Freiwillige Krankenversicherung nach Studium

Wie sieht es in folgendem Fall mit dem Beitrittsrecht zu einer gesetzlichen Krankenversicherung aus?

Jemand nimmt nach seinem Studium eine versicherungsfreie Beschäftigung auf. (Arbeitsentgelt ist so hoch, dass er nicht mehr versicherungspflichtig ist)

Während seines Studiums war er privat krankenversichert.

Er hat seinen Beitritt am 11. März 2005 (Freitag) erklärt, die Beschäftigung hat am 10. März begonnen.

Ab wann könnte er freiwillig versichertes Mitglied bei einer Gesetzlichen werden? Hat vielleicht jemand auch Rechtsvorschriften parat? (außer § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, der ist bereits bekannt)

Danke im Voraus für Eure Hilfe.

Grüße,
Nicki

Hallo Nicki,
in dem von dir geschilderten Fall kann der Betreffende nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Wenn er nicht unmittelbarvor der Beschäftigungsaufnahme
selbst gesetzlich versichert war oder zumindest gesetzlich familienversichert, hat er nach Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
keine Möglichkeiten eines Beitritts.

Gruss

Günter Czauderna

Hi Nicki,

Mit dem Arbeitgeber muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung vereinbart werden, dadurch wird die Pflicht, wie es das ausdrückt wieder hergestellt.
Dies sollte 50 Tage, sagen wir einfacher 2 Monate dauern. Im Anschluss ist die freiwillige Vers wieder möglich.
Es ist erstaunlich wie verständnisvoll die AG sein können, wenn man die Problematik erläutert. Dann arbeitest Du halt in einem Monat mehr als im anderen.
Ich habe das auch nie für möglich gehalten, dass man in diesem Lande durch die KV fallen kann. Es ist passiert und ich habe nach 2 Jahren - ( ebenfalls im Studium ) - wieder die Möglichkeit durch oben genannte Möglichkeit erhalten.

Gruss
und viel Glück

Hallo Nicki,
die Antwort von Theo ist leider so nicht richtig.
Mann könnte tatsächlich eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vereinbaren,z.B. in dem man das Anfangsgehalt unter
der Krankenversicherungspflichtgrenze festsetzt - in diesem Falle
muss der Betreffende in eine gesetzliche Kasse auch das ist korrekt.
Mann könnte dann hingehen und nach zwei oder drei Monaten eine
Gehaltsherhöhung vereinbaren, dan würde zum Ende des Kalenderjahres
Krankenversicherungsfreiheit eintreten - nur dann muesste der
Betreffende die gesetzliche Krankenversicherung wieder verlassen,
weil er die erforderliche Vorversicherungszeit (12 Monate Pflichtversicherung) nicht nachweisen kann.

Gruss

Günter
PS - Theo, nix für ungut aber da musste ich meinen Senf dazugeben.

Vielen Dank, Ihr beiden!