folgender Sachverhalt: Von meinem Kumpel die Freundin hat ihm mehrmals angeboten, dass sie auf den ´Unterhalt für ihr Kind verzichten will. Wäre er mit so einer schriftlichen Vereinbarung aus allem rechtlich raus,auch wenn das Jugendamt dann bei ihm anklingelt??
folgender Sachverhalt: Von meinem Kumpel die Freundin hat ihm
mehrmals angeboten, dass sie auf den ´Unterhalt für ihr Kind
verzichten will. Wäre er mit so einer schriftlichen
Vereinbarung aus allem rechtlich raus,auch wenn das Jugendamt
dann bei ihm anklingelt??
In welcher Welt lebst du?
In dem Moment, wo sie Unterstützung durch den Staat benötigt, wird das Amt bei Ihm auf der Matte stehen. Unterhaltspflichten lassen sich nicht ausschließen.
ich frage mich auch, ob die Mutter das überhaupt kann? Es ist immerhin der Unterhalt des Kindes, nicht ihrer und auch wenn sie die Erziehungsberechtigte ist…zum Nachteil des Kindes auf etwas verzichten kann man glaube ich nicht.
folgender Sachverhalt: Von meinem Kumpel die Freundin hat ihm
mehrmals angeboten, dass sie auf den ´Unterhalt für ihr Kind
verzichten will. Wäre er mit so einer schriftlichen
Vereinbarung aus allem rechtlich raus,auch wenn das Jugendamt
dann bei ihm anklingelt??
Darauf darf sie gar nicht verzichten. Derlei Verträge sind sittenwidrig. Gleichzeitig macht sie sich selber strafbar, da sie dafür Sorge zu tragen hat, den Unterhalt für ihr Kind (denn sie ist schließlich die Sorgeberechtigte) einzufordern.
Und nebenbei: Verdammt nochmal es geht hier um ein Kind, das sind MENSCHEN, die eine echte Chance verdienen!!!
Und nebenbei: Verdammt nochmal es geht hier um ein Kind, das
sind MENSCHEN, die eine echte Chance verdienen!!!
Jana
*kopfschüttel*
Hallo Jana
was kann ich denn dafür, wenn die „Blöde Kuh“ (leg das jetzt nicht auf die Goldwage, die hat wirklich manchmal ein Rad ab) meinem Kumpel das bei jedem Chrash(alle 3 Wochen) vorschlägt, ob es überhaupt sein Kind ist, ist auch zu bezweifeln
In dem Moment, wo sie Unterstützung durch den Staat benötigt,
wird das Amt bei Ihm auf der Matte stehen. Unterhaltspflichten
lassen sich nicht ausschließen.
was kann ich denn dafür, wenn die „Blöde Kuh“ (leg das jetzt
nicht auf die Goldwage, die hat wirklich manchmal ein Rad ab)
meinem Kumpel das bei jedem Chrash(alle 3 Wochen) vorschlägt,
ob es überhaupt sein Kind ist, ist auch zu bezweifeln
Mikesch
Hi, wenn er an der Vaterschaft zweifelt, so schnell als möglich einen Test machen!!!
Bin zwar selbst weiblich, muss aber aus meiner beruflichen Erfahrung sagen, dass „Kuckuckskinder“ nicht so selten sind. Und Väter zahlen eher ohne Probleme, wenn sie sicher sind, dass sie für ihre eigenen Kinder Zahlen.
Also: lieber einen Test zuviel und sicher sein, als die Anfechtungsfrist (§1600b BGB) von zwei Jahren zu versäumen und dann ein Leben lang für ein Kind zu zahlen, dass ihm untergeschoben wurde!
Ein Unterhaltsverzicht der Mutter für das Kind ist keinesfalls möglich!
