Angenommen man hat seine Vorderungen zu Beginn eines Insolvenzverfahrens in Form des Volstreckungsbescheides an den Insolvenzverwalter gerichtet. Nach etwa einem Jahr hört man bei diesem nach, wie der Stand der Dinge ist, und der Insolvenzverwalter würde sagen, dass man damit rechnen kann 30% der Hauptforderung zu erhalten. Dadurch würden alle weiteren Forderungen(Mahn-und Verfahrenskosten inkl. Prozente) erlischen.
Was könnte man tun, wenn man damit nicht zufrieden wäre, sondern es zumindestens versuchen will, alle angefallen Kosten und vorallem die komlpette Hauptforderung zurückzu bekommen?
Würde es etwas bringen, mit dem Vollstreckungsbescheid selbst einen Gerichtesvollzieher zu aktivieren?
Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig? -Irgendwann muss ein Schuldner doch wieder Geld verdienen?!
Fragen über Fragen… Vielleicht weiß ja wer was…
Vielen Dank!
Hallo Cathrin!
Würde es etwas bringen, mit :dem Vollstreckungsbescheid :selbst einen :Gerichtesvollzieher zu :aktivieren?
Geht nicht. Das laufende Insolvenzverfahren ist mit einem Vollstreckungsverbot verbunden.
Wie lange ist ein :Vollstreckungsbescheid :gültig?
30 Jahre, es sei denn, der Schuldner meldet Insolvenz an. In dem Fall dient der Titel dazu, die Forderung glaubhaft zu machen.
Irgendwann muss ein Schuldner :doch wieder Geld verdienen?!
Die sog. Wohlverhaltensphase des Schuldners dauert 6 Jahre. Neue Verbindlichkeiten darf er während dieser Zeit nicht eingehen und für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung greift das erwähnte Vollstreckungsverbot. Selbst wenn er könnte, dürfte der Schuldner keine Zahlungen an Gläubiger leisten. Auschließlich der Insolvenzverwalter/Treuhänder darf das. Wenn der Schuldner also während der Wohlverhaltensphase mehr verdient, als er für einen angemessenen, bescheidenen Lebensunterhalt braucht, nimmt der Inso-Verwalter die Verteilung unter allen Gläubigern vor. Am Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt die Restschuldbefreiung. Damit sind alle bis dahin nicht bezahlten Verbindlichkeiten erledigt und der ehemalige Schuldner ist schuldenfrei.
Nach erteilter Restschuldbefreiung ist der Vollstreckungsbescheid nur noch Altpapier. Es gibt aber Fälle, in denen die Restschuldbefreiung versagt wird. Das kann passieren, wenn der Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft oder in anderer Weise gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung verstößt. Dann kannst Du den Vollstreckungsbescheid wieder benutzen.
Eine Anmerkung: Eine Quote von 30% ist üppig, in vielen Fällen gibts nämlich gar nichts. Daß während der Wohlverhaltensphase noch Nennenswertes zur Verteilung kommt, ist eher unwahrscheinlich. Es sei denn, der Schuldner erbt oder gewinnt im Lotto.
Gruß
Wolfgang
Hallo Cathrin,
in meinen Augen fehlen bei Deinen Ausführungen wesentliche Dinge:
Hast Du einen Titel gegenüber einer Person, einer Personengesellschaft oder gar einer Kapitalgesellschaft? Handelt es sich also um die Insolvenz einer Privatperson (Verbraucherinsolvenz) oder einer Gesellschaft?
Die Verfahren sind im Ablauf zwar ähnlich, allerdings ergeben sich je nach Schuldner unterschiedliche Möglichkeiten. Vorher ist jede Antwort orakeln…
Grüße
Jürgen
PS: 30% ist in der Tat für eine Insolvenz jedweder Art eine gute Quote…
Hallo Jürgen,
vielen Dank schonmal für die Antwort!
„Hast Du einen Titel gegenüber einer Person, einer
Personengesellschaft oder gar einer Kapitalgesellschaft?
Handelt es sich also um die Insolvenz einer Privatperson
Verbraucherinsolvenz) oder einer Gesellschaft?“:
Also, ich habe einen Titel gegen einen eingetragen Kaufmann, der als Geschäftsführer einer Firma auftrat.
Das heißt doch, dass die Firma nicht nur mit einer Einlage haftbar ist, sondern der Geschäftsführer der Firma mit seinem gesamten (privaten?)Vermögen.
Naja, ich muss mich wohl damit abfinden, dass ich, wenn überhaupt, nur einen kleinen Teil meines Geldes wiedersehen werde…
Es ärgert mich aber so, dass diese Person straf-und zivilrechtlich so leicht davon kommt. Deswegen dachte ich, dass ich mich mit meinem Titel bei dieser Person in 20Jahren noch mal in Erinnerung bringen kann, um ihm einfach nochmal eins reinzuwürgen…
Danke nochmal für die Antworten!
Schöne Grüße,
Cathrin
Hallo Cathrin!
Es ärgert mich aber so, dass :diese Person straf-und
zivilrechtlich so leicht :davon kommt.
Du erwähnst einen ganz wichtigen Aspekt: Aus Straftaten resultierende Verbindlichkeiten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen! Allein die Tatsache, pleite zu sein, ist aber keine Straftat.
Deswegen dachte ich, dass ich :mich mit meinem Titel bei :dieser Person in 20Jahren
noch mal in Erinnerung :bringen kann, um ihm einfach :nochmal eins reinzuwürgen…
Es ist gerade der Sinn eines Insolvenzverfahrens, eine durch Vermögenslosigkeit und/oder Überschuldung gekennzeichnete Situation zu beenden. Deshalb sind Ansinnen, nach dem Inso-Verfahren alte Forderungen geltend zu machen, zwecklos.
Du hast mit der in Aussicht gestellten Quote geradezu einen Glücksfall erwischt. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens finden i. d. R. Bemühungen statt, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen. Mancher Gläubiger, dem die angebotene Quote nicht reicht und damit Vergleichsverhandlungen zum Scheitern bringt, wundert sich hinterher, wenn er bei der Insolvenz weniger oder gar nichts mehr bekommt.
Gruß
Wolfgang