Keine §§ für Definition Bedarfsgemeinschaft?

Hallo Sozialrechtsexperten,

ich poste meine Frage hier, statt in Ämter und Behörden, da es mir konkret um ein Gesetz des SGB bzw. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geht.

Ich habe mir schon einen Wolf gegoogelt, aber…

Überall wird von Bedarfsgemeinschaft geredet, aber nicht einmal unter
http://www.bmwa.bund.de/
erhält man unter der Suchfunktion Gesetz + Bedarfsgemeinschaft einen Treffer.

Das SGB II (§§7+9) spricht nur von Berechtigte und Hilfebedürftige, und einigen §§ wird der Begriff Bedarfsgemeinschaft benutzt.

Nirgends jedoch finde ich einen konkreten §en der bestimmt, was eine Bedarfsgemeinschaft ist, bzw. wann und unter welchen Bedingungen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Sollte dem so sein, dass nirgends gesetzlich bestimmt ist, dass es eine Bedarfsgemeinschaft überhautpt gibt, bzw. diese definiert wird, habe ich eine vage laienhafte Idee, wie einige Alleinerziehende um die Anrechnung des Kindergeldes herumkommen, bzw. sogar den Unterhalt für ihr Kind angerechnet bekommen müssten.

(Ich bitte all diejenigen, die gerne wieder Einwände wie Anspruchsdenken, Schmarotzer, Selbst Verantwortung statt vom Staat aushalten lassen etc. bringen möchten, sich zurück zu halten, da es hier schlicht um die Möglichkeit geht, evtl. eine Gesetzeslücke aufdecken zu können)

Diphda, die das Detektivfieber erfasst hat

Überall wird von Bedarfsgemeinschaft geredet, aber nicht
einmal unter
http://www.bmwa.bund.de/
erhält man unter der Suchfunktion Gesetz + Bedarfsgemeinschaft
einen Treffer.

Hier kann man die Option unter Gesetz suchen angeben, bei dem obigen Link nicht.
http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Service/Gesetze/r…

Ich habe mir schon einen Wolf gegoogelt, aber…

Überall wird von Bedarfsgemeinschaft geredet, aber nicht
einmal unter
http://www.bmwa.bund.de/
erhält man unter der Suchfunktion Gesetz + Bedarfsgemeinschaft
einen Treffer.

Das SGB II (§§7+9) spricht nur von Berechtigte und
Hilfebedürftige, und einigen §§ wird der Begriff
Bedarfsgemeinschaft benutzt.

Nirgends jedoch finde ich einen konkreten §en der bestimmt,
was eine Bedarfsgemeinschaft ist, bzw. wann und unter welchen
Bedingungen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hallo
wie wäre es damit:

Der Leistungsanspruch wird immer für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet. Die Berechnung berücksichtigt Einkommen und Vermögen dieser Gemeinschaft. Jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, durch eine Arbeit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige, dessen oder deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Partner (einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie minderjährig, unverheiratet und ohne ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen sind.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Wenn diese Menschen unter einem Dach zusammenleben, geht man davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und füreinander einstehen. Deswegen wird das Einkommen und das Vermögen, aber auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht: Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, verheiratete Kinder und erwachsenen Kinder, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen, sowie dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner oder Partnerinnen.

http://www.arbeitsmarktreform.de/Arbeitsmarktreform/…

http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_36.html

Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2 u. 3 SGB II
Nichterwerbsfähige Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind Berechtigte eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.

Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:

a)(der/die erwerbsfähige/n Hilfebedürftige/n)

b) Kinder des erwerbsfähigen Hilfebdürftigen oder seines Partners, soweit sie minderjährig, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können

c) Eltern eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes

d) der Ehegatte, der eheänliche Partner oder der gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des erwebsfähigen Hilfebedüftigen

Gruß

Hallo pumuckl,

zunächst Mal vielen Dank für deine Mühe.
Sicher doch, diese beschreibenden Definitionen liest man massenhaft, und sind mir auch bekannt, aber…

Nirgends jedoch finde ich einen konkreten §en der bestimmt,
was eine Bedarfsgemeinschaft ist, bzw. wann und unter welchen
Bedingungen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hallo
wie wäre es damit:

Der Leistungsanspruch wird immer für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und dessen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet. Die Berechnung
berücksichtigt Einkommen und Vermögen dieser Gemeinschaft.

[…]

Wenn diese Menschen unter einem Dach zusammenleben, geht man
davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und füreinander
einstehen. Deswegen wird das Einkommen und das Vermögen, aber
auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für
alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht: Kinder, die ihren
Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten
können, […]

Da die minderj. Kinder durch (Mindest)Unterhalt + Kindergeld immer!! über dem Betrag des Sozialgeldes (207 €)liegen (also nicht Hilfebedürftig sind!), wird deren „Einkommensberschuss“ dem Einkommen des Antragstellers dennoch zugerechnet, wodurch besonders diejenigen benachteiligt sind, die mehrere Kinder mit hohen Unterhaltszahlungen haben.
Nach der Trennung von einem gut Verdienenden soll ja der Ehegattenunterhalt und KU dazu dienen, dass das bisherige finanzielle Niveau für Frau/Mann und Kinder erhalten bleibt (BGB?).
Durch die neuerliche Anrechnung der Einkommensberschüsse der Kinder, bzw. die Zusammenlegung in eine Bedarfsgemeinschaft wird die Familie aber auf das Existenzminimum gesetzt, zumal der Versorger i. d. R. dadurch sogar den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (auch bekannt als Armutsgewöhnungszuschlag) verliert.

Würden die Kids (da sie ja nicht hilfebedürftig sind und ihnen dann gemäß SGB II ja auch keine Leistungen zustehen) aber als Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft bewertet [SGB §9 (5)], würde sich dies vorteilhaft auf die Berechnung und Leistung auswirken.
Es geht es mir darum, ob man das Gesetz evtl. derart auslegen/umgehen kann. Also um die genaue, nachlesbare gesetzliche Definition/Differenzierung durch §§ zw. Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft.

Oder anders formuliert: Wo steht, dass minderj. nicht hilfebedürftige Kinder zwingend der Bedarfsgemeinschaft (und nicht einer Haushaltsgemeinschaft)zugeordnet werden müssen?

Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2 u. 3 SGB II
Nichterwerbsfähige Personen, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind
Berechtigte eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.

Hast du hierfür auch eine amtliche Quelle (DV, Gesetz, Beschluss o. Ä.) für mich?

Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:
a)(der/die erwerbsfähige/n Hilfebedürftige/n)

b) Kinder des erwerbsfähigen Hilfebdürftigen oder seines
Partners, soweit sie minderjährig, unverheiratet sind und
ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können

c) Eltern eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen
Kindes

d) der Ehegatte, der eheänliche Partner oder der
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des erwebsfähigen
Hilfebedüftigen

Auch hier vielleicht ein § ?

Dphda, leider kein Jurist

Hi,

es war wohl schon zu spät und ich hatte wohl schon zu viel Gesetzestexte gewälzt, als ich den Artikel verfasste *schäm*

Die Bedarfsgemeinschaft ist im §7 definiert, allerdings stellt man dort darauf ab, dass…

  1. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

Demnach könnten sie also vielleicht doch als zu einer Haushaltsgemeinschaft zugehörig definiert werden, für den Fall, dass sie nicht hilfebedürftig sind, weil ihnen ja ihr Geld reicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Gruß Diphda, inzwischen geistig etwas frischer