Übernahme deliktischer Haftung im Aussenverh mgl ?

Hallo,

Können die Gesellschafter einer GBR wirksam vereinbahren, dass einer von beiden die deliktische Aussenhaftung, d.h. Dritten gegenüber, alleine übernimmt ?
Ist diese Haftungsübernahme dann auch im Aussenverhältnis wirksam oder besteht nur ein Anspruch der Gesellschafter im Innenverhältnis, d.h. untereinander ?
Im Ergebnis geht es um die Frage, ob der „freigestellte“ Gesellschafter in dieser Konstellation auf eine Haftpflichtversicherung verzichten kann, bzw ob der andere Gesellschafter so die Aufgaben einer Haftpflichtversicherung übernehmen kann.

Tom

Hallo,

grundsätzlich kann natürlich jeder Gesellschafter für den anderen Zahlungsansprüche übernehmen. Das gilt aber tatsächlich nur im Innenverhältnis, so dass der „Freigestellte“ einen Anspruch gegen den anderen hat. Im Außenverhältnis ist das nicht wirksam, da es sich um eine Schuldübernahme gem. § 415 BGB handeln würde und das der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Was ich jetzt nicht genau weiß (und auch nicht nachgucken will) ist, ob der deliktische Gläubiger gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Direktanspruch hat (steht irgendwo im VVG glaube ich). In diesem Fall kommt auch noch hinzu, dass dem Gläuber dieser Anspruch durch eine Vereinbarung der Gesellschafter nicht genommen werden kann. M.E. hat der „Freigestellte“ daher die Möglichkeit, Regress beim anderen Gesellschafter zu nehmen und hiermit der Versicherung die Leistung ggf. zu ersetzen. Allerdings wird es wiederum kaum möglich sein, dass der schuldübernehmende Gesellschafter seine Versicherung in Anspruch nehmen kann, da diese für solche Vereinbarungen bestimmt nicht einsteht. Das muss er schon selbst bezahlen.
Gruß,
Dea

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