So, mein Problem ist folgendes:
Nehmen wir an A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen. Der A hat den Kaufpreis schon entrichtet. Aber vor Übereignung der Kaufsache geht diese unter. A will nun vom Kaufvertrag zurücktreten.
Nach § 346 BGB wirkt ein Anspruch auf Rückübereignung des Geldes/der Sache ja nur schuldrechtlich und die Rückgabe des Geldes muss nach § 929 S. 1 BGB vollzogen werden.
Kann sich der A auch noch auf einen Herausgabeanspruch des Geldes aus § 985 BGB stützen? Vor dem Rücktritt war dies ja nicht möglich, da B Eigentümer des Geldes geworden ist, oder? Verändert der Rücktritt auch die dingliche LAge, oder greift auch hier das Abstraktionsprinzip???
Fragen über Fragen!!! Über eine Antwort würde ich mich freuen. DANKE
Verändert der Rücktritt auch die dingliche LAge, oder greift
auch hier das Abstraktionsprinzip???
Weder noch. Die dingliche Lage wird nicht verändert, sonst bedürfte es keines Rückgewährschuldverhältnisses. Der andere bleibt also noch Eigentümer des Geldes und ist verpflichtet, dieses zurückzuübereignen.
Das Abstraktionsprinzip greift hier nicht, da da der Vertrag ja nicht nichtig ist (und das ja nur dann per Abstraktionsprinzip nicht auf die Eigentumslage durchschlagen würde). Es bleibt also bei dem Anspruch auf Rückübereignung, was bedeutet, dass der Anspruch aus § 985 BGB mangels Eigentümerschaft nicht greift.
Gruß,
Dea
wieso greift (vielleicht etwas unglücklich formuliert) das Abstraktionsprinzip hier nicht? Ist ja geradezu ein Lehrbuchbeispiel dafür, oder etwa nicht?
Gruß
akkon
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wieso greift (vielleicht etwas unglücklich formuliert) das
Abstraktionsprinzip hier nicht? Ist ja geradezu ein
Lehrbuchbeispiel dafür, oder etwa nicht?
Der Grund dafür liegt darin, dass keine Nichtigkeit des Vertrages vorliegt (das wäre das Lehrbuchbeispiel). Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Nichtigkeit des Vertrages von der Eigentumslage zu abstrahieren ist. Während also der schuldrechtliche Teil quasi wieder in die Ausgangsstellung zurück transferiert wird (es gibt keinen Vertrag, keiner schuldet keinem was), bliebt die Eigentumslage, wie sie ist. Das Eigentum ist und bleibt übergegangen. Daher braucht man hier ja auch die §§ 812 ff. BGB, um den nur teilweisen Eingriff in die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wieder zu lösen.
Hier liegt der Fall aber genau anders. Der Vértrag ist gerade nicht nichtig, sondern das Schuldverhätnis wird einfach inhaltlich geändert. Daher bedarf es keiner Heranziehung des Abstraktionsprinzips um zu erreichen, dass der eigentumsrechtliche Teil vom schuldrechtlichen nicht tangiert wird. Das liegt ganz einfach daran, dass die Nichtigkeit eines Vertrages auf Regelungen beruht, die jedenfalls grundsätzlich auch auf die dingliche Rechtslage angewendet werden kann, aber nicht wird. Wenn ich einen Vertrag anfechte, könnte ich ggf. auch die Übereignung anfechten (so die Voraussetzungen vorliegen). Das Abstraktionsprinzip sagt hier: Nein!. Die Umkehr des Vertrages durch Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis hat aber kein sachenrechtliches Pendant, könnte also ohnehin nicht auf die dingliche Rechtslage durchschlagen. Daher bedarf es hier auch nicht der Anwendung des Abstraktionsprinzips. Das Eigentum bleibt in jedem Fall beim anderen.
Gruß,
Dea