Geld zurück oder Gutschein?

Angenommen, jemand kauft eine TV-Karte in einem PC-Shop in NRW und will dieses Teil nach ca. einer Woche wieder zurückgeben
(TV-Karte kann nicht installiert werden),
ist dann der Shop berechtigt statt des Geldes eine Gutschrift über diesen Betrag herauszugeben. Obwohl der Kunde lieber das Geld zurück haben möchte.
Falls dem Wunsch des Kunden nicht nachgekommen wird, kann der Kunde dann behördliche Unterstützung (z. B. Ordnungsamt, Polizei) fordern?

Besten Dank für die Antworten
Hägar

Hallo Hägar!

Der Einzelhändler ist nicht dazu verpflichtet Sachen umzutauschen solang diese nicht beschädigt oder defekt sind (dann tritt die 2-jähriger Garantiepflicht ein). Umtausch ist immer eine freiwillige Leistung des Einzelhändlers. Mit einem Gutschein kannst du noch sehr zufrieden sein, ich arbeite in einem Laden wo der Umtausch komplett ausgeschlossen ist!

Ich hoffe ich konnte dir behilflich sein.
Gruß V.Peine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Es gibt überhaupt gar keine Ansprüche, irgendwas einfach so zurückzugeben. Wenn der Händler die Karte zurücknimmt, ist das reine Kulanz, und wenn er „nur“ einen Gutschein gibt, ist das allein seine Entscheidung.

  2. Es ist ganz sicher nicht Aufgabe von Polizei oder Gemeinde (Ordnungsamt), zivilrechtlichen Ansprüchen zu ihrer Geltung zu verhelfen. Sonst würde ich auch immer die Polizei rufen, wenn mir jemand etwas schuldes… das wäre einfach.

Levay

Der Einzelhändler ist nicht dazu verpflichtet Sachen
umzutauschen solang diese nicht beschädigt oder defekt sind
(dann tritt die 2-jähriger Garantiepflicht ein).

Nein. Gewährleistung, nicht Garantie!

Levay

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Der Einzelhändler ist nicht dazu verpflichtet Sachen
umzutauschen solang diese nicht beschädigt oder defekt sind
(dann tritt die 2-jähriger Garantiepflicht ein).

Nein. Gewährleistung, nicht Garantie!

Nein, Sachmangelhaftung, nicht Gewährleistung.

Wenn schon Korinthen kacken, dann richtig. BTW: Wir sind inzwischen bei google auf Platz 1:
http://www.google.de/search?hl=de&q=sachmangelhaftun…

Gruß,
Christian

Hallo,

Angenommen, jemand kauft eine TV-Karte in einem PC-Shop in NRW
und will dieses Teil nach ca. einer Woche wieder zurückgeben
(TV-Karte kann nicht installiert werden),
ist dann der Shop berechtigt statt des Geldes eine Gutschrift
über diesen Betrag herauszugeben. Obwohl der Kunde lieber das
Geld zurück haben möchte.

die vorherigen Beiträge wären richtig, wenn es sich beim gekauften Gegenstand um einen Hammer oder eine Wassermelone gehandelt hätte. Im konkreten Fall ist die Sachlage - zumindest theoretisch - etwas anders.

In der Kurzfassung: Hätte der Verkäufer durch nachfragen erkennen können, daß die Karte in Deiner Kiste nicht läuft, liegt ein Mangel vor, der nach den üblichen Vorgehensweisen zu regeln ist. FAQ:1152

Allerdings dürfte es kaum möglich sein, nachzuweisen, daß
a) der Käufer hätte durch nachfragen usw. s.o.
b) es an der Karte liegt und nicht an irgendeinem anderen Gerödel, das in der Kiste schon verbaut ist und
c) es nicht an irgendeiner Software liegt, die vorher schon installiert wurde.

Insofern bist Du mit dem Gutschein ganz gut bedient und…

Falls dem Wunsch des Kunden nicht nachgekommen wird, kann der
Kunde dann behördliche Unterstützung (z. B. Ordnungsamt,
Polizei, Navy SEALs, Panzerbatallion) fordern?

…die Kavallerie kann zuhause bleiben.

Gruß,
Christian

Oh Mann, exc…

  1. Es ist ja wohl ein großer Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung, so dass ich zu Recht auf den Unterschied hingewiesen habe.

  2. Gewährleistung ist ein ganz üblicher Ausdruck, wird so in der Literatur verwendet.

Levay

  • genervt -

die vorherigen Beiträge wären richtig, wenn es sich beim
gekauften Gegenstand um einen Hammer oder eine Wassermelone
gehandelt hätte. Im konkreten Fall ist die Sachlage -
zumindest theoretisch - etwas anders.

Nein. Denn dass es anders ist, ist nur ein Konstrukt von dir, dafür gibt es KEINE Hinweise. Es scheitert nicht nur an Beweisfragen, wie du es meinst, sondern es spricht nichts dafür, dass es auch nur theoretisch so ist. Da hilft es auch nichts darzulegen, dass die anderen Recht hätten, wenn… dass aber in Wahrheit nur DU Recht hast.

Levay

  1. Es ist ja wohl ein großer Unterschied zwischen Garantie und
    Gewährleistung, so dass ich zu Recht auf den Unterschied
    hingewiesen habe.

