Kenntnis von einer Straftat

Hallo,
angenommen, A hat bei Ebay ein Gerät ersteigert mit zugehöriger Software. Als das Gerät ankommt, stellt er fest, dass es sich bei der Software um (Raub-)Kopien handelt. Auf verlangen, ihm die Original-Software zu schicken, erklärt der Verkäufer, dass er diese auch nicht habe. Daraufhin einigt man sich, das Geschäft rückgängig zu machen.
Frage: Hat A sich trotzdem strafbar gemacht, da er Kenntnis davon hat, dass B Raubkopien verkauft? B hat übrigens mehrere gleiche Sachen bei Ebay verkauft.

Variante: In dem Angebot bei Ebay wurde die Software an mehreren Stellen erwähnt, aber nur an einer Stelle stand ganz klein, dass die Software auf „Sicherungskopien“ ist. A hat dies übersehen. Hätte er es gleich gesehen, hätte er den Kauf nicht getätigt. Er kann natürlich nicht beweisen, dass er es übersehen hat, aber er hat ja mit dieser Begründung den Kauf rückgängig gemacht. Hat A sich in diesem Fall irgendwie strafbar gemacht?

Wichtig: Hätte A in einem oder beiden Fällen B anzeigen müssen? Macht er sich strafbar, wenn er B nicht anzeigt?

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

IMHO ist A nicht anzeigepflichtig. Da es sich nicht um eine
Katalogtat des § 138 StGB handelt besteht eine solche Pflicht nicht.
Es sei denn, A ist Staatsanwalt…

In der Variante ist A auch deshalb nicht anzeigepflichtig, weil sich
niemand selbst belasten muss (nemo tenetur - Grundsatz).

Eine Strafbarkeit des A könnte in der Variante gemäß § 259 StGB
bestehen. Mangels Vorsatz wäre er nicht gegeben, aber das wäre in der
Praxis ein Beweisproblem.
Völlig unabhängig davon ist wiederum, ob die Staatsanwaltschaft
öffentliche Klage erhebt oder nicht.

Gruß - Jaschiii