Jemanden steht ein Rücktrittsrecht bzgl. einer gekauften Sache zu. Diese Sache wird nun weiterverschenkt. Meiner Ansicht nach würde das Rücktrittsrecht weiterhin beim nur Käufer bleiben.
Andere hingegen vertreten die Auffassung, dass das Rücktrittsrecht mit der Schenkung als Forderungsabtretung weirergegeben wird!
folgende Situation:
Jemanden steht ein Rücktrittsrecht bzgl. einer gekauften Sache
zu. Diese Sache wird nun weiterverschenkt. Meiner Ansicht nach
würde das Rücktrittsrecht weiterhin beim nur Käufer bleiben.
Andere hingegen vertreten die Auffassung, dass das
Rücktrittsrecht mit der Schenkung als Forderungsabtretung
weirergegeben wird!
Ich verdeutliche mir die Frage mit einem Vergleich zum Kaufrecht:
Ich glaube bei gesetzlichen Rücktritts-/bzw Widerrufsrechten
(z.B. aufgrund der §§ 312ff) scheiterte eine Abtretbarkeit an der
höchstpersönlichen Käufereigenschaft. Ist doch der Zweiterwerber eben
nicht mehr Käufer im Verhältnis zum ursprünglichen Veräußerer,
sondern eben nur zum Zweitverkäufer:
Erstverkäufer Erstkäufer=Zweitverkäufer Zweitkäufer
Rücktrittsrecht (+) Rücktrittsrecht(?)
Und das gesetzliche Rücktritsrecht dürfte vom Sinn & Zweck her nicht
abtretbar sein.
Daran ändert sich auch nichts, wenn wir anstelle eines Zweitverkaufs
eine Schenkung haben. Denn der Beschenkte ist wohl kaum als Käufer im
Verhältnis zum Verkäufer zu bezeichnen.
Also: der Beschenknte hat kein Rücktrittsrecht.
Aber: auch der urspüngliche Käufer kann als nicht mehr dinglich
Berechtigter auch nicht mehr zurücktreten (nach der Schenkung).
Denn auch das wäre nicht von Sinn & Zweck gedeckt.