Ehegattenunterhalt bei neuer Beziehung

In jeder Zeitschrift bekommt man eine andere Information über den Ehegattenunterhalt, wenn der Ehegatte eine neue Partnerschaft eingeht. Also gesetzt der Fall die Ehefrau geht wegen des noch sehr kleinen Kindes nur halbtags arbeiten und bekommt vom Ex Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung). Wann läuft dieser aus? Ich habe bisher 2 Varianten gehört: 1. Wenn eine neue Partnerschaft seit 2 Jahren besteht oder 2. Wenn man 2 Jahre mit dem neuen Partner zusammenlebt (in einer Wohnung mit gemeinsamen Mietvertrag). Würde mich sehr interessiern. Vielen Dank!

Hallo MIssylinaG,
habe folgendes gefunden, vielleicht hilft es weiter.
Gründe für Ehegattenunterhalt:
Die Ex-Frau betreut gemeinsame Kinder
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Arbeitsunfähigkeit aus Altersgründen
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen
Sie kann ihren Lebensstil nicht fortführen
Andere schwerwiegende Gründe
Arbeitslosigkeit

Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen und diese bei der Ex-Frau leben, muss der Ehegattenunterhalt dennoch gezahlt werden. Manche Gerichte sprechen den Ehegattenunterhalt aber dann nicht in voller Höhe zu.
Heiratet die Ex-Frau erneut, muss kein Unterhalt mehr gezahlt werden. In vielen Fällen ist der Sachverhalt aber undurchschaubar. Denn häufig gehen Frauen auch so vor: Sie ziehen mit ihrem neuen Freund zusammen, leben mit diesem seit Jahren wie in einer Ehe. Offiziell hat der neue Partner seinen Wohnsitz woanders. Der Ex-Mann muss jedoch den Ehegattenunterhalt weiter zahlen.
Wer als Unterhaltsschuldner weniger oder gar keinen Unterhalt zahlen möchte, muss jedoch beweisen, dass die Ex-Frau seit zwei bis drei Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.
Achtung: Unabhängig davon, ob Ihre Ex-Frau wieder liiert oder auch verheiratet ist: Unterhalt für Ihre Kinder müssen Sie in jedem Fall weiterzahlen.
MbG
shiny

wann läuft dieser aus? Ich habe bisher 2 Varianten gehört: 1. Wenn
eine neue Partnerschaft seit 2 Jahren besteht oder 2. Wenn man
2 Jahre mit dem neuen Partner zusammenlebt (in einer Wohnung
mit gemeinsamen Mietvertrag). Würde mich sehr interessiern.
Vielen Dank!

Hallo

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Unterhalt generell irgendwo eine zeitliche Grenze haben. Der Unterhaltsbedürftige soll nur so lange Unterhalt bekommen, bis er in der Lage ist, auf eigenen Füßen zu stehen. Dabei ist es allerdings denkbar, daß sich mehrere Unterhaltstatbestände aneinanderreihen können und dadurch eine sehr lange (evtl. sogar lebenslange) Zeitdauer zustande kommt, während der Unterhalt gezahlt werden muß.

Wird diese Kette von Unterhaltstatbeständen jedoch irgendwo – und sei es auch nur für kurze Zeit – unterbrochen, zählt ein neu entstehender Unterhaltstatbestand nicht mehr. Ab dann ist der unterhaltsbedürftige Partner trotz Bestehen eines neuen Unterhaltstatbestandes auf sich alleine angewiesen…

http://www.ra-kassing.de/familie/scheidun/ehguhalt/g…

gemäß § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch nur dann, wenn sie erneut heiratet, da sie dann nämlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Ehemann erwirbt. Ihre Unterhaltspflicht kann aber außerdem wegfallen oder zumindest beschränkt werden (§ 1579 Nr. 7 BGB), wenn Ihre Ex-Frau zwar nicht wiederverheiratet ist, aber mit einem neuen Partner einen derart festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss eingegangen ist, dass sie ökonomisch betrachtet wie in einer Ehe lebt. In der Rechtsprechung wird ein Bestehenszeitraum von in der Regel zwei bis drei Jahren verlangt.

Zwar sagt das Gesetz, dass geschiedene Eheleute alle Anstrengungen unternehmen sollen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehepartner durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Darüber hinaus ist bei Ehen von längerer Dauer der in der gemeinsamen Zeit erarbeitete Lebensstandard auch nach einer Ehe zu gewährleisten. (Lebensstandardgarantie) Dies gilt bei langen Ehen von mehr als 10 Jahren auf Lebenszeit, bei Ehen zwischen 2-3 und 10 Jahren für eine zeitlich begrenzte Dauer. Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, gelten unabhängig von ihrer Dauer als lange Ehen.
http://www.familienrecht.damm-pp.de/Ehegattenunterha…

Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht gegenueber dem Unterhaltsverpflichteten ueber geaenderte wirtschaftlich Verhaeltnisse verletzt. Ein getrennt lebender Ehegatte, der gegenueber seinem Partner unterhaltsberechtigt ist, ist im Hinblick auf seine Treuepflicht gehalten, diesem jederzeit und unaufgefordert Umstaende mitzuteilen, die ersichtlich dessen Unterhaltspflicht beruehren. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen kann, dass sich die geaenderten Umstaende auf seinen Unterhaltsanspruch ueberhaupt nicht auswirken koennen. Das hat das OLG Bamberg in einem Fall entschieden, in dem die getrennt lebenden Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen hatten. Eine Verletzung derInformationspflicht kann dazu fuehren, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verwirkt wird.
(OLG Bamberg, 7 UF 59/00)
Wann muss ein unterhaltsbegehrender Ehegatte arbeiten?
beim nachehelichen Unterhalt:
Nach § 1574 Abs. 1 BGB muss der geschiedene Ehegatte eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Maßgeblich ist seine Ausbildung, sein Alter, seine Gesundheit, die ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe und die Dauer der Erziehung bzw. Pflege eines gemeinsamens Kindes. Lebten die Eheleute in guten bis gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es für den geschiedenen Ehegatten unzumutbar sein, untergeordnete Hilfstätigkeiten aufzunehmen. Hat der unterhaltsbegehrende Ehegatte eine qualifizierte Berufsausbildung, so ist es ihm zuzumuten, in diesem Beruf zu arbeiten, auch bei fortgeschrittenem Alter. Hat der Ehegatte während der Ehe eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen, so braucht er dies i.d.R. nach der Scheidung nicht abzubrechen. Hat bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe der unterhaltsbegeherende Ehegatte keine qualifizierende Berufsausbildung, so kann er das Recht und ggf. auch die Pflicht haben, eine Ausbildung bzw. Weiterbildung aufzunehmen.
Eine sichere Arbeitsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen Arbeitsplatz höher wäre.
http://mein-recht.de/wannarbeit.htm

Gruß