken oder Verletzung des Schamgefühls hervorzurufen. Gleichzeitig setzte der Betroffene mit dem nackten Auftreten den Anschein exhibionistischer Handlungen nach § 183 StGB, wodurch er zusätzlich ein geordnetes soziales Zusammenleben und somit die öffentliche Ordnung störte.“

Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder
sexuelle Beleidigung sind ohnehin Antragsdelikte, d.h. sie
werden normalerweise nur verfolgt, wenn die Geschädigten, d.h.
diejenigen, die sich durch den Nackten belästigt oder
beleidigt fühlen, Anzeige erstatten.

Alles schön und gut, trotzdem ist das tatbestandlich nicht
einschlägig, es fehlt offensichtlich an der sexuellen
Komponente (daran würde übrigens auch eine falsche
OLG-Entscheidung nichts ändern).

Wo fehlt denn bitte objektiv die sexuelle Komponente, wenn ich Sonntagsspaziergängern samt Rentnern und Kleinkindern den Anblick meines Dödels aufdränge, ohne dass diese überhaupt entscheiden können, ob sie hiermit konfrontiert werden wollen oder nicht?
Die exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB setzt nicht voraus, daß das Glied erigiert ist oder derjenige an sich herumspielt.
Bei der subjektiven Komponente kann man, wie ich auch geschrieben habe, natürlich diskutieren, da hat man dann auch das Beweisproblem. Aber tatbestandlich einschlägig ist es allemal.

Ciao, Wotan

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  1. Ich weiß, dass es kein Urteil ist; habe mich vertan. Spielt aber jetzt nicht wirklich eine Rolle.

  2. Der Fall ist mit den Flitzern ja nun wirklich nicht vergleichbar. Wenn jemand nackt durch einen Wald rennt, dann mag man ja dieses Verhalten noch mit Exhibitionsismus gleichsetzen können oder besser: verwechseln. Und genau darauf hat das OLG ja hingewiesen. Aber wenn jemand, um nackt ins Fernsehen zu kommen, über ein Fußballfeld rennt, ist das wohl ausgeschlossen.

  3. Zu deiner Frage:

Wo fehlt denn bitte objektiv die sexuelle Komponente, wenn ich
Sonntagsspaziergängern samt Rentnern und Kleinkindern den
Anblick meines Dödels aufdränge, ohne dass diese überhaupt
entscheiden können, ob sie hiermit konfrontiert werden wollen
oder nicht?
Die exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB setzt nicht
voraus, daß das Glied erigiert ist oder derjenige an sich
herumspielt.

Habe ich das irgendwo behauptet???

Nein. Ich habe geschrieben, dass eine subjektiv sexuelle Komponente erforderlich ist, dass der Täter sich also damit erregen will. Das steht so im Tröndle, lies es nach!

Bei der subjektiven Komponente kann man, wie ich auch
geschrieben habe, natürlich diskutieren, da hat man dann auch
das Beweisproblem. Aber tatbestandlich einschlägig ist es
allemal.

Nö. Diese Flitzer haben keine sexuellen Motive. Und dadurch, dass du so etwas einfach ignorierst, wird es nicht besser, ebenfalls nicht durch das Zitieren von Beschlüssen, die mit dem Thema nur am Rande zu tun haben.

Levay

Der Fall ist mit den Flitzern ja nun wirklich nicht
vergleichbar. Wenn jemand nackt durch einen Wald rennt, dann
mag man ja dieses Verhalten noch mit Exhibitionsismus
gleichsetzen können oder besser: verwechseln. Und genau darauf
hat das OLG ja hingewiesen. Aber wenn jemand, um nackt ins
Fernsehen zu kommen, über ein Fußballfeld rennt, ist das wohl
ausgeschlossen.

Hä? Au weia!
Exhibitionismus lebt ja wohl von Öffentlichkeit - zumindest dachte ich immer, daß das der Kick an der Sache sein soll…
Mein Beispiel war als „Minus“ zu den „Fernsehflitzern“ gedacht - die Öffentlichkeit ist bei denen doch noch viel größer: 50.000 Leute im Stadion und Millionen an den Bildschirmen, denen er seinen Dödel aufdrängt. Und daß er das tut, um ins Fernsehen zu kommen, sagt er halt. In ihn reinschauen kann man nicht, da sind wir wieder bei der subjektiven Komponente.