Grüße
Jule
was kann ich denn dafür, wenn die „Blöde Kuh“ (leg das jetzt
nicht auf die Goldwage, die hat wirklich manchmal ein Rad ab)
meinem Kumpel das bei jedem Chrash(alle 3 Wochen) vorschlägt,
ob es überhaupt sein Kind ist, ist auch zu bezweifeln
Wenn Du Deinem Kumpel einen wirklich guten Rat geben willst, dann sag ihm, er solle sich taub und stumm stellen und möglichst auch das Schreiben und Lesen schnellstmöglich verlernen, sobald es irgendwie mit dieser „blöden Kuh“ *gg* zusammenhängt.
SIE muss ja beweisen, dass ER der Vater ist. Erkennt er in irgendeiner Form diese Vaterschaft an, ist auch ein Test im Nachhinein nicht das Papier wert, auf dem er ausgewertet worden ist. Die Rechtslage in Deutschland ist dahin gehend mehr als unreichend geklärt. Noch gilt der Grundsatz: WER die Vaterschaft anerkennt, ist auch der Vater!!!
Er kann ja seiner Freundin vorschlagen, sofort nach der Entbindung einen Vaterschaftstest zu machen. Der kostet nicht die Welt und klärt ein- für allemal alle Streitigkeiten in dieser Richtung. Wenn er es dann ist und noch dazu ein verantwortungsvoller Mensch, der über seinen Ich-streite-mich-permanent-mit-blöden-Kühen-Tellerrand hinauszuschauen vermag, dann kümmert er sich auch ohne ihr „Einverständnis“ um den Lebensunterhalt seines Kindes.
Hi Tom,
gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. So wie ich das verstehe, ist das nicht dispositives Recht, weshalb ein Verzicht auf den Unterhalt zu Lasten des Kindes durch Vereinbarung der Eltern schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer solchen Vereinbarung ist daher m.E. denkunmöglich.
Grüße aus Tirol nach Salzburg,
Peter
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Also zur österreichischen Rechtslage kann ich mich natürlich etwas leichter äußern. Im Prinzip hast du Recht - es besteht aber schon die Möglichkeit den Kindesunterhalt vertraglich zu regeln, nur muss ein solcher Vertrag den Vorgaben des § 140 ABGB entsprechen. Der Spielraum ist daher nur sehr gering, allenfalls sind das Modalitäten. Außerdem stehen solche Vereinbarungen immer unter der sogenannten clausula rebus sic stantibus - das bedeutet, dass solche Vereinbarungen nur gültig bleiben, solange die äußeren Umstände (zB Einkommen) gleich bleiben. Ein solcher Vertrag muss dann vom Bezirksgericht im Außerstreitverfahren genehmigt werden.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ist eine solche Unterhaltsvereinbarung sogar Voraussetzung.
Hi Tom,
ich stimme Dir vollinhaltlich zu. Ich habe aber die Frage, von der hier alles ausgegangen ist, so verstanden, dass es hier nicht um eine Unterhaltsvereinbarung gegangen ist, sondern um einen ersatzlosen Verzicht der Mutter auf Unterhalt zu Lasten des Kindes aus Gründen, die allein im Bereich der Mutter liegen, und das ist m.E. ausgeschlossen.
Grüße, Peter
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Hi Tom,
ich stimme Dir vollinhaltlich zu. Ich habe aber die Frage, von
der hier alles ausgegangen ist, so verstanden, dass es hier
nicht um eine Unterhaltsvereinbarung gegangen ist, sondern um
einen ersatzlosen Verzicht der Mutter auf Unterhalt zu Lasten
des Kindes aus Gründen, die allein im Bereich der Mutter
liegen, und das ist m.E. ausgeschlossen.
Grüße, Peter
Ja klar, natürlich hast du recht. Es gibt aber tatsächlich Eltern, die soetwas bei Gericht vorlegen und dann heisst es:
BESCHLUSS
Ihr Antrag vom…wird abgewiesen.
Bezirksgericht …
Es wundert mich immer wieder, dass so etwas wirklich bei Gericht beantragt wird.