Hallo Sandra,
das Thema der Befristung von Arbeitsverträgen kann nicht so einfach mit einem Satz abgehandelt werden.
Befristete Arbeitsverträge sind lediglich dann zulässig, wenn der Gesetzgeber die Befristung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich zugelassen hat, oder wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlicher Grund vorliegt, der die Befristung rechtfertigt.
Da Du selbst der Zeitraum von 2 Jahren ansprichst, gehe ich davon aus, dass Du eine Befristung gemäß §§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz meinst.
Nach der bisherigen Rechtslage konnten befristete Arbeitsverträge gemäß §§ 1 Abs. 1 BeschFG a.F. (einmalige Befristung) auch dann nicht verlängert werden, wenn die Gesamtzeit der Befristung unter 18 Monaten lag. Der Gesetzgeber wollte hierdurch sogenannte Kettenarbeitsverträge verhindern.
Diese Regelung war allen Beteiligten, insbesondere den betroffenen Arbeitnehmern, vielfach kaum verständlich zu machen. Nach einer ausgelaufenen Befristung war eine Anschlußbefristung selbst dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer diese wegen sonst eintretender Arbeitslosigkeit selber wünschte.
Nach §§ 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG n.F. ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unter Einbeziehung einer sechsmonatigen befristeten Probezeit ließe sich ggf. der Befristungszeitraum sogar auf zweieinhalb Jahre erstrecken, wobei dieses juristisch nicht unumstritten ist.
Es kann aber auch eine Befristung über 10 Jahre durchaus rechtmäßig sein, etwa, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität zunächst auf einem befristeten Vertrag promoviert und anschließend ein befristetes Projekt bearbeitet. Diese Befristungen einschließlich der entsprechenden Höchstdauer regeln dann jedoch die §§ 57 a) -f) des Hochschulrahmengesetzes.
Ich hoffe, etwas Licht in Dein Dunkel gebracht zu haben.
Gruß
Ted
Ich bin kein Jurist, daher sind die Angaben ohne Gewähr!
Teilweise zitiert aus:
Thomas Ubber, Michael Wahl und Dr. Hans-Peter Löw
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Praxis
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