Nein. Ich habe geschrieben, dass eine subjektiv sexuelle
Komponente erforderlich ist, dass der Täter sich also damit
erregen will.

Das habe ich nie in Abrede, sondern immer als das Nachweisproblem an der Sache dargestellt.

Nö. Diese Flitzer haben keine sexuellen Motive.

Aha. Na, da hat ja einer wirklich die Wahrheit gepachtet. Wieviele kennst Du denn persönlich? Mit wie vielen hast Du Dich denn unterhalten?

Ciao, Wotan

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Hä? Au weia!
Exhibitionismus lebt ja wohl von Öffentlichkeit - zumindest
dachte ich immer, daß das der Kick an der Sache sein soll…

Da habe ich ja nicht bestritten. Aber Exhibitionismus im Sinne von § 183 StGB setzt eben voraus, dass sich jemand sexuell erregen will. Und bei lebensnaher Betrachtung versucht jemand, der nackt über ein Fußballfeld flitzt, nicht, sich sexuell zu erregen. Es ist eine völlig asexuelle Geschichte, und nur, wenn man Nacktheit automatisch mit Sexualität in Verbindung bringt ist, kann man so argumentieren wie du.

Mein Beispiel war als „Minus“ zu den „Fernsehflitzern“ gedacht

  • die Öffentlichkeit ist bei denen doch noch viel größer:

Quantitatives Minus ist doch kein qualitatives Minus. Du machst zu viel Sachenrecht, von wegen „wesensgleiches Minus“. Das ist hier nicht „wesensgleich“. Ich finde deine Ansicht ziemlich weltfremd. Wenn ein Mann nackt im Wald einer Frau auflauert, sich vor ihr präsentiert, dann ist bei lebensnaher Betrachtung ja wohl sehr viel eher (!) von einer sexuellen Komponente auszugehen. Du vertrisst mit deiner „Minus“-Theorie ja die Ansicht: um so mehr Leute, desto öffentlicher, desto sexueller, was ja nun wirklich unlogisch ist.

50.000 Leute im Stadion und Millionen an den Bildschirmen,
denen er seinen Dödel aufdrängt. Und daß er das tut, um ins
Fernsehen zu kommen, sagt er halt. In ihn reinschauen kann man
nicht, da sind wir wieder bei der subjektiven Komponente.

Na gut, theoretisch ist es natürlich möglich, dass das jemand aus sexuellen Motiven heraus tut. Es ist aber nicht das Motiv der Flitzer, die übrigens auch oft weiblich sind, jedenfalls in aller Regel nicht. Aber selbst wenn es mal so wäre - DU hast ja von Anfang an klarstellen wollen, dass die Sache den Tatbestand des § 183 StGB erfüllt. Da gab es keine Differenzierung.

Und irgendwie glaube ich, dass du den Schutzzweck von § 183 StGB noch nicht erfasst hast. Das zeigt sich bei dir auch ganz deutlich darin, dass du sogar den Tatbestand von § 183 a StGB für einschlägig hältst!

Das habe ich nie in Abrede, sondern immer als das
Nachweisproblem an der Sache dargestellt.

Wir beschäftigen uns aber hier doch mit der Frage der Tatbestandsmäßigkeit, nicht mit Beweisfragen. Und Flitzer haben nun mal keine sexuellen Absichten dabei.

Aha. Na, da hat ja einer wirklich die Wahrheit gepachtet.
Wieviele kennst Du denn persönlich? Mit wie vielen hast Du
Dich denn unterhalten?

Ich habe mir einen ausführlichen Fernsehbericht angesehen, der sich mit diesem Thema beschäftigt hat.

Levay

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Da habe ich ja nicht bestritten. Aber Exhibitionismus im Sinne
von § 183 StGB setzt eben voraus, dass sich jemand sexuell
erregen will. Und bei lebensnaher Betrachtung versucht jemand,
der nackt über ein Fußballfeld flitzt, nicht, sich sexuell zu
erregen. Es ist eine völlig asexuelle Geschichte, und nur,
wenn man Nacktheit automatisch mit Sexualität in Verbindung
bringt ist, kann man so argumentieren wie du.

