§ 123 und § 826 BGB

Liebe Experten,

wo wir doch gerade weiter unten so eine dramatische Diskussion zum Thema Einschreiben haben, fällt mir auch noch eine Frage ein, die das am Rande berührt…

Gehen wir mal von einem Versandhändler aus, der - natürich total hypothetisch - arglistig täuscht. Die Ware passt in einen Briefumschlag. Der Käufer erhält sie, ficht an (§ 123 BGB) und schickt die Ware zurück. Im Grunde ist alles ganz einfach: Er muss sein Geld wiederbekommen.

Nun hat er für die Rücksendung aber ja Portokosten zu bezahlen. Für mich ist das ein Fall von § 826 BGB, richtig? Wenn ja, wieviel kann er eigentlich verlangen: nur 56 Cent für eine normale Briefmarke, oder auch das Geld für ein Einschreiben? Es besteht ja bei einem Verkäufer, der sogar arglistig täuscht, ein gewisses Interesse am Einschreibeversand. Die Kosten dafür sind eigentlich ein „Schaden“, aber auch einer i.S.v. § 826 BGB?

Ich komme selbst nicht auf die Lösung und hoffe auf Meinungen.

Levay

Hallo Levay,

Gehen wir mal von einem Versandhändler aus, der - natürich
total hypothetisch - arglistig täuscht. Die Ware passt in
einen Briefumschlag. Der Käufer erhält sie, ficht an (§ 123
BGB) und schickt die Ware zurück. Im Grunde ist alles ganz
einfach: Er muss sein Geld wiederbekommen.

Nun hat er für die Rücksendung aber ja Portokosten zu
bezahlen. Für mich ist das ein Fall von § 826 BGB, richtig?

Hmm, ein Gleichlauf von 123 und 826 klingt jedenfall erst einmal
nicht unlogisch.

Wenn ja, wieviel kann er eigentlich verlangen: nur 56 Cent für
eine normale Briefmarke, oder auch das Geld für ein
Einschreiben? Es besteht ja bei einem Verkäufer, der sogar
arglistig täuscht, ein gewisses Interesse am
Einschreibeversand. Die Kosten dafür sind eigentlich ein
„Schaden“, aber auch einer i.S.v. § 826 BGB?

Zu ersetzen ist das sog. negative Interesse. Der Geschädigte ist also
so zu stellen, wie er ohhne das haftungsbegründende Ereignis
gestanden hätte.
Das schädigende Ereignis ist aber die Täuschung die zum
Vertragsschluss führte. Damit hat das Einschreiben nichts zu tun.
Bezüglich der Einschreibekosten liegt kein Schaden (=unfreiwilliger
Vermögensverlust) vor sondern vielmehr eine Aufwendung.
Also sind die Portokosten im Wege des Aufwendungsersatzes
zurückzufordern.

Gruß - Jaschiii