Weiß jemand zufällig, wie die Rechtslage in Österreich
bezüglich Kuppelei ist? Was ist das genau, was ist strafbar,
etc.?
StGB:
Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
§ 212. (1) Wer
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind,Stiefkind oder Mündel oder
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht,
unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Kuppelei
§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dort ist das gesamte Bundes- und Landesrecht in konsolidierter Form abrufbar sowie die Judikatur der drei Höchstgerichte (VfGH, VwGH und OGH) und teilweise der Berufungs- bzw. Rekursgerichte. Ebenso wird das Bundesgesetzblatt im RIS veröffentlicht (Bundesgesetze werden seit 1.1.2004 authentisch nur mehr im RIS veröffentlicht).
StGB:
Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
§ 212. (1) Wer
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten
minderjährigen Person, seinem minderjährigen
Wahlkind,Stiefkind oder Mündel oder
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung,
Ausbildung oder Aufsicht untersteht,
unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen
Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Kuppelei
§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212
bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten
Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer
anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der
beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Könnte man das dahingehend auslegen, dass es strafbar ist, wenn man beispielsweise den Partner des (noch minderjährigen) eigenen Kindes im gleichen Zimmer „einquartiert“, wenn dieser auf Besuch kommt?
Könnte man das dahingehend auslegen, dass es strafbar ist,
wenn man beispielsweise den Partner des (noch minderjährigen)
eigenen Kindes im gleichen Zimmer „einquartiert“, wenn dieser
auf Besuch kommt?
Nein, denn dabei wird nicht das Autoritätsverhältnis ausgenützt.