ein mann und eine frau sind vor ca. 10 jahren von russland nach deutschland gekommen! beide haben die deutsche staatsangehörigkeit. die frau ist aussiedlerin. sie ist im kindesalter nach russland. sie hat dort einen russen geheiratet.
der mann hat jetzt einen bescheid von der lva bekommen, dass er zum jetzigen zeitpunkt einen anspruch auf rente i. h. v. ca. 100 € hat und dass arbeitsjahre aus russland nicht angerechnet werden können, da er gebürtiger russe ist. bei der frau jedoch werden die arbeitsjahre in russland angerechnet, da sie gebürtige deutsche ist und aussiedlerin ist.
ist das so richtig?
wenn ja, wieso wird diese unterscheidung getroffen?
welche möglichkeiten hat der mann auf eine höhere rente?
Renten in Deutschland errechnen sich grob gesagt nach den Arbeitsjahren und dem Arbeitseinkommen, für das Beiträge an die Rentenkasse angeführt wurde. Schließlich wird die Rente (bis auf Zuschüsse) nicht vom Staat sondern durch die derzeit arbeitenden Beitragszahler erarbeitet. Dh. der Mann erwartet jetzt eine Leistung, für die er der Rentenkasse zuvor keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat.
Beiträge die Russland ggf gezahlt wurden, stehen der deutschen Rentenkasse ja auch nicht zur Verfügung.
Bei nur 10 Jahren in Deutschland ist der erechnete Betrag bei einem normalen Arbeitnehmereinkommen im unteren Bereich plausibel.
Bei deutschen Aussiedlern wird es da wohl irgendeine Sonderregelung geben, um zu Vermeiden dass sie regelmäßig zum Sozialfall werden.
m.e. gibt es für den Mann 2 Möglichkeiten
er hat ggf. Ansprüche auf Rentenzahlungen in Russland (was sicher aber nur einige Euro sind wenn überhaupt bei neuer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland)
Sozialhilfe beantragen (das Einkommen der Frau wird angerechnet)
du darfst hier zwei Dinge nicht durcheinanderbringen. Die Frau ist gebürtige Deutsche und gilt als Spätaussiedlerin, der Mann ist gebürtiger Russe und hat dadurch mit dem deutschen Staat eigentlich keine engere Verbindung.
Die in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei der Frau nach dem Fremdrentengesetz angerechnet. Da die Frau Spätaussiedlerin ist, fällt sie unter § 1 Bst. a FRG. Das Fremdrentengesetz stellt grundsätzlich für diesen Personenkreis fest, dass Beiträge zu nichtdeutschen Sozialversicherungsträgern den nach Bundesrecht zurückgelegten Beiträgen gleichstehen.
Natürlich werden nicht die in Russland erzielten Entgelte zurückgelegt, da diese extrem niedrig wären und zu einer Benachteiligung des betroffenen Personenkreises führen würden. Jeder Antragsteller wird je nach seiner in Russland ausgeübten Tätigkeit in bestimmte Entgeltgruppen eingestuft. Jede dieser Gruppen enthält je nach Qualifikation der Beschäftigung ein festes Entgelt, welches dann der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird.
Der Mann fällt nun nicht unter den Personenkreis, auf den das Fremdrentengesetz Anwendung findet. Schließlich ist er kein Spätaussiedler, Vertriebener etc. Da zwischen Rußland und Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können die russischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung keine Berücksichtigung finden. Dies würde im Übrigen jeden anderen Menschen, beispielsweise aus China, Südafrika oder Bolivien genauso treffen.
Es findet also in diesem Fall keineswegs eine Benachteiligung des Mannes statt. Für Frau und Mann sind hier einfach unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden.
Er kann nur weiterhin in die deutsche Rentenversicherung einzahlen und somit seine Ansprüche anheben. Selbstverständlich kann er sich jederzeit an die russischen Sozialversicherungsträger wenden und dort eine Anfrage zu einer evtl. russischen Rente stellen.
sie ist im
kindesalter nach russland. sie hat dort einen russen
geheiratet.
der mann hat jetzt einen bescheid von der lva bekommen, dass
er zum jetzigen zeitpunkt einen anspruch auf rente i. h. v.
ca. 100 € hat und dass arbeitsjahre aus russland nicht
angerechnet werden können, da er gebürtiger russe ist. bei der
frau jedoch werden die arbeitsjahre in russland angerechnet,
da sie gebürtige deutsche ist und aussiedlerin ist.
ist das so richtig?
wenn ja, wieso wird diese unterscheidung getroffen?
der mann hat keine möglichkeit mehr rente
zu erhalten.
bei der frau gibt es eine sonderregelung. wie du
es schon geschrieben hast ist die frau im kindes-
altern nach rußland und war somit in deutschland
eingebürgert.
großer unterschied, sie ist nicht freiwillig dort-
hin. sondern wahrscheinlich verschleppt bzw.
zwangsumgesiedelt worden. deshalb ist der renten
anspruch grechtfertigt.
anderst wäre es wenn sie freiwillig ausgewandert
wäre.
ist wie schon geschrieben so richtig. Ein Kollege von mir kam mit seiner Frau hierher, er mußte 20 Jahre eingezahlte Rente „zurücklassen“ und noch hier in D voll bis 65 arbeiten um dann ein bißchen was zu bekommen.