Ich habe mir schon einen Wolf gegoogelt, aber…
Überall wird von Bedarfsgemeinschaft geredet, aber nicht
einmal unter
http://www.bmwa.bund.de/
erhält man unter der Suchfunktion Gesetz + Bedarfsgemeinschaft
einen Treffer.
Das SGB II (§§7+9) spricht nur von Berechtigte und
Hilfebedürftige, und einigen §§ wird der Begriff
Bedarfsgemeinschaft benutzt.
Nirgends jedoch finde ich einen konkreten §en der bestimmt,
was eine Bedarfsgemeinschaft ist, bzw. wann und unter welchen
Bedingungen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Hallo
wie wäre es damit:
Der Leistungsanspruch wird immer für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet. Die Berechnung berücksichtigt Einkommen und Vermögen dieser Gemeinschaft. Jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, durch eine Arbeit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige, dessen oder deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Partner (einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie minderjährig, unverheiratet und ohne ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen sind.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Wenn diese Menschen unter einem Dach zusammenleben, geht man davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und füreinander einstehen. Deswegen wird das Einkommen und das Vermögen, aber auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht: Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, verheiratete Kinder und erwachsenen Kinder, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen, sowie dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner oder Partnerinnen.
http://www.arbeitsmarktreform.de/Arbeitsmarktreform/…
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_36.html
Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2 u. 3 SGB II
Nichterwerbsfähige Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind Berechtigte eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.
Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:
a)(der/die erwerbsfähige/n Hilfebedürftige/n)
b) Kinder des erwerbsfähigen Hilfebdürftigen oder seines Partners, soweit sie minderjährig, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
c) Eltern eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
d) der Ehegatte, der eheänliche Partner oder der gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des erwebsfähigen Hilfebedüftigen
Gruß