Nichteheliche LG Trennung Immobilienwerwerb

Hallo,

angenommen Mann und Frau sind nicht verheiratet und haben gemeinsam ein Haus und Grundstück erworben und sind zu je 50% im Grundbuch eingetragen. Jetzt trennen Sie sich und er will das Haus behalten, Sie aber verkaufen.
Sie haben keinen Vertrag untereinander geschlossen, der das regelt. Wie ist die Rechtslage ?
Ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch.

Danke

Hallo,

angenommen Mann und Frau sind nicht verheiratet und haben
gemeinsam ein Haus und Grundstück erworben und sind zu je 50%
im Grundbuch eingetragen. Jetzt trennen Sie sich und er will
das Haus behalten, Sie aber verkaufen.
Sie haben keinen Vertrag untereinander geschlossen, der das
regelt. Wie ist die Rechtslage ?
Ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch.

Hallo,

die beiden sollten sich einvernehmlich einigen. Sonst wird am Ende nur eine Zwangsversteigerung helfen. Dabei verlieren beide Seiten mehr Geld als notwendig ist.

Eine Lösung könnte auch sein, dass beide gemeimsam ein Gutachten anfertigen lassen und sich darauf einigen, dass der Teil, der das Haus übernehmen will, mindestens diesen Wert aus dem Gutachten hälftig an den anderen Teil auszahlt. Zu regeln wäre dann nur noch, tritt ein wirklicher Käufer auf, der mehr zahlt als im Gutachten ausgewiesen ist, wie der Mehrwert verrechnet wird, wenn ein Teil der beiden Partner mit dem günstigeren Preis das Haus behalten will. Zumindest könnten hier 50 % des Mehrwertes dann dem anderen Teil ausgezahlt werden.

Man könnte - als letzte und risikoreichste Varuante - natürlich versuchen den ausziehenden Teil „über den Tisch zu ziehen“. Könnte aber im Risiko enden, dass der andere Teil aus Verärgerung die Zwangsversteigerung will.

Da hier wohl viel Kapital auf dem Spiel steht sollten beide Parteien sich nicht scheuen, sich gemeinsam beraten zu lassen. Sofern das Haus noch nicht gezahlt ist wird auch ein Kreditinstitut mitreden und wenn zudem öffentliche Gelder / steuerliche Vorteile genutzt wurden, wird auch hier zu klären sein, wer was übernimmt.

Gruss Günter

Wenn man sich nicht außergerichtlich einigen kann:
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
http://dejure.org/gesetze/ZVG/180.html

gruß n.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]