Mahnung zulässig wenn Widerspruch erhoben?

Ist es rechtens, eine Mahnung zu verschicken, wenn gegen die zugrundeliegende Rechnung Einspruch erhoben wurde? Hat ein Widerspruchsschreiben nicht eine aufschiebende Wirkung?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise (gerne auch mit §§)

Guten Morgen!

Hat ein
Widerspruchsschreiben nicht eine aufschiebende Wirkung?

Ja, wenn es sich um einen Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde handelt, in der Regel schon.

In privatrechtlichen Beziehungen spielt es keine Rolle, ob und wie sich der Schuldner gegen die Forderung stemmt. Da ist es - wenn denn die Forderung berechtigt ist - eher noch kulant vom Gläubiger, eine Mahnung zu schicken, denn das müßte er nicht tun, wenn sich der Schuldner ernsthaft weigert zu zahlen. Dann liegt nämlich Verzug vor und der Gläubiger könnte ohne weiteres mit dem gerichtlichen Mahnverfahren weitermachen. Ist die Forderung unberechtigt, kann man doch auch den weiteren Mahnungen und dem Mahnbescheid fröhlich entgegen sehen. Bevor dieser nicht im Briefkasten steckt, muss man gar nicht erst reagieren, es sei denn, man wüßte, dass der Gläubiger sich in einem leicht aufzuklärenden Irrtum befindet.