Klar.

  1. Gewährleistung ist ein ganz üblicher Ausdruck, wird so in
    der Literatur verwendet.

Seit einiger Zeit (etwas über drei Jahren) gehört sich das aber nicht mehr. Genauswo wenig übrigens, wie hier gerne noch von AGB-Gesetz und anderen Dingen gesprochen wird. Im übrigen muß sich jemand, der einen anderen grob, mit Ausrufezeichen und ohne weitere Erklärung korrigiert, auch gefallen lassen, daß man ihn auf eigene Fehler hinweist.

Gruß,
Christian

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die vorherigen Beiträge wären richtig, wenn es sich beim
gekauften Gegenstand um einen Hammer oder eine Wassermelone
gehandelt hätte. Im konkreten Fall ist die Sachlage -
zumindest theoretisch - etwas anders.

Nein. Denn dass es anders ist, ist nur ein Konstrukt von dir,
dafür gibt es KEINE Hinweise. Es scheitert nicht nur an
Beweisfragen, wie du es meinst, sondern es spricht nichts
dafür, dass es auch nur theoretisch so ist.

Tatsächlich? Drehen wir die Zeit ein paar Jahre zurück. Jeder Händler von Format fragte damals bei Ati-Karten nach dem Prozessor und riet bei AMD vom Kauf von Ati-Karten ab (wobei ich persönlich damals eher von AMD-Prozessoren abgeraten hätte, aber gut…). Ähnliches galt für bestimmte Soundkarten, Speichermedien etc.

Auch heute gibt es bekannte Inkombatibilitäten, die sich u.a. in entsprechenden Hinweisen auf den Verpackungen manifestieren. Tatsache ist, daß man Hard- und Software nicht beliebig kombinieren kann und Tatsache ist auch, daß gute Fachhändler ihre Pappenheimer kennen. Wenn - und die Einschränkung machte ich bereits - der Fachhändler durch nachfragen das Problem hätte erahnen können, käme man mit einer Sachmangelhaftungsgeschichte weiter. Daß das in der Praxis schwierig ist, habe ich nicht verschwiegen.

Es bleibt also die Frage, was Du mit Deinem Artikel bezwecken wolltest, außer zu dokumentieren, daß ich Dich anscheinend nerve.

Da hilft es auch
nichts darzulegen, dass die anderen Recht hätten, wenn… dass
aber in Wahrheit nur DU Recht hast.

Naja, ich bin eigentlich nicht davon getrieben, unbedingt recht haben zu müssen. Bei Dir allerdings habe ich den Verdacht durchaus, wie ich schon mehrfach andeutete. Die untige Falschkorrektur und Deine Reaktion darauf, werte ich als weiteres Indiz. Die Frage ist also, ob Du mir wieder antworten wirst, um zu behaupten, daß ich Unrecht habe oder das die von mir geschilderte Situation praktisch unmöglich ist und wir uns wieder einen sinnlosen Endlos-Thread liefern oder ob ich gleich erwähne, daß mir das zu blöd wird und Dir das letzte Wort überlassen.

Ich glaube, ich wähle letztere Variante.

Gruß,
Christian

P.S.
Übrigens habe ich Mitte der 90er für eine PC-Zeitung gearbeitet deren angeschlossener Hard- und Softwareladen bestimmte Speicherchips mit dem folgenden Hinweis verkaufte: „Haben Sie einen Rechner von [hier Namen eines bekannten Direktvertriebes einsetzen]? Dann funktionieren die wahrscheinlich nicht. Sie können Sie bei Vorlage der Rechnung für den Rechner und die Speichermodule natürlich wieder umtauschen.“

Hallo,

in diesem konkreten Fall dürfte Häger keine Chance haben.
Ich konstruiere einfach mal den Fall, mit der Erkenntnis, das Häger nichts von Beratung schrieb.

Jemand betritt einen PC Markt um dort eine Grafikkarte zu kaufen. Er nimmt sich das Objekt seiner Begierde aus dem Regal und bezahlt an der Kasse. Zuhause merkt er, das die Karte nicht kompatibel mit seinem System ist. Das ist ärgerlich und dumm gelaufen, denn der Händler muss die Karte nicht zurücknehmen. Es erfolgte keine Beratung, insofern war es auch keinem Verkäufer möglich kompetent einzugreifen.

Deine Betrachtung greift nur, wenn der Kunde sich konkret beraten lässt.

Gruß
roland

Hallo Roland,

Deine Betrachtung greift nur, wenn der Kunde sich konkret
beraten lässt.

stimmt bzw. wenn jemand bspw. an der Infotheke nach einer bestimmten Karte fragt und/oder sich aushändigen läßt, wie das bspw. bei unserem Atelco bei einigen Dingen der Fall ist. Im übrigen funktioniert das natürlich auch nur, wenn eine bestimmte Inkompatibilität einigermaßen bekannt ist und einigermaßen bedeutende Produkte betriefft. Bei einer Grafikkarte eines hier weitestgehend unbekannten Herstellers aus Brasilien, die in Deutschland 12 mal im Jahr verkauft wird, trifft das sicherlich auch nicht zu.

Gruß,
Christian