Hi,
angenommen Ihr habt in den AGB’s Eures Online-Shops stehen, zumeist binnen 7 Werktagen zu liefern, doch Ihr könnt’ eine Weile aus diversen Gründen dies nicht tun, z.B. starker grippaler Infekt, defekter Laptop, kein Internetzugang aufgrund von angeblich falsch angeschlossener neuer Hardware bzw. defekter Leitung. Weiter angenommen, Ihr seid seit dem 14.2. nicht mehr online gewesen und am 14.2. wurde von einer Neukundin ein vom am 11.2. überwiesener Betrag gutgeschrieben, den Ihr aber nicht mehr wahrgenommen habt. Denn selbst die Anmeldung habt Ihr aufgrund von Serverproblemen erst nach dem erneuten Onlinegehen wieder erhalten. Ergo, es gab in Eurem Leben schon einiges was falsch lief. Ferner angenommen, am 25.2. erhaltet Ihr einen Einschreibebrief mit dem Betrugsvorwurf und der Mahnung das Geld binnen einer gesetzten Frist zurück zu überweisen, sonst gäbe es eine Strafanzeige bzw. eine Meldung beim Gewerbeaufsichtsamt. Es gehen ein paar E-Mails hin und her. Die „Kundin“ ist von Deiner kriminellen Energie überzeugt, gleich was Du schreibst.
Wie dem auch sei, es ist die Frage, ob nicht auch ein Anrecht bestünde, den Auftrag noch auszuführen, doch die Kundin möchte nur ihr Geld zurück. Da tatsächlich die „zumeist 7 Tage Lieferzeit“ überschritten sind, seid Ihr bereit das Geld zurück zu überweisen. Doch dann müßt Ihr feststellen, daß die Frau gar keine Bankverbindung angegeben hat, weder in den E-Mails noch in dem Einschreibebrief. Da der Laptop immer noch nicht geht bzw. der Ersatz auch öfter sich aufhängt, und Ihr keinen Ärger bekommen wollt, es wie verhext ist, und ausgerechnet am letzten Tag der Frist die Bank einen Systemausfall hat, schreibt Ihr die Bank an mit der Bitte, das Geld wegen Widerspruch rückzuüberweisen. Über eine Woche später erhaltet Ihr dann eine Antwort von der Bank, sie entschuldigen die Unannehmlichkeiten, doch sie würden das Geld wegen Widerspruch nicht zurück überweisen, Ihr solltet das selbst tun. Gut, es war ja auch kein wirklicher Widerspruch, denn ich kenne ja die Kundin bzw. ansich ging das Geld ja rechtens ein.
Bei Nachfrage bei der Kundin erhaltet Ihr dann „…Bei meiner Übereisung sind Ihnen Daten zugegangen, nämlich der Betrag von 16 Euro, der Absender und die kontonummer. Sie hätten nur rücküberweisen müssen.
Gebe keine Daten über Mail heraus.
Sie wissen ja, wegen dem Misstrauen.
Die Frist 5.03. ist morgen abgelaufen. Wenn bis zum 6.03./ 7. 03 kein Eingang zu verzeichnen ist, gehe ich den angekündigten Weg .“
Was würdet Ihr nun tun, denn auf dem Kontoauszug ist zwar die Adresse der Person bzw. auch auf dem Einschreibebrief, doch es ist beim Onlinebanking keine Bankverbindung zu erkennen. Möglicherweise ist die Bankverbindung auf dem Kontoauszug?
Angenommen Ihr seid gewillt der Kundin das Geld zurück zu überweisen, doch denke ich, es ist doch eine gewisse Mitwirkungspflicht der Kundin gegeben, in der Form daß sie ihre Bankverbindung nennt. Es geht doch nicht an, daß man auf eigene Kosten, ca. 21 EUR, bei der Postbank, die Bankdaten heraussuchen läßt?
Den Worten der Kundin Glauben schenkend läuft nun eine Strafanzeige wegen Betruges und eine Meldung beim Gewerbeaufsichtsamt…
Ciao,
Romana