Vielen Dank für die Unterstellung. Ich bin Naturist (oder auch, weil als Bezeichnung immer noch bekannter, FKK´ler) und darf von mir behaupten, Nacktsein keineswegs automatisch mit Sexualität in Verbindung zu bringen. Wir beschränken aber unser Nacktsein auf unsere Gelände/Campingplätze, auf denen wir wissen, daß dort nur Gleichgesinnte sind, die am Nacktsein keinen Anstoß nehmen. In dem Moment, in dem aber jemand sein Nacktsein einer Öffentlichkeit aufdrängt, wird die Nacktheit funktionalisiert, und zwar beispielsweise zum Erregen von Aufmerksamkeit, zum Anstoßerregen oder Provozieren etc. und muß sich der Frage gegenübersehen, warum er sich dazu gerade der Nackheit bedient (und nicht etwa z.B. grün gefärbter Haare oder einer roten Pappnase). Die Antwort liegt auf der Hand: weil er weiß, daß er durch die sexuelle Bedeutung, die Nacktheit für den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung hat, die meiste Aufmerksamkeit erregt („sex sells“). Es ist also keineswegs eine so asexuelle Geschichte, wie Du behauptest.
Zur Erregung: Eine exhibitionistische Handlung setzt (um Deinen heißgeliebten Tröndle zu zitieren) voraus, daß der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis (und meistens überraschend) sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein dadurch oder zusätzlich oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.
Natürlich gibt es Flitzer, die das vielleicht nur aus Jux und Dollerei machen. Als Staatsanwalt würde ich die von mir genannten Delikte jedoch ziehen (und der Flitzer diese natürlich auf der subjektiven Ebene bestreiten), aber ich halte es durchaus für nicht unwahrscheinlich, daß jemand, der so gestört ist, sich als Flitzer zu betätigen, daraus auch sexuelle Erregung zieht - entweder in dem Moment des Flitzens oder wenn er sich abends im Gedenken an seine Großtat einen von der Palme wedelt…

Wenn ein Mann nackt im Wald einer Frau
auflauert, sich vor ihr präsentiert, dann ist bei lebensnaher
Betrachtung ja wohl sehr viel eher (!) von einer sexuellen
Komponente auszugehen. Du vertrisst mit deiner „Minus“-Theorie
ja die Ansicht: um so mehr Leute, desto öffentlicher, desto
sexueller, was ja nun wirklich unlogisch ist.

Vielleicht hättest Du Dich mit meinem Beispiel mal näher auseinandersetzen sollen: es geht dabei um einen Mann, der einfach immer nackt leben will und dies auch in erheblichem Umfang tut (bzw. getan hat). Er hat einfach nackt gejoggt, ist nackt Fahrradgefahren etc. und nicht etwa „klassisch“ vor anderen den Mantel aufgerissen. Das OLG Karlsruhe bezieht sich also auf eine ziemlich ähnliche Handlung.

Und irgendwie glaube ich, dass du den Schutzzweck von § 183
StGB noch nicht erfasst hast. Das zeigt sich bei dir auch ganz
deutlich darin, dass du sogar den Tatbestand von § 183 a StGB
für einschlägig hältst!

Und? Wo ist das Problem?

Wir beschäftigen uns aber hier doch mit der Frage der
Tatbestandsmäßigkeit, nicht mit Beweisfragen.

Die entsprechende subjektive Komponente unterstellt ist es allemal tatbestandsmäßig.

Und Flitzer haben nun mal keine sexuellen Absichten dabei.

OK, Mr. Allwissend, dies (mit welcher Berechtigung auch immer) vorausgesetzt, ist tatsächlich jede weitere Diskussion überflüssig.

Ich habe mir einen ausführlichen Fernsehbericht angesehen, der
sich mit diesem Thema beschäftigt hat.

Ach ja, ich vergaß: Das Fernsehen zeigt immer die ganze Wahrheit. Und die Menschen im Fernsehen sagen immer die ganze Wahrheit. Dann ist ja alles gut.

Ciao, Wotan