jemand hat sich aus Versehen auf die Brille einer anderen Person gesetzt, sie ist kaputt und muss ersetzt werden. Die Haftpflichtversicherung des „Schuldigen“ lehnt die Übernahme ab, da keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorliegt. Klassischer Fall: mit welcher Begründung und wie kann die Person Einspruch einlegen? Hat man nicht eine Haftpflichtversicherung, um in solchen Fälle mal was erstattet zu bekommen…? Wie sind die Chancen? Wer weiss was?
Die
Haftpflichtversicherung des „Schuldigen“ lehnt die Übernahme
ab, da keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorliegt.
Jetzt mal im Ernst: Wo gibt’s denn sowas?
Hallo,
erst einmal.
Was worldwidefab meint, ist Ihr Tippfehler. Der VR hat sicherlich die Regulierung abgelehnt, da grobe Fahrlässigkeit vorlag. Das „keine“ ist da fehl am Platz.
Wie man Widerspruch einlegen sollte, hängt eng mit dem, dem VR geschilderten Unfallhergang zusammen.
Gruß Steffen B.
PS: Gerade bei Unfällen mit Brillen schauen VR besonders genau hin. Hier wurde das vermeintliche „Kavaliersdelikt Versicherungsbetrug“ besonders oft verwendet. Nicht umsonst haben die meisten VR inzwischen eine Klausel in den Verträgen, dass bei Unfällen in denen das Objekt abhanden kommt (Brille in den See gefallen) kein Schadenersatz geleistet wird.
Hallo!
Was worldwidefab meint, ist Ihr Tippfehler. Der VR hat
sicherlich die Regulierung abgelehnt, da grobe Fahrlässigkeit
vorlag. Das „keine“ ist da fehl am Platz.
Jo, das meint worldwidefab. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Schadensmeldung ungeschickt ausgefüllt war oder ob der Versicherer bei Brillenunfällen grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Im ersten Fall dürfte es wohl schwierig werden, einmal gemachte Fehler auszubügeln („Die Brille lag entgegen meinen Ausführungen nicht auf dem Servierwagen, sondern unter einem Kissen auf dem Sofa“). Zweiten Fall könnte ich mir vorstellen, um so nochmal zu „sieben“, sozusagen um noch eine weitere Gewissensstufe in das Meldeverfahren einzubringen…
In jedem Fall ist die Sachverhaltsschilderung für die Abschätzung der Erfolgsaussichten ein wenig zu dürftig. Wenn wirklich nur „aus versehen auf Brille gesetzt“ in der Schadensmeldung steht, würde ich das als versicherung auch abbügeln, da sich seltsamerweise 3000 Menschen im Monat aus Versehen auf Brillen setzen, von Reform zu Reform mehr …
Hallo Cornelia (das nennt man Anrede),
wenn sich jemand „aus Versehen“ auf eine Brille setzt - ja wo lag die Brille denn dann???
Möglicherweise auf einem Stuhl oder einem anderen Sitzmöbel???
Sorry, aber das würde ich dann auch für grob fahrlässig halten und finde es als Versicherungsnehmer mit Interesse an günstigen Versicherungen völlig in Ordnung, wenn so etwas nicht bezahlt wird.
Wenn die Brille allerdings auf einem erhöhten Schrank oder einer anderen dafür geegneten Ablage lag und jemand hat versucht, sich dorthin zu setzten, ist das natürlich etwas anderes.
In meinen Augen ist eine Haftpflichtversicherung ganz sicher nicht dazu da, jeden mit absoluter Dusseligkeit selbst verschuldete kleinen Vermögensschaden oder Unfall zu erstatten.
Ist denn niemand mehr selbst verantwortlich für sein Handeln und Tun und dann auch bereit, die Konsequenzen zu tragen und das ganze als „Erfahrung“ zu betrachten?
Grüße
Gordie
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Nachfrage
Hallo steffen,
Der VR hat
sicherlich die Regulierung abgelehnt, da grobe Fahrlässigkeit
vorlag.
Dazu habe ich eine kurzte Nachfrage. Verstehe ich das richtig, dass
Haftpflichtversicherer üblicherweise nicht für grobe Fahrlässigkeit
haften? Bisher war ich davon ausgegangen, dass sie lediglich für
vorsätzliche Beschädigungen nicht haften.
Danke schonmal und Gruß - Jaschiii
Bitte Klärung: Grob fahrlässig!
Hallo,
ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass eine Haftpflichtversicherung durch Fahrlässigkeit und eben NICHT durch Vorsatz entstandene Schäden ersetzt. Wie ist das denn jetzt? Ersetzt die HV Schäden, die
vorsätzlich
fahrlässig
grob fahrlässig
entstanden sind?
Viele Grüße
Jens
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs.2 BGB.
Von „grober Fahrlässigkeit“ wird bei einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten müsste (Palandt § 277 Rn. 5).
Ich glaube, keine (bezahlbare) Versicherung der Welt haftet für grobe Fahrlässigkeit.
Hallo,
gehe ich demnach recht in der Annahme, dass eine HV bei Fahrlässigkeit bezahlt, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit? Wo ist die Grenze… ja,ja, ich weiss, genau da ist die crux, was?
Viele Grüße
Jens
Hallo Jaschiij,
in punkto Definition von Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit, gab es hier ja bereits die besten Erläuterungen.
Dazu habe ich eine kurzte Nachfrage. Verstehe ich das richtig,
dass
Haftpflichtversicherer üblicherweise nicht für grobe
Fahrlässigkeit
haften?
Ganz so ist es dann auch nicht. Wenn Du selber eine PHV hast, dann schau doch einmal in die dortigen Allg. Haftpflichtbedingungen. Dort sollte dann ein entsprechender Passus zu finden sein.
Dieser enthält dann eigentlich auch eine Klausel, inw elchen Fällen auch bei grober Fahrlässigkeit gezahlt wird.
Bisher war ich davon ausgegangen, dass sie lediglich
für
vorsätzliche Beschädigungen nicht haften.
Dies ist ein Irrtum.
Gruß Steffen B.