Nahmd!
Aber eine Übergabe
hat ja
nicht stattgefunden.
Doch, sie hat. Mal ganz langsam: Verkäufer und Käufer schließen einen Vertrag und vereinbaren die Versendung durch, sagen wir mal, DHL. Damit sind auch die Bedingungen Vertragsbestandteil geworden, die DHL für derartige Geschäfte aufstellt:
http://www.dhl.de//mlm.html/dhl/images/download/dhl_…
Der Verkäufer sagt nun also: „DHL, liefere aus!“ und DHL liefert aus, und zwar an den Nachbarn als Ersatzempfänger (§4 Abs.4 S.3 Nr. 2 der AGB), weil der Zusteller den Nachbarn für einen guten Mann hält, und vor allem weil der Vermerk „Eigenhändig“ fehlt.
Damit ist nicht nur der Vertrag zwischen dem Verkäufer und DHL, sondern auch zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfüllt.
Der Nachbar ist
auch für das Transportunternehmen kein Erfüllungsgehilfe.
Warum nicht? 278 passt doch. Jedenfalls aber er ist doch eben
auch
kein Empfangsbote des Käufers?!
§ 278 passt nicht, eben weil die Erfüllung mit Übergabe an den Nachbarn eingetreten ist.
Gehen wir davon aus, dass kein ausdrücklicher Ausschluss der
Alternativzustellung vorlag, dann ist die Ware mit
Auslieferung an den Nachbarn in die Sphäre des Kunden geraten,
die Versendung beendet.
Warum? Das würde ja bedeuten, dass ich, ohne es zu wollen, für
ein
Verschulden 3. (z.B. Nachbarn) haftete, auch wenn ich diese
gar nicht
eingeschaltet hatte.
Das wiederum verstehe ich nicht. Ich habe nie behauptet, dass der Empfänger den Untergang zu vertreten hat. Der Nachbar ist’s, denn man stellt kein fremdes Eigentum in den Hausflur.
Der Versender wird IMHO nicht nach 447
frei,
D’accord.
er
muss sich an den Paketdienst halten.
Nope. Der Käufer könnte vom Paketdienst Schadensersatz verlangen und zB behaupten, der Zusteller hätte erkennen müssen, was für ein Schluffi der Nachbar sei und dass er diesem niemals Empfangsvollmacht gegeben hätte. Das aber dürfte ganz schön schwer sein.