bußgeldbescheid als einschreiben!?

Von: , Frage gestellt am Mi, 23. Mär 2005

hallo,

wenn jemand einen bußgeldbescheid angeblich per post als normalen brief bekommen hat, dieser sich daraufhin nicht bei der behörde meldet, es zum rechtsstreit kommt und er sagt, dass er nie einen brief bekommen hat.

wer muss was beweisen (die behörde, dass sie einen brief zugeschickt hat oder der empfänger, dass er keinen bekommen hat?)?

wie sieht da die rechtslage aus?

bitte um antworten.

vielen dank im voraus.

gruß

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 18 Minuten 0 hilfreich
    Re: bußgeldbescheid als einschreiben!?

    wenn jemand einen bußgeldbescheid angeblich per post als
    normalen brief bekommen hat, dieser sich daraufhin nicht bei
    der behörde meldet, es zum rechtsstreit kommt und er sagt,
    dass er nie einen brief bekommen hat.
    Solle er ihn denn in dem fiktiven Fall bekommen haben oder nicht. Wenn nicht: s.u.
    Wenn er ihn bekommen hat, aber behauptet, er habe ihn nicht bekommen, wäre das eine Sauerei. Wenn so etwas nämlich Schule machen würde, müßten sämtliche Behörden dazu übergehen, fristrelevante Schreiben per Einschreiben zu schicken - die Mehrkosten wären enorm, und dann ist das Gejammer über Verschwendung von Steuergeldern wieder groß. wer muss was beweisen (die behörde, dass sie einen brief
    zugeschickt hat oder der empfänger, dass er keinen bekommen
    hat?)?
    Also: wenn er ihn wirklich nicht bekommen hat, genügt die Behauptung, er habe ihn nicht bekommen, um der Behörde die Beweislast "zuzuschieben". Diese kann natürlich den Vollbeweis des Zugangs bei normalen Briefen so gut wie nie führen, deswegen billigt die Rechtsprechung hier Beweiserleichterungen zu. Indizien genügen. Die Anforderungen handhabt die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich, es kommt immer auf den Einzelfall an. Der bloße Beweis des Absendens des Schreibens durch die Behörde reicht vielen Gerichten nicht aus.

    Ciao, Wotan

  2. Antwort von nach 53 Minuten 0 hilfreich
    Re: bußgeldbescheid als einschreiben!?

    Hi
    Bußgeldbescheid müssen nach dem OWiG zugestellt werden.
    Die Zustellung richtet sich nach dem Zustellungsgesetz des Landes.
    Möglich ist: Einschreiben, Zustellungsurkunde, Bote....
    Üblich ist die Postzustellungsurkunde, da es hier nicht auf die Mitwirkung des Betroffenen ankommt (im Gegensatz zum Einschreiben; Bote ist zu teuer)
    Die Behauptung, den Bescheid nicht erhalten zu haben, bringt also nichts, da die Zustellung auf der Urkunde vermerkt ist und gilt.
    Eine unwirksamt Zustellung ist nur sehr schwer nachzuweisen.

    Falls du allerdings, wie ich hier vermute, eine Anhörung mit Verwarnungsgeldangebot meinst, so ist es unerheblich, ob du das Schreiben erhalten hast, da der Aktenvermerk ausreicht, dass die Erstellung und der Versand angeordnet worden sind.

    Gruß
    HaWeThie

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