Hallo zusammen,
stellt euch folgende Situation vor:
Ein Elektriker (Herr Y) ist selbständig und firmiert unter dem Namen „Elektro X - Inh. Y“ - eventuell interessant: Auf dem Stempel und im Telefonbuch wird die Firma als GmbH aufgeführt, im Briefkopf nicht. Der Elektriker führt diverse Arbeiten aus und stirbt nun vor einigen Tagen bei einem Unfall.
Irgendwer (ob Mitarbeiter oder Erbfolger ist unbekannt) stellt nun im Namen der Firma finanzielle Forderungen (nebenbei: bietet telefonisch auch schwarz-bar-Bezahlung an).
Wie ist da die Rechtslage bzw. wie sollte man sich (nicht moralisch, sondern finanziell am günstigsten) als Kunde verhalten?
Ist dies ein eindeutiger Fall oder gibt´s da viele Unbekannte bzw. rechtlichen Spielraum?
so eindeutig, wie es die anderen Antworten vermuten lassen, ist die Sache nicht. Natürlich ist die Rechnung zu bezahlen, stellt sich nur die Frage an wen? Und dafür wäre es tatsächlich notwendig, sich mit der Rechtsform und den dann jeweils in Frage kommenden Nachfolgeregelungen zu beschäftigen. Denn es könnte sonst durchaus passieren, dass man an den falschen leistet, und man dann u.U. später noch einmal an den richtigen zahlen muss (und der erste Empfänger ist mit dem Geld längst über alle Berge). D.h. ich würde schon mal einige kritische Rückfragen stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung geltend gemacht wird, und welche Rechtsform der Betrieb hat und wie darin die Frage der Nachfolge/Abwicklung geregelt ist.
Gruß vom Wiz
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Denn es könnte sonst durchaus assieren, dass man an den :falschen leistet…
Eine Dienstleistung wurde erbracht und es liegt eine Rechnung vor. Darauf ist i. d. R. eine Bankverbindung angegeben. Wird auf das angegebene Konto gezahlt, kann ich mir keine Konstellation vorstellen, in der jemand noch weitere Forderungen stellt.
Kommt es als Folge des Todes des Inhabers zur Insolvenz, dem Inhaber/Rechtsnachfolger wird die Einziehung von Forderungen verboten und es darf nur noch auf das Konto des Insolvenzverwalters geleistet werden, wäre dies eine theoretisch mögliche Ausnahme. Diese hat aber wenig mit dem Tod des Dienstleisters zu tun, gilt vielmehr bei jeder Insolvenz. Aber auch dabei ist die Gefahr gering, den geforderten Betrag noch einmal bezahlen zu müssen, weil sich jeder Insolvenzverwalter den Zugriff auf bestehende Konten sichert.
Im Handwerk werden Forderungen gegen Privatleute zuweilen bar ohne Rechnung eingezogen. Der Kunde spart mindestens die Umsatzsteuer, der Handwerker erhält Schwarzgeld. Diese Vorgehensweise sollte sich der Kunde beim Tod des Dienstleisters unbedingt verkneifen. Die Rechnung ist in der Welt und wer trotzdem Bargeld ohne Quittung über den Tisch des Hauses schiebt, darf sich dann über eine erneut geltend gemachte Forderung nicht wundern.
Eine Dienstleistung wurde erbracht und es liegt eine Rechnung
vor.
hast Du das im Ursprungsposting überlesen?
Irgendwer (ob Mitarbeiter oder Erbfolger ist unbekannt)
stellt nun im Namen der Firma finanzielle Forderungen
(nebenbei: bietet telefonisch auch schwarz-bar-Bezahlung an).
Das lese ich nicht als „Rechnung stellen“
Darauf ist i. d. R. eine Bankverbindung angegeben. Wird
auf das angegebene Konto gezahlt, kann ich mir keine
Konstellation vorstellen, in der jemand noch weitere
Forderungen stellt.
Dann natürlich nicht. Aber schon die Formulierung „Schwarz-Barzahlung“ ließe mich stutzig werden. Da hätte ich ja nicht nur gar nichts in der Hand, dass ich gezahlt hätte, sondern der Beweis der Zahlung würde auch mich einer Straftat (ist der Ausdruck hier richtig, die Herren und ggf. auch Damen Anwälte?) überführen.
Der Rest bestätigt ja Wiz. Wobei ich als Laiin mir auch gedacht hatte, dass ich die Forderung nur gegen Rechnung auf ein ein offizielles Firmenkonto leisten würde. Aber davon habe ich in Tinos Posting nichts gelesen. Vielleicht auch mein Fehler.