Hallo,
da gibt es ein eindeutiges Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs:
BAG Urteil v. 15.11.1962 -2 AZR 301/62, BAGE 13,313
Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung
niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterläst, sondern erst dann, wenn
der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird.
Der Adressat, der rechtsmissbräuchlich das Abholen eines Einschreibebriefes unterlässt oder
rechtsmissbräuchlich seine Aushändigung verhindert, muss sich allerdings so behandeln
lassen, als wenn ihm die Sendung zugegangen wäre.
Der Sachverhalt aus dem zweiten Absatz dürfte für Dein Problem zutreffen. Heb Dir auf jeden Fall sowohl den Postbeleg der Einlieferung sowie den zurückgegangenen Brief auf. Schaden kann es auf jeden Fall nicht, den Empfänger vieleicht mittels normaler Post freundlich auf den Umstand hinzuweisen, dass der Empfang der von Dir aufgegebenen Postsendung verweigert wurde.
Bei einem Rechtsstreit um die Termineinhaltung würdest Du (vorausgesetzt, die Beweislage stimmt) mit ziemlicher Sicherheit gewinnen. Von evtl. Zahlungsverpflichtungen bist Du natürlich deswegen nicht befreit. Irgendwelche Verzugszinsen würde ich aber keinesfalls bezahlen.
Gruss
Peter
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