Veräußerungsverbot der Firma (BVB 09)

Hallo Rechts-Gemeinde,

unser Prof hat sich in der Vorlesung auf § 23 HGB berufen, der da lautet: „Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.“.

Jetzt meine Frage: Der BVB hat u. a. seine Firma doch „verpfändet“ (ok, ich weiß, dass dies nicht verkauft heißt). Er dürfte sich nach Presseaussagen (wenn der schlimmste Fall eintritt) nicht mehr BVB 09, sondern z. B. nur noch FC Dortmund nennen. Aber was ist mit dem Handelsgeschäft? Oder gehört da ein „Fußballverein“ der an der Börse notiert ist nicht dazu?
Solchen „Machenschaften“ soll doch dieser Paragraph entgegen wirken. Oder liege ich da falsch?

Vielen Dank für eine Antwort.
Tschüüüs Xenia

Hallo!

Die Firma des Pleite-Unternehmens lautet „Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA“.

Der verpfändete Vereinsname hingegen lautet „Ballspielverein Borussia 09 eV Dortmund“.

Hallo,
danke für die rasche Antwort. Aber ich stehe immer noch ein bißchen auf der Leitung, was die Verpfändung des von Dir erwähnten „Ballspielverein Borussia 09 eV Dortmund“ auf sich hat. Was ist mit dem Handelsgeschäft, dies ist doch untrennbar mit der Frima verbunden? Oder denke ich da (was ich wohl annehme) juristisch falsch?

Gruß Xenia

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Hallo Xenia,

danke für die rasche Antwort. Aber ich stehe immer noch ein
bißchen auf der Leitung, was die Verpfändung des von Dir
erwähnten „Ballspielverein Borussia 09 eV Dortmund“ auf sich
hat.

das ist ein Markenname (wahrscheinlich ehem. Name des Vereins)

Was ist mit dem Handelsgeschäft, dies ist doch untrennbar
mit der Frima verbunden? Oder denke ich da (was ich wohl
annehme) juristisch falsch?

Da nur ein Markenname verpfändet wird greift der § nicht. Die Fa. lautet anders wie von w-w-w geschrieben.

Ciao maxet.

Die Firma des Pleite-Unternehmens lautet „Borussia Dortmund
GmbH & Co. KGaA“.

Der verpfändete Vereinsname hingegen lautet „Ballspielverein
Borussia 09 eV Dortmund“.