Bindung eines Angebotes

Hallo WWW-Gemeinde,

ein Freund hat folgendes Problem: Er gründete vor einiger Zeit ein kleines Nebengewerbe mit Haus- und Gartenservice. Er macht dies neben seinem Hauptberuf. Eine Hausgemeinschaft, wo er selbst Eigentümer ist, betreut er als Hausmeister im Innen- und Aussenbereich. Diese Eigentümergemeinschaft hat vor geraumer Zeit ein verkommenes Gelände gekauft, das nun zu einer Grünfläche hergerichtet werden soll. Da der Freund mit seinem Nebengewerbe Lust und Zeit hat, das Gelände zum herrichten, machte er zur Eigentümerversammlung am 12.01.05 ein schriftliches Angebot. Bei der Versammlung wurde besprochen, dass ein 2. Angebot benötigt wird. Vor ein paar Tagen war nun eine weitere Firma da, dass in Kürze ein Angebot vorlegt. Da jedoch der Freund für diese Arbeit eigentlich keine Lust (Gründe liegen im menschlichen Bereich der zu den anderen Eigentümer, Zeitmangel und gesundheitlichen Veränderungen) mehr hat, möchte er wissen, wie lange er zu seinem Angebot stehen muss, wenn nichts Ausdrückliches im Angebot steht.

Vielen Dank über ein paar Antworten

Viele Grüße vom trüben Bodensee und frohe Ostern

Henriette

Hi,

im Regelfall kann ein Angebot widerrufen werden, solange es noch nicht angenommen wurde.

Grüße
Chris

Falsch
§ 145 BGB
Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Allerdings kann die Annahme i.d.R. nur sofort erfolgen, dann ist das Angebot nicht mehr annahmefähig.

Levay

§ 145 BGB
Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist
an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.

Was m.W. bei Angeboten von Handwerksbetrieben angenommen wird, folglich wäre das Angebot frei widerruflich.

Allerdings kann die Annahme i.d.R. nur sofort erfolgen, dann
ist das Angebot nicht mehr annahmefähig.

Die Bindung an einen Antrag, der einem Abwesenden gemacht wird, dauert bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

Da er genau wusste, dass in kürze noch ein weiteres Angebot kommt und sein Antrag deshalb erst dann angenommen wird, kommt er wohl so aus der Sache nicht raus.

Grüße
Chris