Hallo Jörg,
- Sohn volljährig und lebt mit Freundin zusammen.
- Mit Achtzehnjahren besuchte er das erste Mal ein Berufsvorbereitungsjahr und sowie es aussieht hat er es Abgebrochen
3.nun folgte ein neues Berufsvorbereitungsjahr mit neuer Berufssicht und naja mit nicht so gutem Zeugnis- nun hat er sich noch zur Höheren Handelsschule angemeldet ein Jahr durch gezogen und jetzt bekomme ich von ihm Mitgeteilt das er die Schule Abgebrochen hat und ein Praktikum macht (Angeblich) und trotzdem weiter hin seinen vollen Unterhalt verlang.
Nun zu meiner Frage: wie sieht es bei diesem Sachverhalt aus mit Unterhalt für ihn hat er noch den vollen Anspruch auf Unterhalt oder welche Möglichkeiten habe ich als Unterhaltsverflichteter. Er hat natürlich noch einen Titel.
Ich fange mal von hinten an. Der Unterhaltstitel stammt vermutlich aus der Zeit, als der Sohn noch minderjährig war und beinhaltet die Zahlungsmodi bis zu seiner Volljährigkeit. Denn das Gesetz unterscheidet hier die „grundsätzliche Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes“. Ein volljähriges Kind wird einem minderjährigen Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleichgestellt, solange es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.
=> Unterhaltstitel genau anschauen!
Volljährige Kinder sind unterhalts berechtigt , solange sie außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu unterhalten. Das ist zum Beispiel während einer Ausbildung der Fall. Sie müssen aber auch ihr Vermögen (Sparguthaben u. ä.) nun mit heranziehen. Auch Ausbildungsvergütungen werden angerechnet.
Nun ist es ja so, dass der Sohn seinen Unterhaltsanspruch begründen muss. Er hat das Recht, sich die Einkommen beider Elternteile offenlegen zu lassen. Denn mit der Volljährigkeit entfällt auch die Personensorge, weshalb die einseitige Barunterhaltspflicht entfallen kann, wenn der andere Elternteil, der bislang nur der Naturalunterhaltspflicht unterlag, auch auf Barunterhalt verpflichtet werden kann, wenn er über eigene Einkünfte verfügt. Auf dieser Grundlage kann er beim Jugendamt oder dem Familiengericht einen Titel erwerben. Diese Auskünfte können grundsätzlich nur alle zwei Jahre verlangt werden, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf wesentliche Änderungen.
=> Der Sohn ist nachweispflichtig.
Das Beste wird es sein, gemeinsam zum Jugendamt zu gehen und sich eingehend beraten zu lassen. Denn es ist in diesem Falle eine gewisse Auslegungssache, was alles unter den Begriff Ausbildung fällt.
Viele Grüße
Jana