hallo,
angenommen Rechtsanwalt R hat einen Vertrag für Auftraggeber A entworfen und dafür ein übliches Honorar von ca. €800,- bekommen. Eine der Vertragsklauseln nutzt den gestalterischen Spielraum, den eine abbedingbare Gesetzesnorm, also eine nicht zwingende Norm, erlaubt nicht zugunsten von A voll aus. R hat den A auch nicht darauf hingewiesen, dass hier für die Vertragsverhandlungen mehr Ver-handlungsspielraum vorhanden war. Infolge dessen verliert A später einen Prozeß mit seinem Vertragspartner V, so daß ihm ein Schaden i.H.v. €10.000,- entsteht.
Was ich bis jetzt geschrieben habe, sei als richtig unterstellt, auch wenn ich weiß, daß praktisch jeder Satz problematisch ist. Mich interessieren nur zwei Folgefragen:
1.) Kann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages (wohl Werkvertrag) darin gesehen werden, daß R den Regelungsbedarf und die Regelungsmöglichkeit bei der Vertragsgestaltung übersehen hat ? (M.E. (+))
2.) Wie würde sich ein unterstellter Schadensersatzanspruch i.H.v. €10.000 wegen des verlorenen Prozesses von A->R auf den erfüllten Vergütungsanspruch auswirken ? Gar nicht oder kann A die Vergütung zurückfordern ?
Vielen Dank für absolut jede Anregung.
mfg A.
