Verjährung nach Beleidigung bzw. Bedrohung
(Autor: R u d і R а b а u k e, Frage gestellt am Mi, 16. Mär 2005)
Hallo zusammen,
ich möchte mal folgende Frage in den Raum werfen:
Nehmen wir mal an, es wurde jemand beleidigt und bedroht. Wie lange bzw. innerhalb welcher Zeit kann dieser jemand wegen diesem Vorfall Anzeige erstatten?
Gruß
Jörg
ich möchte mal folgende Frage in den Raum werfen:
Nehmen wir mal an, es wurde jemand beleidigt und bedroht. Wie lange bzw. innerhalb welcher Zeit kann dieser jemand wegen diesem Vorfall Anzeige erstatten?
Gruß
Jörg
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Re: Verjährung nach Beleidigung bzw. Bedrohung
(Autor: W ο t a n, Antwort nach 4 h, 48 Min)
Wie
lange bzw. innerhalb welcher Zeit kann dieser jemand wegen
diesem Vorfall Anzeige erstatten?
Beleidigung ist Antragsdelikt (§ 185, 194 StGB), deshalb muß innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Person des Täters Srafantrag gestellt werden (§ 77 b StGB), ansonsten isses verfristet.lange bzw. innerhalb welcher Zeit kann dieser jemand wegen
diesem Vorfall Anzeige erstatten?
Bedrohung gem. § 241 StGB ist kein Antragsdelikt und unterliegt daher der normalen Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB, wegen Höchtfreieheitsstrafe 1 Jahr daher gem § 78 III Nr. 5 in drei Jahren.
Ciao, Wotan
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