Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung falsch

Hallo,

jemand hat seinen Mobilfunkprovider angeschrieben:

"Guten Tag,

ich habe bei Ihnen den … Online-Vertrag abgeschlossen. Ich habe
125 SMS/Monat frei.

In den ersten vier Rechnungen (2004-05-03, 2004-06-02, 2004-07-02,
2004-08-02) haben Sie mir insgesamt 81 SMS berechnet.

Ich bitte Sie, diesen Betrag i. H. v. 15,39 €, mir wieder gutzuschreiben.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße"

Deren Antwort:

"Guten Tag,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Sie reklamieren die Verbindungen auf Ihrer Rechnung vom $rechnungsdatum
. Seit der Rechnungsstellung sind mehr als sechs Wochen vergangen. Daher
können wir auf Ihr Anliegen nicht mehr eingehen.

Auf diesen Zeitrahmen wird in unseren AGB (Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) ausdrücklich hingewiesen. Für … bedeutet
das: Wenn unserer Kundenbetreuung innerhalb von sechs Wochen keine
Rechnungs-Einwände schriftlich vorliegen, dürfen wir rechtlich von einer
Genehmigung der Rechnung durch den Kunden ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen"

Ist das wirklich so rechtens?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Ja, das ist sogar üblicherweise in AGB vereinbart.

Levay

Hallo.

Ist das wirklich so rechtens?

Ohne es hieb- und oktoberfest beweisen zu können, tippe ich auf „Ja, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann“. AGB sind zunächst einmal Vertragsbestandteil - und mit Deiner Unterschrift unter einen Vertrag von Dir auch anerkannt. Ob einzelne Passagen sittenwidrig sind, kann vermutlich nur ein im Vertragsrecht beschlagener Anwalt halbwegs sicher ermitteln.

Dass Du die Rechnungen aus 2004 erst jetzt reklamierst, lässt mich vermuten, dass Du die Rechnungen nicht nach Erhalt prüfst. Hier wird Dir vermutlich ein Richter auch irgendetwas von mangelnder Sorgfalt, Mitwirkungspflicht o.dgl. erzählen …

*IANAL*
Gruß kw