Liebe WWWissende…
nehmen wir einmal an… *G* in einem Supermarkt, der über ein elektronisches Alarmsystem verfügt, greift ein Kunde vom Regal in die Tasche und nimmt - ohne dieses an der Kasse zu zahlen - eine Tüte Gummibärchen mit. Das elektronische Alarmsystem schlägt an, als der Kunde die Kontaktboxen wenige Meter vor der Ausgangstür passiert.
A) Was kann ein Verkäufer tun, um die Situation zu klären?
B) Welche weiteren Mittel darf beispielsweise ein Kaufhausdetektiv anwenden, die einem Verkäufer nicht zustehen?
C) Darf der Kunde berührt und/oder festgehalten werden bis die Polizei eintrifft? (…vom Verkäufer? …oder nur vom Kaufhausdetektiv?)
D) Welche Handhabe hat der Verkäufer oder Kaufhausdetektiv, wenn der Kunde inzwischen die mehrere Meter entfernte Ausgangstür durchschritten hat? Darf dem Kunden gefolgt werden und welche Methoden dürfen weiter angewandt werden?
Dass die Polizei in jedem Fall einzuschalten ist, - darüber dürfte doch kein Zweifel bestehen?!
Ausgiebige Antworten werden gerne gelesen ;->>
Vielen Dank!
GERDZILLA.
A) Was kann ein Verkäufer tun, um die Situation zu klären?
B) Welche weiteren Mittel darf beispielsweise ein
Kaufhausdetektiv anwenden, die einem Verkäufer nicht zustehen?
Weder Verkäufer noch Detektiv haben Rechte die net auch jeder andere Bürger hat. Wenn sie, wie es auch einem anderen Bürger passieren könnte, jemanden bei einer Straftat ertappen, gilt der sogenannte „Jedermannsparagraph“ (§128 StPO). Demnach dürfen sie (in deinem Bsp.) die Person festhalten.
C) Darf der Kunde berührt und/oder festgehalten werden bis die
Polizei eintrifft? (…vom Verkäufer? …oder nur vom
Kaufhausdetektiv?)
Sie dürfte sogar von einem weiteren Kunden des Geschäftes festgehalten werden.
D) Welche Handhabe hat der Verkäufer oder Kaufhausdetektiv,
wenn der Kunde inzwischen die mehrere Meter entfernte
Ausgangstür durchschritten hat? Darf dem Kunden gefolgt werden
und welche Methoden dürfen weiter angewandt werden?
Ja, darf sie. Der genannte Paragraph is net von den Räumlichkeiten abhängig. Er darf verfolgt und festgehalten werden.
Meiner Meinung nach wäre sogar der Einsatz angemessener körperlicher Gewalt gerechtfertigt. Oder wie seht ihr das???
Mfg - JENS
Meiner Meinung nach wäre sogar der Einsatz angemessener
körperlicher Gewalt gerechtfertigt. Oder wie seht ihr das???
Mfg - JENS
Ob das in vernünftiger Verhältnismäßigkeit zu eine Tüte Gummibären steht, wage ich zu bezweifeln…
Gruß
Matthias
Hallo Matthias,
Meiner Meinung nach wäre sogar der Einsatz angemessener
körperlicher Gewalt gerechtfertigt. Oder wie seht ihr das???
Ob das in vernünftiger Verhältnismäßigkeit zu eine Tüte
Gummibären steht, wage ich zu bezweifeln…
Das spielt im Rahmen des § 127 StPO auch keine Rolle (die
Verhältnismäßigkeit). Liegen die Voraussetzungen vor, darf
festgehalten werden.
Das Problem liegt so:
ich halte Dich fest, indem ich Dich am Arm greife.
Du willst Dich losmachen, also packe ich fester zu.
Mein Verhalten ist tatbestandlich eine Körperverletzung, § 223 StGB
(„jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche
Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt“).
Diese meine Körperverletzungshandlung führt jedoch dann nicht zu
einer Strafbarkeit meiner Person, wenn die Tat gerechtfertigt ist.
Insofern ist § 127 StPO ein Rechtfertigungsgrund.
Da es aber nicht sein kann, dass ich jemanden in Football-Manier
umramme wegen einer Tüte Gummibärchen, ist der Rechtfertigungsgrund
zu versagen, wenn die Handlung völlig unverhältnismäßig ist.
Heisst also im Ergebnis: jedermann darf festhalten. Darunter fallen
nicht: umboxen, zu Fall bringen, etc.
Gruß - Jaschiii
Hi!
Nehmen wir einmal an, der Verdächtige wird aufgehalten, am Arm gegriffen und es stellt sich heraus, dass derjenige gar nichts gestohlen hat. wie sieht die Rechtslage dann aus? Muss sich der Festhaltende auf eine Körperverletzungsklage einstellen?
GERDZILLA.
Hallo GERDZILLA,
Nehmen wir einmal an, der Verdächtige wird aufgehalten, am Arm
gegriffen und es stellt sich heraus, dass derjenige gar nichts
gestohlen hat. wie sieht die Rechtslage dann aus? Muss sich
der Festhaltende auf eine Körperverletzungsklage einstellen?
Die Rechtslage nach allen Seiten hin auszuleuchten habe ich gerade
nicht die Zeit, entschuldige bitte.
Praktisch könnte es z.B. so aussehen:
wie von Dir geschildert, die Polizei kommt, es stellt sich raus:
falscher Alarm. Der Festgehaltene erstattet Anzeige wgn. KV. Wochen
später bekommt man Post von der Staatsanwaltschft. Entweder bekommt
man einen Anhörungsbogen, den man wahrheitsgemäß ausfüllt oder direkt
der Einnstellungsbescheid. Die Staatsanwaltschaft wird die Erhebung
öffentlicher Klage mangels öffentlichem Interesse nicht anstreben.
Es kommt nicht zu einem Strafverfahren.
MHO.
Gruß - Jaschiii
Ich gebe aber zu bedenken,
dass § 127 StPO an sich nichts mit den verletzten Rechtsgütern zu tun hat, sondern die Rechtsordnung an sich als Schutzzweck aufweist. Und wie in der vergangenen Woche deutlich wurde, ist nunmal die Taschenkontrolle für nichthohheitlich Handelnde tabu. Wie kann der Festhaltende denn wissen, um was für ein Diebesgut es sich handelt?
Und da sind wir auch schon bei der noch interessanteren Frage: Das Gesetz spricht davon, dass der Täter „auf frischer Tat betroffen“ werden müsse. Meyer-Goßner (Rn. 4) meint dazu, § 127 greife nur ein, wenn auch tatsächlich eine Straftat begangen worden sei, läßt dabei noch nicht einmal dringenden Tatverdacht gelten, führt allerdings fairerweise eine ganze Latte von Gegenauffassungen vornehmlich aus der Rechtsprechung an. Ich bin auch eher versucht, auch dringenden Tatverdacht ausreichen zu lassen. Indes: Die störungsanfälligen Sicherheitsschleusen werden diesen wohl kaum begründen können.
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Es gibt nicht nur 127StPO
Es gibt nicht nur 127StPO
Sondern auch andere Eingriffsrechte
32 StGB bzw 227 BGB
Man bleibt bei irrtümlicher Anwendung zwar straffrei (§32/§16 StGB). - aber schuildet Schadenersatz weil es sowas wie den §16 im BGB nicht gibt.
und 229BGB
ebenso ist das mit 229BGB auch da bei irrtümlicher Anwendung Schadenersatz.
Diese Eingriffsrechte stehen ebenso jedem zur Seite…
Jakob
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