Wer trägt Kosten für Mahnung(sgebühren)

Hallo,

angenommen, eine Person (Käufer) hat Ware oder Dienstleitung erhalten. Diese Person bestätigt das auch. Auch innerhalb von evltl. 14 Tagen wird keinerleit Reklamation gemacht.

Weiter angenommen, diese Person (Käufer) bezahlt nun aber nicht.

Was ist, wenn dem Käufer mehrfach schriftlich, jedoch aber NUR per Mail oder per einfachem (nicht Einschreiben) Postbrief Mahnungen zu dieser SAche geschickt wird, in denen auch schon zusätliche Kosten enthalten sind. Fristen wurden z.B. vorher per AGB festgehalten.

Nun zahlt der Käufer (vielleicht), jedoch NUR den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Wer muss nun die übrigen Kosten (Mahnkosten, vielleicht auch Rechtsanwaltskosten) zahlen ?

Danke.

angenommen, eine Person (Käufer) hat Ware oder Dienstleitung
erhalten. Diese Person bestätigt das auch. Auch innerhalb von
evltl. 14 Tagen wird keinerleit Reklamation gemacht.

Hallo,

ein Schuldner muß in Verzug geraten. Er kommt automtatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs können dann Mahnkosten (auch Verzugszinsen) beansprucht werden.

Man hat natürlich auch die Möglichkeit, durch Mahnungen, den Verzug früher herbeizuschaffen. Hier muß der Gläubiger aber darlegen, daß die Mahnung dem Schuldner auch zugegangen ist. Also am besten per Einschreibungen. Ohne Einschreibungen geht es auch, aber nur, wenn eine Zahlungsfrist bereits im Vertrag vereinbart war (z.B. Zahlung bis spätestens bis zum 22.03.2005, somit ist er ab dem 23.03.2005 in Verzug). Oder wie oben erwähnt die 30-Tage Regelung.

Gruß Sigi

Servus!

War nicht etwas von „Fristen sind per AGB geregelt“ zu lesen? Weshalb dann das theater mit Einschreiben/Rückschein etc.? Mit Ablauf der Frist gerät der Schuldner in Verzug, und fertig.

Also am besten per Einschreibungen. Ohne Einschreibungen geht
es auch, aber nur, wenn eine Zahlungsfrist bereits im Vertrag
vereinbart war (z.B. Zahlung bis spätestens bis zum
22.03.2005, somit ist er ab dem 23.03.2005 in Verzug). Oder
wie oben erwähnt die 30-Tage Regelung.

Gruß Sigi

Hi Sigi,

besten Dank soweit erstmal.

Jürgen

>Mahngebühren zahlt der Schuldner wenn er im Verzug ist. Bei Email >und Brief hat der Gläubiger allerdings keinen Beweis in der Hand ab >wann Schuldner in Verzug ist. Daher sowas immer per Einschreiben >Rückschein machen, anders macht das überhaupt keinen Sinn.
>
>Der Gläubiger muß idR allerdings die Mahnkosten im voraus auslegen, >bzw. hinterher zahlen wenn der Schuldner a) nicht im Verzug war >(siehe oben) oder b) Pleite ist.

Hi, besten Dank soweit.

Aber was ist mit dem überschneiden ? Wer zahlt dann die entstandenen Kosten ? Oder „schluckt“ man sowas einfach als Verkäufer, so nach dem Motto „egal, Hauptforderung ist eingegangen“.

Jürgen

Servus!

War nicht etwas von „Fristen sind per AGB geregelt“ zu lesen?
Weshalb dann das theater mit Einschreiben/Rückschein etc.? Mit
Ablauf der Frist gerät der Schuldner in Verzug, und fertig.

Hi,

o.k. danke, aber was ist mit dem überschneiden, wie etwas weiter oben schon gefragt ? Schluckt man das als Verkäufer einfach ?

Jürgen

was heisst überschneiden? entweder war er in verzug (= der schuldner muss zahlen) oder er war nicht im verzug (=verkäufer bleibt auf den kosten sitzen)… da man annehmen kann, dass die mahnkosten erst nach verzug eingetreten sind, muss m.E. der schuldner auch die entstandenen kosten bezahlen…

gruß

Hi,

o.k. danke, aber was ist mit dem überschneiden, wie etwas
weiter oben schon gefragt ? Schluckt man das als Verkäufer
einfach ?

Jürgen