Folgender Fall: Eine Straße besteht aus 2 Spuren in die gleiche Richtung; davon ist die erste bis 19:00 für Busse reserviert, danach darf man dort (da 2-spurig) an und für sich parken. Nun steht am Ende der Straße ein Schild „Ende der gebührenpflichtige Kurzparkzone (07:00 bis 21:00)“. Allerdings gibt es kein „Anfang Kurzparkzone“-Schild oder ähnliches.
Ist es demnach verboten, zwischen 1900 und 2100 ohne Parkschein zu parken?
Wenn nein, und man hat trotzdem eine Organstrafverfügung (vulgo Strafzettel) bekommen, was kann man tun?
Also die Kurzparkzone und den Fahrstreifen für Omnibusse (wie das so im Gesetz heißt, obwohl es das Wort „Omnibusse“ lateinisch gar nicht geben kann) muss man schön trennen.
Die Kurzparkzone ist keine Straßenbegrenzung sondern eine Zonenbegrenzung wie der Name so sagt. Die Zone ist eine bestimmte Fläche eines Gebietes. Kurzparkzone Anfang und Ende muss an diesen Zonenaußengrenzen stehen, also an allen Ein- und Ausfahrtstraßen - fährst du in die Zone hinein, dann bist du drinnen. Es steht dann nicht bei jeder Straße ein Schild (es ist gesetzlich auch nicht erforderlich, dass eine blaue Bodenmarkierung besteht).
Eine Kurzparkzone ist eine Verordnung, die Verkehrszeichen sind die Kundmachung dieser Verordnung. In so einem Fall muss man bei der zuständigen Behörde (das ist meist der Bürgermeister) Einsicht nehmen in die Verordnung selbst - da ist dann ein Plan dabei, wo die Kurzparkzone eingezeichnet ist. Diesen kopiert man sich und geht dann die Zonengrenze laut Plan in der Realität ab und schaut, ob an allen Ein- und Ausfahrtstrecken zu dieser Zone irgendein Kurzparkzonenschild gesetzwidrig aufgestellt ist oder fehlt. Ist das der Fall, so ist die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht, was die Nichtigkeit zur Folge hat (es gibt dann keine Kurzparkzone).
Eine Organstrafverfügung muss man nicht zahlen, steht auch drauf. Das Organ wird eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz erstatten und diese wird ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, in dem du deine Argumente vorbringen kannst.
Die Behörde kann vorab eine Strafverfügung erlassen, gegen die man Einspruch erheben kann. Danach findet das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren statt und endet mit Einstellung oder Straferkenntnis. Gegen ein Straferkenntnis erster Instanz kann man dann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Gegen den UVS Bescheid gibt es die Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof.
Meine Erfahrung: Beruft man sich auf so Dinge wie gesetzwidrige Kundmachung oder bringt irgendwelche juristischen Argumente etc. hat man erst beim UVS eine Chance, weil die Sachbearbeiter der Behörden erster Instanz solche Argumente entweder nicht verstehen oder nicht verstehen wollen.