Hallo Nemo
zum Landschaftsschutzgebiet:
Zu DDR-Zeiten war es üblich, das auch komplette Ortschaften innerhalb von Landschaftsschutzgebieten lagen. In Sachsen wurden (1991?) per Gesetz alle im Zusammenhang bebaute Ortsteile aus den Landschaftsschutzgebieten ausgegliedert. Wenn Straße und Haus also nicht im Außenbereich liegen, ist kein Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.
Naturschutzrechtliche Eingriffsreglung:
Diese ist für den beschriebenen Fall (einzelner Ast/Äste) nicht anzuwenden.
Sanktionsmöglichkeiten entsprechend einer Baumschutzsatzung wären zu prüfen, erscheinen mir aber unwahrscheinlich. Es sei, der herunterfallende Ast hätte erhebliche Teile des Stammes entrindet.
Dann bleibt noch das Einverständnis des Eigentümers des Baumes. Da der Baum an einem öffentlichen Weg steht, hat der Eigentümer bei herunterhängenden Ästen (Lichtraumprofil) eine Verkehrssicherungspflicht und hätte selber zur Säge greifen müssen. Aber diese Form von unerlaubter Handlung war ja nicht Dein Problem.
Solange der Astabsäger nicht noch geschützte Tierarten gestört hat, sollte das Naturschutzrecht nicht greifen.
Wenn Du nähere Informationen zur Abgrenzung Landschaftsschutzgebiet/Gültigkeit einer Baumschutzsatzung haben möchtest, schicke mir eine E-Mail mit Stadt/Gemeinde und Straße. Ich habe da für den Raum Leipzig einiges vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Es geht nicht um etwaige Schadenersatzansprüche wegen
unerlaubter Handlung o.ä., sondern ausschließlich um
öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegen einen
Mieter, der ohne Genehmigung einen herunterhängenden Ast vor
dem gemieteten Haus (Raum Leipzig/ Sachsen) absägt.
Das Haus soll sich in einem Landschaftsschutzgebiet, der Baum
auf einem öffentlichen Weg befinden.
„Schlafende Hunde“ sollen nicht geweckt werden. Unterstellen
wir einfach, dass besagter Ast schon Geschichte ist und ein
„besonders aufmerksamer Nachbar“ sich wichtig tut.
Erkenntnisse:
Ich habe zwischenzeitlich das SächsNatSchG gefunden und darin
unter „Eingriffe in Natur und Landschaft“ gesucht, aber danach
sind nur „das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigende Eingriffe“
sanktionsbewehrt. Die nicht abschließende Nennung einzelner
solcher Eingriffe lässt den Rückschluss zu, dass „erheblich“
bzw. „nachhaltig“ im vorgenannten Sinne eng auszulegen ist.
Das Absägen eines Astes dürfte keine dieser
Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Vom Hörensagen glaube ich zu wissen, dass das Absägen nicht
zulässig ist. Unklar ist mir jedoch die Rechtsgrundlage.